Wegfall einer Tätigkeit |
Josefine H.
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Liebe Kollegen,
in meinem Fall erfolgte eine Löschung von Amts wegen bei der Handwerkskammer. Eine Abmeldung oder Ummeldung des Gewerbetreibenden liegt nicht vor. Eine Aufforderung zur Ummeldung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 GewO ist m. E. nicht möglich.
Mich würde interessieren, wie Sie damit umgehen, wenn bekannt wird, dass eine der angemeldeten Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt wird.
Freundliche Grüße
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1
26.02.2018 09:41 |
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Solon
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BernshausenL
Tripel-As
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Hallo Josefine,
in diesen Fällen fordere ich die Personen ganz normal auf, allerdings ohne Androhung OWi und gebührenfrei.
Im Normalfall trudelt dann auch irgendwann die Ummeldung ein. Diese dann einfach gebührenfrei bestätigen und das Register stimmt wieder
Wenn die Personen sich konsequent weigern (den Fall hatte ich tatsächlich noch nicht), können wir da wenig machen.
Eventuell könnte man wegen unerlaubter Handwerksausübung was machen. Wenn der Betroffene allerdings mitteilt, dass die Tätigkeit trotz Eintragung im Register nicht mehr ausgeübt wird, sehe ich auch da keine Möglichkeit
Da bindet einem der § 14 schon irgendwie die Hände...
Grüße
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2
26.02.2018 10:43 |
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Solon
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Josefine H.
Foren As
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3
26.02.2018 10:51 |
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