Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige |
nschäfer
Grünschnabel
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Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige |
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Hallo zusammen,
wir sind gerade dabei uns zu überlegen, ob wir Verwarnungs- bzw. Bußgelder bei verspäteten Gewerbeanzeigen verhängen.
Da wollte ich mal fragen wie hoch die Verwarnungs-/Bußgelder bei Ihnen so sind. Und nach welchem Zeitraum ein Verwarnungs-/Bußgeld verhängt wird bzw. wie das bei Ihnen gestaffelt ist.
Hoffe auf zahlreiche Beiträge und bin für jede Antwort dankbar
Herzliche Grüße !
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1
24.01.2018 15:20 |
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Solon
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Solon
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Schilli92
Grünschnabel
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RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige |
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Hallo nschäfer,
ich schließe mich hier Pedda an... In der Regel ahnden wir das Ganze auch im Rahmen von 50,00 - 100,00 € je nach dem, was noch zusätzlich als Grund vorgetragen wird. Besonders beliebt sind hier immer ,,Ich wusste garnicht, dass ich auch zum Gewerbeamt muss'' ...
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3
25.01.2018 11:44 |
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Hartmut Fries
König
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RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige |
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aus Herzogenrath,
also, ich nutze immer noch den Bußgeldkatalog, den Kollege Kirchhammer aus Ingolstadt vor Urzeiten gepostet hat. Habe natürlich die Verwarnungsgeldhöhe bis 55,00 € ausgedehnt.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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4
26.01.2018 07:21 |
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Lena V.
Grünschnabel
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RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige |
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Hallo zusammen aus dem Rheinland,
bei uns läuft das wie folgt:
1. Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht (14 Tage Frist)
2. Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht mit Bemerkung (14 Tage Frist)
3. Anhöurung des Betroffenen gem. § 55 OWiG (14 Tage Frist)
4. Bußgeld in Höhe von 100,00 €
Wenn die betroffene Person nach bereits einmalig verhängtem Bußgeld weiterhin nicht tätig wird:
1. Erneute Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht mit entsprechender Bemerkung (14 Tage Frist)
2. Erneute Anhörung des Betroffenen gem. § 55 OWiG (14 Tage Frist)
3. Bußgeld in Höhe von 200,00 €
Sollte die betroffene Person auch nach dem zweiten Bußgeld nicht tätig werden..
1. Erneute Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht mit entsprechender Bemerkung (14 Tage Frist)
2. Erneute Anhörung des Betroffenen gem. § 55 OWiG (14 Tage Frist)
3. Bußgeld in Höhe von 500,00 €
Bei mir kommt es sehr oft vor, dass Personen sich einfach gar nicht melden. Im gesamten Verfahren keine Reaktion auf gar nichts. Auch nicht, wenn ich den Außendienst mehrmals ermitteln schicke. Die betroffenen Personen sind tagsüber auch nicht anzutreffen. Die Aussagen von Nachbarn sind leider oft auch nur wenig hilfreich.
Mich würde interessieren, was Sie/Ihr in solchen Fällen macht? Wenn die erforderliche Gewerbemeldung nicht vorgenommen wird und auf kein Schreiben reagiert wurde/wird.
Viele liebe Grüße
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5
31.01.2018 10:40 |
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Klosi
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Hallo zusammen,
ich habe auch immer eine Bußgeldhöhe von 100,00 Euro gewählt. Nachdem eine Richterin in einer Verhandlung mal gesagt hat, dass der Gewerbetreibende Glück hat, weil die Behörde "nur" ein Bußgeld von 100,00 Euro verhängt hat, beträgt bei mir ein Bußgeld 200,00 Euro.
Wenn nach dem Bußgeld keine Reaktion erfolgt, gibt es die Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld. Da man das ja auch nicht ewig betreiben will, drohe ich irgendwann Zwangshaft an. Bis jetzt hat das immer funktioniert.
Schönen Feierabend
Klosi
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6
31.01.2018 15:15 |
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gewerbe-beelitz
Mitglied
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Beiträge: 36
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Zitat: |
Original von Klosi
Hallo zusammen,
ich habe auch immer eine Bußgeldhöhe von 100,00 Euro gewählt. Nachdem eine Richterin in einer Verhandlung mal gesagt hat, dass der Gewerbetreibende Glück hat, weil die Behörde "nur" ein Bußgeld von 100,00 Euro verhängt hat, beträgt bei mir ein Bußgeld 200,00 Euro.
Wenn nach dem Bußgeld keine Reaktion erfolgt, gibt es die Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld. Da man das ja auch nicht ewig betreiben will, drohe ich irgendwann Zwangshaft an. Bis jetzt hat das immer funktioniert.
Schönen Feierabend
Klosi |
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Also ich drohe bei einer OV die Ersatzvornahme an mit den entsprechenden Kosten..... also ich melde ich dann das Gewerbe v. A. w. an...
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8
01.02.2018 10:05 |
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Klosi
Mitglied
Dabei seit: 13.05.2008
Beiträge: 25
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Eine Ersatzvornahme scheint mir nicht das geeignete Mittel. Eine Gewerbemeldung ist, solange wir des Gewerbetreibenden noch habhaft werden können, eine höchstpersönliche Angelegenheit. Deshalb mache ich die Gewerbemeldung v.A.w. nur, wenn der Betroffene verstorben oder nicht mehr auffindbar ist.
Gruß Klosi
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9
01.02.2018 13:54 |
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gewerbe-beelitz
Mitglied
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Zitat: |
Original von Klosi
Eine Ersatzvornahme scheint mir nicht das geeignete Mittel. Eine Gewerbemeldung ist, solange wir des Gewerbetreibenden noch habhaft werden können, eine höchstpersönliche Angelegenheit. Deshalb mache ich die Gewerbemeldung v.A.w. nur, wenn der Betroffene verstorben oder nicht mehr auffindbar ist.
Gruß Klosi |
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Ich empfinde es gerade im Sinne der Registerklarheit und Wahrheit als genau das richtige Mittel.... Sinn und Zweck der ganzen Sache ist noch nicht dem Gewerbetreibenden jedes Mal Zwangsgeld aufzubrummen oder ihn ins Gefängnis zu bringen damit er eine Unterschrift leistet, sondern eher dass alle Gewerbetreibenden auch im Register sind... und über die Ersatzvornahme kann man ja auch die gebühren generieren...
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10
01.02.2018 14:13 |
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KremserT
Routinier
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Zitat: |
Original von gewerbe-beelitz
Zitat: |
Original von Klosi
Eine Ersatzvornahme scheint mir nicht das geeignete Mittel. Eine Gewerbemeldung ist, solange wir des Gewerbetreibenden noch habhaft werden können, eine höchstpersönliche Angelegenheit. Deshalb mache ich die Gewerbemeldung v.A.w. nur, wenn der Betroffene verstorben oder nicht mehr auffindbar ist.
Gruß Klosi |
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Ich empfinde es gerade im Sinne der Registerklarheit und Wahrheit als genau das richtige Mittel.... Sinn und Zweck der ganzen Sache ist noch nicht dem Gewerbetreibenden jedes Mal Zwangsgeld aufzubrummen oder ihn ins Gefängnis zu bringen damit er eine Unterschrift leistet, sondern eher dass alle Gewerbetreibenden auch im Register sind... und über die Ersatzvornahme kann man ja auch die gebühren generieren... |
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In einzelnen Länder-Vollstreckungsgesetzen gibt es auch die Möglichkeit der Fiktion der Abgabe einer Erklärung. Darüber könnte man das m. E. auch regeln.
__________________ Grüße aus Leipzig!
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11
01.02.2018 14:16 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
die
Zitat: |
Fiktion der Abgabe einer Erklärung |
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dürfte aber nur funktionieren, wenn die Behörde den Inhalt der Erklärung (z. B. Datum des Betriebsbeginns, ausgeübte Tätigkeit) auch korrekt angeben kann.
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01.02.2018 14:26 |
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BernshausenL
Tripel-As
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gewerbe-Beelitz spricht ja auch von der Anmeldung von Amts wegen.. davon habe ich ehrlich gesagt noch nie etwas gehört
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01.02.2018 14:27 |
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KremserT
Routinier
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Zitat: |
Original von Thomas Mischner
Hallo,
die
Zitat: |
Fiktion der Abgabe einer Erklärung |
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dürfte aber nur funktionieren, wenn die Behörde den Inhalt der Erklärung (z. B. Datum des Betriebsbeginns, ausgeübte Tätigkeit) auch korrekt angeben kann. |
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ja, das ist natürlich Voraussetzung.
__________________ Grüße aus Leipzig!
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01.02.2018 14:27 |
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KremserT
Routinier
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Zitat: |
Original von BernshausenL
gewerbe-Beelitz spricht ja auch von der Anmeldung von Amts wegen.. davon habe ich ehrlich gesagt noch nie etwas gehört
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Das Gewerberegister soll ja die Wirklichkeit abbilden. Wenn die Behörde davon Kenntnis hat, dass jemand ein Gewerbe betreibt, muss es ja irgendwie auch diesen Eintrag erlangen können; notgedrungen unter Zwang. Aber wie die Vorredner schon sagten; Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft können in der Androhung die versprochene Meldung bewirken, aber wenn nicht, wären diese Zwangsmittel nicht (mehr) die geeigneten. So käme Ersatzvornahme bzw. die Fiktion der Abgabe einer Erklärung in Frage; dazu muss aber auch die Behörde die Angaben vollumfänglich machen können, die der Gewerbetreibende leisten muss. Gerade Betriebsbeginn, wie Kollege Mischner sagte, ist ein Faktor, der sich regelmäßig nur schätzen, aber nicht genau bestimmen lässt.
__________________ Grüße aus Leipzig!
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01.02.2018 14:31 |
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BernshausenL
Tripel-As
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So wirklich Hartnäckige sind ja sehr selten, aber es ist gut zu wissen, dass es da noch weitere Möglichkeiten gibt. Die Idee mit der Ersatzvornahme kam mir noch gar nicht.
Das Problem würde ich auch in beim Datum des tatsächlichen Betriebsbeginn sehen. Dieses zu kennen und korrekt anzugeben, stelle ich mir schwierig vor.
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18
01.02.2018 14:35 |
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Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
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Bitte auch § 116 Abs. 1 AO nicht vergessen:
Zitat: |
Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist. |
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Wenn sich jemand beharrlich weigert, eine Gewerbeanmeldung zu erstatten, liegt ein solcher Verdacht nicht fern.
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01.02.2018 14:53 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As
Dabei seit: 12.04.2006
Beiträge: 168
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RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige |
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Hier muss ich jetzt aber doch einmal etwas loswerden.
Gem. Art. 103 (3) GG darf niemand wegen der selben Tag, aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, mehrfach bestraft werden.
Daran lehnt sich auch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten an. Demnach ist es rechtswidrig, wegen einer Ordnungswidrigkeit - beispielsweise das fehlende Abmelden des Gewerbes - mehrfach Verfahren einzuleiten. Schließlich setzt sich der Tatbestand aus § 146 Abs. 2 Punkt 2a GewO fort. https://forum-gewerberecht.de/images/smilies/kopfkratz.gif
Bußgelder sind Sanktionen für Fehlverhalten und keine Beugemittel.
By the way - wir verhängen Verwarn- bzw. Bußgelder in Abhängigkeit der Zeit der verspäteten Anzeige und danach, ob nach Aufforderung oder selbstständig die Anzeige getätigt wurde.
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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20
01.02.2018 15:38 |
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