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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Makler, Bauträger, Baubetreuer » Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter 2 Bewertungen - Durchschnitt: 5,50
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Braun_Marcus Braun_Marcus ist männlich
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Moin Also jetzt doch Sachkundeprüfung? Weißnicht
21 23.06.2017 09:23 Braun_Marcus ist offline E-Mail an Braun_Marcus senden Homepage von Braun_Marcus Beiträge von Braun_Marcus suchen AIM-Name von Braun_Marcus: keine YIM-Name von Braun_Marcus: keine MSN Passport-Profil von Braun_Marcus anzeigen
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Moin Moin aus Thüringen,

Zitat:
Original von Braun_Marcus
Also jetzt doch Sachkundeprüfung? Weißnicht


Nein. Der Sachkundenachweis in Form der IHK-Prüfung als zwingende Erlaubnisvoraussetzung wurde aufgeweicht in eine Fortbildungsverpflichtung (aller 3 Jahre 20 Std. Fortbildung) - also ein erheblicher Mehraufwand für die Überwachungsaufgaben der Gewerbebehörden. Die Einzelheiten zu den Fortbildungen und auch Befreiungen von der Fortbildungsverpflichtung wird durch die Änderung der MaBV (hoffentlich rechtzeitig) geregelt.

Zum ursprünglichen Gesetzesvorhaben hat sich noch geändert, dass die neue Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO nicht nur die Verwalter von gemeinschaftlichen Wohneigentum betrifft, sondern alle Wohnimmobilienverwalter.
Durch Wegfall der Sachkundeprüfung hat sich auch die „Alte-Hasen-Regelung“ im neuen § 161 GewO entbehrlich gemacht und die Übergangsregelung räumt den dann erlaubnispflichtigen Wohnimmobilienverwaltern eine 7-monatige Übergangsfrist zur Erlangung der § 34c GewO-Erlaubnis ein.

Das Gesetz wurde am 22. Juni vom Bundestag verabschiedet und wird voraussichtlich am 7. Juli 2017 den Bundesrat passieren und 10 Monate nach Verkündung im BGBl. (also frühestens zum 1. Mai 2018) in Kraft treten.

Anbei die Synopse zur Änderung des § 34c GewO.

Dateianhang:
pdf 2017_06_22_Synopse_Änderung_§_34c_GewO.pdf (179,21 KB, 614 mal heruntergeladen)


__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
22 24.06.2017 05:50 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Braun_Marcus Braun_Marcus ist männlich
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Moin und Danke
23 27.06.2017 08:43 Braun_Marcus ist offline E-Mail an Braun_Marcus senden Homepage von Braun_Marcus Beiträge von Braun_Marcus suchen AIM-Name von Braun_Marcus: keine YIM-Name von Braun_Marcus: keine MSN Passport-Profil von Braun_Marcus anzeigen
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verzögertes Gesetzgebungsverfahren

Moin Moin aus Thüringen,

der BT-Beschluss zum Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter wurde bislang noch nicht dem Bundesrat vorgelegt und somit stand er auch nicht auf dessen gestrigen Tagesordnung.

Die nächste planmäßige Sitzung des Bundesrates findet erst am 22. September 2017 statt, so dass sich der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und das Inkrafttreten nochmals um mindestens 2-3 Monate verzögern wird (frühestens zum 1. Juli 2018) … also theoretisch genug Zeit für den (neuen) VO-geber, nach der Bundestagswahl die notwendigen Änderungen der MaBV u. a. mit den potenziellen Bildungsträgern für die Fortbildungsveranstaltungen abzustimmen, den Katalog der Befreiungen zur Fortbildungsverpflichtung unternehmerfreundlich zu gestalten, hoffentlich praxisnahe Hinweise der Vollzugsbehörden zu berücksichtigen und vorallem die Änderungs-VO rechtszeitig auf den Weg zu bringen ...

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24 08.07.2017 06:32 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: verzögertes Gesetzgebungsverfahren

Moin Moin as Thüringen,

wie zu erwarten hat nun am 22. September 2017 das Gesetz den > Bundesrat passiert und wird wohl im Oktober im BGBl. verkündet werden.

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25 25.09.2017 06:38 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Abschluss Gesetzgebungsverfahren

Moin Moin aus Thüringen,

das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ist heute im BGBl Teil I Nr. 69 > verkündet worden und tritt im Wesentlichen zum 1. August 2018 in Kraft. Hierzu ist die Übergangsregelung im neuen § 161 GewO zu beachten.

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26 23.10.2017 09:38 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Änderung der MaBV

Moin Moin aus Thüringen,

nun gibt es auch den Referentenentwurf zu den notwendigen Änderungen bzw. Ergänzungen in der MaBV.

Hierzu die Info des BMWI > und den Referentenentwurf vom 19. Oktober 2017 >

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27 14.11.2017 19:52 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Moin

Kurze Verständnisfrage zum Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmaker und Wohnimmobilienverwalter bzgl. Art. 2 - Inkrafttreten:

Wenn ich das richtig gelesen und verstanden habe, dann ist zum 18.10.17 nur eine redaktionelle Veränderung in Kraft getreten (> anstatt § 84 Versicherungsaufsichtsgesetzes § 309; Art. 1 Nr. 2) und die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung (Art. 1 Nr. 3 e) ?

Bedeutet doch im Klartext:

Erlaubnispflicht Wohnimmobilienverwalter grds. ab dem 01.08.2018;
Übergangsfristen für bereits angemeldete Verwalter (die vor 01.08.18 tätig waren) > Erlaubnis muss bis zum 01.03.19 beantragt werden

Fragen hierzu:
Wenn jetzt jemand zum 01.07.18 oder am 31.07.18 Wohnimmobilienverwaltung anmeldet, fällt der nach dem Wortlaut des Gesetzes in die Übergangsfrist, oder?

Wenn jemand ab dem 01.08.18 anmeldet, besteht die Erlaubnispflicht sofort ?

Und was die Immobilienmakler betrifft:

Anträge ab dem 01.08.18: neben Zuverlässigkeits- und Vermögensprüfung dann noch ein Nachweis über die Berufshaftpflicht, Anträge davor müssten dann noch keine nachweisen?

Und anstatt Sachkundepflicht gibt es jetzt "nur" noch eine Weiterbildungspflicht und über diese Weiterbildungpflicht ist allerdings noch nichts geregelt (ausstehende Rechtverordnung)?

Das würde doch für aktuelle Anträge auf Erlaubnis § 34c - Immobilienmakler bedeuten, dass wir momentan nur die
normale Prüfung wie eh und je machen und noch kein Nachweis Versicherung/Sachkunde brauchen?

Danke schon mal für die Beantwortung anbeten

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28 01.12.2017 08:25 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Moin Moin aus Thüringen,

hallo @Roesje,

„Verständniserklärungsversuch“ zu Ihren Fragen:

Zitat:
Wenn ich das richtig gelesen und verstanden habe, dann ist zum 18.10.17 nur eine redaktionelle Veränderung in Kraft getreten (> anstatt § 84 Versicherungsaufsichtsgesetzes § 309; Art. 1 Nr. 2) und die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung (Art. 1 Nr. 3 e) ?

Im Prinzip richtig, nur statt 18.10.2017 war das Inkrafttreten des betreffen Gesetzesteil am 24.10.2017 (nicht am Tag nach der Gesetzesausfertigung, sondern am Tag nach der Verkündung im BGBl.)

Zitat:
Erlaubnispflicht Wohnimmobilienverwalter grds. ab dem 01.08.2018; Übergangsfristen für bereits angemeldete Verwalter (die vor 01.08.18 tätig waren) > Erlaubnis muss bis zum 01.03.19 beantragt werden. Fragen hierzu: Wenn jetzt jemand zum 01.07.18 oder am 31.07.18 Wohnimmobilienverwaltung anmeldet, fällt der nach dem Wortlaut des Gesetzes in die Übergangsfrist, oder?

Wenn jemand bereits JETZT einen Gewerbebeginn zum 01./31.07.2018 anmelden möchte, wäre dies nach § 14 Abs. 1 GewO unzulässig und zurückzuweisen ... - siehe im Thread > Zeitpunkt Gewerbeanmeldung

Nach dem Wortlaut des Gesetzes - neuer § 161 GewO - muss Derjenige, der diese Übergangsfrist in Anspruch nehmen will, bereit vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben, also aktiv tätig geworden sein. Eine (rechtzeitige) Gewerbemeldung als Wohnimmobilienverwalter ist jedoch lediglich ein Indiz, ob dies der Fall sein könnte. Im Zweifelsfalle, wenn z. B. der Anfangsverdacht besteht, dass die betreffende Gewerbemeldung nur getätigt wurde, um die Übergangsregelung zu nutzen, könnte m. E. ein entsprechender Tätigkeitsnachweis (z. B. Vorlage von Verträgen mit Wohnimmobilienbesitzern) durch die Erlaubnisbehörde gefordert werden.

Zitat:
Wenn jemand ab dem 01.08.18 anmeldet, besteht die Erlaubnispflicht sofort ?

Richtiger Weise: für alle tätigen bzw. tätig werden wollenden Wohnimmobilienverwalter besteht ab dem 1. August 2018 grundsätzlich die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO (unabhängig des Zeitpunktes der Gewerbeanmeldung). Nur Diejenigen, die vor dem 1. August 2018 nachweislich bereits tätig waren und weiterhin tätig sein wollen, müssen die Erlaubnis erst im Zeitraum 1. August 2018 bis spätestens 1. März 2019 beantragen.

Die Erlaubnispflicht besteht m. E. nur für die sog. Fremdverwaltung von Wohnimmobilien, nicht jedoch für die ausschließliche Verwaltung eigener Wohnimmobilien (die auch ggf. als bloße Verwaltung eigenen Vermögens kein Gewerbe darstellt).

Zitat:
Und was die Immobilienmakler betrifft: Anträge ab dem 01.08.18: neben Zuverlässigkeits- und Vermögensprüfung dann noch ein Nachweis über die Berufshaftpflicht, Anträge davor müssten dann noch keine nachweisen?

Für Immobilienmakler ändert sich hinsichtlich der Erlaubnisvoraussetzungen nichts zum 1. August 2018!!! Es sei denn, die noch ungebildete neue Bundesregierung bringt noch eine anderslautende Gesetzesinitiative ein … Kopfkratz

Die Berufshaftpflicht für Immobilienmakler stand nur im > 2015er Referentenentwurf als Erlaubnisvoraussetzung zur Debatte. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Berufshaftpflichtversicherung jedoch nur für die Wohnimmobilienverwalter und nicht für die Immobilienmakler zur Pflicht (neuer § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO - siehe z. B. > obige Synopse oder im > BGBl.)

Insoweit hat sich auf den > Gewerberechtsseiten des BMWI unter "Zulassungregelung für Immobliienmakler und Wohnimmobilienverwlater" ein grober Fehler eingeschlichen. Dort heißt es aktuell:
Zitat:
Zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Immobiliengeschäft hat die Bundesregierung neue und qualitätssichernde Regelungen zur Berufszulassung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter geschaffen: Für Immobilienmakler werden die Erlaubnisvoraussetzungen verschärft, indem zusätzlich ein Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung verlangt wird. …

Von einer „Verschärfung der Erlaubnisvoraussetzungen“ kann jedoch keine Rede sein, da die bisherigen Erlaubnisvoraussetzungen betreffend der erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse für Immobilienmakler eben nicht geändert/erweitert worden sind!

Die regelmäßige Weiterbildungsverpflichtung aus dem neuen § 34c Abs. 2a) GewO stellt keine Erlaubnisvoraussetzung und auch keinen Sachkundenachweis dar. Die Weiterbildungsverpflichtung gilt ab dem 1. August 2018 und beginnt erst mit der Ausübung der Tätigkeit (= i. d. R. nach erfolgter Erlaubniserteilung). Ob und wie die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber den Erlaubnisbehörden künftig nachzuweisen ist, wird in der MaBV geregelt - siehe hierzu > Referentenentwurf und dazu eine Stellungnahme des IVD; die Stellungnahme des DIHK wird sicherlich in Kürze hier zu finden sein:

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29 02.12.2017 10:30 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Danke Danke Danke

Super Applaus

Erklärungsversuch ist geglückt . Vielen Dank für die ausführliche Hilfe.

Drucke ich mir direkt aus, es kommen ja doch schon sehr viele Fragen und jeder meint etwas anderes.

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30 07.12.2017 13:24 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Ein frohes neues Jahr,

da jetzt für NRW entschiedenen wurde, dass die Zuständigkeit auch nach der Änderung des § 34 c GewO erstmal bei den Ordnungsbehörden bleiben sol, habe ich mich mal mit der Thematik auseinander gesetzt.

Ich sehe Arbeit auf uns zu kommen. Bin mal gespannt, wann die ersten Nachfragen aus der Branche auflaufen.

Ich grüble gerade über dem Referentenentwurf zur MaBV. Danach soll spätestens zum 31.01. eines Jahres für das vorangegange Jahr die Erklärung zur Weiterbildungspflicht abgegeben werden (erstmalig zum 31.01.20).

Weiter steht da, dass der Weiterbildungsumfang 20 Stunden in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren vorgeschrieben wird.

Wieso dann nicht die Erklärung alle drei Jahre? Und was soll man jedes Jahr prüfen? Kopfkratz Stehe irgendwie auf dem Schlauch.

Das mit den Erklärungen für die Mitarbeiter des Gewerbetreibenden ist mir sowieso schleierhaft. Der Gewerbetreibende ist ja nicht verpflichtet seine Mitarbeiter zu melden, wie bitte soll ich denn dann nachhalten wer da arbeitet und wer wann verpflichtet ist sich weiterzubilden. Klar ich kann natürlich jedes Jahr in jedem Betrieb eine Nachschau machen.... falls mir mal langweilig wird oder so.... vermutlich läuft es eher darauf hinaus, dass man glücklich sein kann, wenn man einfach irgendeine zweifelhalfte Bescheinigung zum abheften hat. ... Passierschein A38? Wand

Vielleicht habe ich das aber auch nur noch nicht ganz verstanden. Kopfkratz
31 04.01.2018 14:38 Balado ist offline E-Mail an Balado senden Beiträge von Balado suchen
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Hallo,

gibt es zu der Entscheidung, dass die 34c-Erlaubnisse in NRW bei den Ordnungsbehörden bleiben, etwas schriftliches? Das wäre für uns als IHK hinsichtlich der Planungen sehr interessant.

Viele Grüße
32 26.01.2018 10:24 Peucker ist offline E-Mail an Peucker senden Beiträge von Peucker suchen
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Guten Morgen aus NRW,

ich stelle mal die diesbezügliche E-Mail des MWIDE (Ministerium für Wirtschaft Energie Industrie Mittelstand und Handwerk) vom 21.12.17 dazu rein:

"Betreff: Zuständigkeit des § 34c GewO

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Zuge der Versendung des Entwurfs der Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind seitens der Kreisordnungsbehörden vermehrte Fragen hinsichtlich der in Erwägung gezogenen Zuständigkeitsverlagerung des § 34c GewO auf die IHK’en aufgekommen.

Gerne möchte ich Ihnen hierzu nähere Informationen zukommen lassen, mit der Bitte, diese zeitnah an Ihre Kreise weiterzugeben:

Das MWIDE hatte zunächst in Erwägung gezogen, die Zuständigkeit für § 34c GewO auf die IHK’en zu verlagern. Grundsätzlich halten wir dies, aufgrund der inhaltlichen Nähe zu Erlaubnisverfahren ähnlicher Berufsgruppen, die ebenfalls bei den IHK‘en angesiedelt sind, weiterhin für sinnvoll. Es ist jedoch derzeit nicht beabsichtigt, die Zuständigkeit des § 34c GewO im Jahr 2018 auf die IHK’en zu übertragen. Der Vollzug des § 34c GewO sowie die Vorschriften, die mit der o.g. Änderungsverordnung voraussichtlich zum 01.08.2018 in Kraft treten werden, obliegen daher weiterhin den Kreisordnungsbehörden.

Ich wünsche Ihnen schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten Start in das Jahr 2018.

Mit freundlichen Grüßen

Lisa Ramakers"


Grüße von Andreas

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Andreas
33 29.01.2018 08:15 Andreas ist offline E-Mail an Andreas senden Beiträge von Andreas suchen
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Änderung MaBV

Moin Moin aus Thüringen,

die angekündigte Änderung der MaBV kommt nun in Kürze als BR-Drucksache 93/18 - Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung > und wird voraussichtlich am 12. April 2018 im BR-Wirtschaftsausschuss behandelt und am 27. April 2018 auf der Tagesordnung des Bundesrates stehen.

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34 22.03.2018 06:44 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Änderung MaBV

Moin Moin aus Thüringen,

die vorgenannte BR-Drucksache liegt nun vor - dazu anbei eine Synopse zu den vorgesehenen Änderungen der MaBV.

Die betreffenden Änderungen im § 34c GewO und in der MaBV werden zum 1. August 2018 Inkrafttreten.

Dateianhang:
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RE: Änderung MaBV

Moin Moin aus Thüringen,

zur Änderung der MaBV liegen nun die Beschlussempfehlungen des BR-Wirtschaftsausschusses mit der > BR-Drucksache 93/1/18 vom 13. April 2018 vor.

Wesentliche und aus meiner Sicht bedenkliche Änderungsempfehlung betrifft Absatz 3 des neuen § 15b GewO: die bisher vorgesehene Verpflichtung des Gewerbetreibenden, die Erklärungen zur Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtungen aller 3 Jahre uns automatisch vorzulegen, in „eine Mitteilung nur auf Verlangen des Gewerbeamtes“ umgewandelt werden soll. Das bedeutet, dass eine Überwachung der Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtungen nur durch zusätzliche Verwaltungsverfahren (Anordnungen im Einzelfall) möglich sein wird. Dies wird mit aller Wahrscheinlichkeit zur uneinheitlichen Verwaltungspraxis führen und letztendlich die gesetzliche Vorgabe zur regelmäßigen Weiterbildung in eine liberale „Selbstverpflichtung der Wirtschaft“ mutieren lassen ... Aber zumindest ist diese Ausschussempfehlung ein Zeichen der Kontinuität in diesem Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren: umweltrechtlich bedenklich wegen der Einflussnahme von „Weichmachern“ … wut

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34 c Hausverwalter

Hier sieht man wieder, wie weit weg von der Praxis die Entscheidungsträger in den Landes- und in der Bundeshauptstadt von der Praxis weg sind. Glaubt den wirklich jemand, dass diese Zusatzaufgabe ohne Personalmehrbedarf geleistet werden kann? Und dann erhöht man den Arbeitsaufwand am besten gleich, indem man eine Bringschuld in eine Holschuld umwandelt, Gott lass Hirn regnen.

Bei uns wurde im Stadtvorstand eine halbe Stelle im gehobene Dienst u.a. hierfür genehmigt, vorbehaltlich die Aufsichtsbehörde genehmigt den Stellenplan. Viel größere Probleme bereitet uns die Tatsache, dass wir zwar mittlerweile die Politik überzeugen können, dass immer mehr Aufgaben nur mit mehr Personal erledigt werden kann, wir allerdings die Stellen nicht besetzt bekommen. Ich habe mehrere Stellenausschreibungen für meinen Geldwäschebauftragten, sowohl in- als auch Extern durchgeführt, ohne Erfolg.

Aber hey, dass wäre doch vielleicht ein Unterthema wert hier im Forum, Stellenausschreibungen?

Gruß aus LU
37 20.04.2018 07:21 jascha ist offline E-Mail an jascha senden Beiträge von jascha suchen
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RE: Änderung MaBV

Moin Moin aus Thüringen,

die Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung hat zwischenzeitlich am > 27. April 2018 den Bundesrat passiert und wurde am 15. Mai 2018 im > BGBl. I Nr. 16 verkündet und tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Dazu anbei die aktuelle Synopse.

Die „mitgestaltenden Handschrift“ Lesen von Branchenverbänden auch im Verordnungsverfahren ist insbesondere in der Änderung des § 15b Abs. 3 MaBV zum ursprünglichen Entwurf des BMWi - m. E. hier auch ohne das von der Politik standhaft verwehrte Lobbyisten-Register Wand - eindeutig herauszulesen. Hierzu empfiehlt es sich einen Blick in die im Netz publizierten Stellungnahmen zu diesem Gesetz- und Verordnungsverfahren zu werfen ... Zudem erscheint mir diese Regelung rechtsfehlerhaft und die Begründung des BR-Wirtschaftsausschusses in Teilen nicht sachgerecht und praxisfern … dazu in Kürze mehr im internen Forumsteil wenn‘s dann um die von der Rechtssetzung verursachten Vollzugsprobleme gehen wird … schimpf

Dateianhang:
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38 15.05.2018 22:31 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Wohnimmobilienverwalter auch Immobilienmakler Erlaubnis für Vermietung?

Hallo zusammen,

in der Vergangenheit habe ich Wohnimmobilienverwaltern, die auch die verwaltenden Wohnungen vermitteln (Mietverträge abschliessen), eine Immobilienmaklererlaubnis beantragen lassen. Aus meiner Sicht, ist dies auch mit der neuen Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nötig.

Wie sehen Sie das?


Danke


Grüße aus dem Rhein-Kreis Neuss
39 04.07.2018 09:41 Lillimeta1 ist offline E-Mail an Lillimeta1 senden Beiträge von Lillimeta1 suchen
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Die Vermittlung von Mietverträgen ist unverändert vom § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst. Da hat sich nichts geändert.

Neu ist, dass halt die bloße Verwaltungstätigkeit jetzt erstmals auch oder zusätzlich erlaubnisbedürftig ist.

Was zu der Verwaltungstätigkeit gehört, ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen:

Hierzu gehören insbesondere die Organisation, Durchführung und Nachbearbeitung von Eigentümerversammlungen und die Korrespondenz mit Eigentümern und Mietern. Mit der Verwaltung sind darüber hinaus vielfältige Aufgaben wie die technische Planung, Vergabe und Überwachung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten und die kaufmännischen Aufgaben einschließlich Verwaltung, Abrechnung und Eintreibung von Geldern verbunden.

Quelle: BT Drucksache 18/10190, S. 9
40 04.07.2018 12:09 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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