Festgesetztes Volksfest - Reisegewerbekarte? |
nperl unregistriert
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Festgesetztes Volksfest - Reisegewerbekarte? |
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Hallo! Ich mache zwar nicht die Festsetzung der Volksfeste, wohl aber das Reisegewerbe. Ich lese hier immer wieder, dass das Volksfest auch wenn es nach § 69 festgesetzt ist, nicht privilegiert ist und somit trotzdem eine RGK erforderlich ist.
Im, etwas für mich verwirrenden, Kommtenar Landmann/Rohmer kann ich das evtl. auch so sehen, habe aber einen neuen Kommentar indem wieder genau das Gegenteil steht und eine RGK nur erforderlich wäre wenn z.b. eine Volksfestverordnung für die Stadt besteht. Also ich dachte um ehrlich zu sein auch, dass bei den Schulungen immer davon gesprochen wurde, was nach §69 festgesetzt ist, ist privilegiert und bedarf keiner RGK. Kann mir hier jemand helfen und mich evtl informieren, falls ich einfach nur etwas falsch lese oder verstanden habe? Vielen lieben Dank und guten Start in den Tag...
Gruß Nicole
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31.10.2007 07:09 |
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Solon
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Neptun

Mitglied
 

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RE: Festgesetztes Volksfest - Reisegewerbekarte? |
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Hallo Nicole,
zunächst mal einen wunderschönen guten Morgen aus dem schönen Schwaben
Für Volksfeste gibt es keine Privilegierung.
Schau mal in den Landmann/Rohmer unter § 69 Randnummer 33 b).
Auch mein Kurzkommentar nimmt die Volksfeste ausdrücklich aus.
Aber keine Sorge auch bei Schulungen in Ba-Wü hat uns da bislang keiner darauf hingewiesen!!
Gruß
Dagmar
__________________
Viele Grüße
Dagmar Schaupp
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31.10.2007 08:42 |
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Solon
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Ingolstadt
König
   

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RE: Festgesetztes Volksfest - Reisegewerbekarte? |
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aus dem heute morgen sonnigen Ingolstadt
Bereits aus der Zuordnung des § 60 b GewO zum Reisegewerbe und der Formulierung, dass dort eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO anbieten, ist zu erkennen, dass es sich um eine Veranstaltung für Reisegewerbetreibende handelt. Hätte man die Teilnehmer am Volksfest vom Erfordernis der RGK befreien wollen, wäre das Volksfest in Titel IV GewO eingegliedert worden.
So sind nur einige Bestimmungen des Titel IV für anwendbar erklärt (60 b Abs. 2 GewO). Man wollte damit vor allem die Kontinuität der Volksfeste wahren, da die Festsetzung des Volksfestes den Veranstalter zur Durchführung verpflichtet (§ 69 Abs. 2 GewO). Außerdem müssen auf dem Volksfest objektive Vergabekriterien angewandt werden (§ 70 GewO).
Da eine Festsetzung nur auf Antrag des Veranstalters erfolgt, wurde dieses Ziel aber nicht erreicht. So ist z.B. das größte Volksfest, das Münchner Oktoberfest, nicht festgesetzt.
Die Vergabeentscheidungen auf Volksfesten sind nach wie vor umstritten, wie die immer wieder dazu ergehende Rechtsprechung zeigt. Die Vergabe der Standplätze erfolgt nach wie vor vielfach nach Kriterien, die mit § 70 GewO nichts, mit eingespielten Beziehungsgeflechten (Kriterium "bekannt und bewährt" aber sehr viel sehr viel zu tun haben dürften.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 31.10.2007 09:44.
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31.10.2007 09:43 |
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Antonia Thien

König
   
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RE: Festgesetztes Volksfest - Reisegewerbekarte? |
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Hi,
zum Thema: für Anbieter/Aufsteller auf Volksfesten gelten die Marktprivilegien nicht.
zum Nebenthema: So ganz kann ich die versteckte Rüge des Kollegen Kirchhammer nicht stehen lassen. Es reicht heutzutage nicht mehr aus, einen Betrieb zu einem Volksfest zuzulassen, nur weil er bekannt und bewährt ist. Im Falle einer Klage hat man dann ganz schlechte Karten! Ich will nicht abstreiten, dass das nach wie vor vereinzelt noch gängige Vergabepraxis ist, aber auch nur dann, wenn alle Konkurrenten sich lieb haben. Da die Zeiten gerade aber auch im Schaustellerbereich härter werden, ist der Neid- und Konkurrenzfaktor erheblich gestiegen. So sind viele Schausteller mittlerweile gerne bereit, sich die Teilnahme an Veranstaltungen zu erklagen. Und wenn man dann als Behörde nur ein Auswahlkriterien geprüft hat, muss man plötzlich einen langjährigen Beschicker nach Hause schicken, oder man hat plötzlich drei gleichartige Geschäfte statt nur zwei.
Ich hann nur jeder Stadt raten, schriftlich Vergaberichtlinien zu fixieren (habe ich Anfang letzten Jahres gemacht), die je nach Größe der Stadt vom BGM oder vom Rat abgesegnet werden und sämtliche Kriterien (Größe, Besonderheiten, Zuverlässigkeit, Ausgewogenheit, Neuheit, Attraktivität, Ausstattung, "bekannt und bewährt" etc.) enthalten, die eine Vergabeentscheidung beeinflussen.
Viele Grüße
A. Thien
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31.10.2007 11:35 |
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Puz_zle
Foren Gott
 

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RE: Festgesetztes Volksfest - Reisegewerbekarte? |
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aus Thüringen,
eines von vermutlich einer Reihe von gerichtsanhängigen Fällen kann man im Thread Standplatzvergabe für Weihnachtsmarkt durch VG Gießen nachlesen und bestätigen die Ausführungen von Kollegen Thien zum "Nebenthema".
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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31.10.2007 12:23 |
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Ingolstadt
König
   

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RE: Festgesetztes Volksfest - Reisegewerbekarte? |
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Frau Kollegin,
ich kann Ihre Initiative, die Vergaberichtlinien zu fixieren (und auch anzuwenden) nur gutheißen.
Die zunehmende Klagebereitschaft zeigt zum einen, dass es nach wie vor nicht nachvollziehbare Vergabeentscheidungen gibt (Siehe AG Hannover, Urteil vom 22.5.2007, Az. 544 C 6447/07 - GewA 2007 S. 342)
zum anderen, dass die Schausteller nicht mehr bereit sind, sich diese verfestigten Strukturen gefallen zu lassen.
Auch auf Volksfesten belebt die Konkurrenz das Geschäft und transparente Vergabeentscheidungen verhindern korrupte Strukturen.
Gefunden bei www.transparency.de :
Freitag, 3. Februar 2006
Korruption auf dem Freimarkt ?
Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen wolle auf der nächsten Sitzung des Marktausschusses klären, welche Schausteller Parteien Geld gespendet hätten, meldet die Taz. Es bestehe der Verdacht, dass mit Hilfe von Parteispenden Lizenzen für den Freimarkt, einem großen Bremer Volksfest, erkauft worden seien, so Reinhard Engel von den Grünen. Er beziehe sich auf Vorwürfe gegen die Betreiberin des Bayern-Zeltes, die sich angeblich mit einer Geldspende an die CDU einen Platz auf dem Jahrmarkt sichern wollte. Auch Spenden für die SPD-nahe „Bremische Gesellschaft für Politik und Bildung" seien umstritten gewesen.
__________________ Thomas Kirchhammer
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6
31.10.2007 13:05 |
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Josefine H.

Foren As
   
Dabei seit: 03.01.2018
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Ich stehe grad irgendwie auf dem Schlauch ...
Wenn ich ein Volksfest festsetze, gilt die RGK-Pflicht, soweit komme ich noch mit. Wie ist es aber mit Speisen und Ausschank? Genügt dann eine GAGEV bzw. ein stehendes Gaststättengewerbe? (§§ 60b Abs. 2 und 68a Satz 2 GewO i.V.m. § 2 Abs. 2 BbgGastG) Oder sind alle Teilnehmer ohne RGK auszuschließen?
Ich brüte über der Abhandlung zum Thema Alkohol im Gewerbearchiv 2/2018 (S. 54) und komm einfach nicht auf die Lösung.
Demnach sind bei festgesetzten Volksfesten die Vorschriften des Gaststättenrechts nicht anwendbar, wenn es um alkoholfreie Getränke nach § 68a GewO geht. Bezieht sich das nur aufs GastG des Bundes? Oder kann ich demnach keine GAGEV für alkoholfreie Getränke genehmigen? Was ist dann mit den alkoholhaltigen und den Speisen?
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7
28.03.2018 11:33 |
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