Warenfeilbietung an Sonn- und Feiertagen auf Märkten |
PHK
Jungspund

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Warenfeilbietung an Sonn- und Feiertagen auf Märkten |
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Ein herzliches
aus dem Neandertal,
erst seit kurzem bin ich hier im Forum angemeldet und auch im Bereich Gewerbe erst seit knapp einem Monat tätig. Falls dieses Thema schon behandelt worden ist, bitte ich um Entschuldigung
Nun zu der im Topic genannten Thematik:
Eine Privatperson, welche in unserem Zuständigkeitsbereich wohnt, möchte in einem anderen Meldebezirk an einem Markt teilnehmen und dort Waren feilbieten (Frischgepresste Orangensäfte...wie früher
). Ein wichtiger Zusatz besteht darin, dass die o.g. Person dies nur auf Sonn- und Feiertagsmärkten (hauptsächlich so genannte Floh-/Trödelmärkte) "betreiben" möchte.
Die Frage ist also, was ist seitens des Gewerbeamtes ggf. zu veranlassen?
Mir kam grundsätzlich erstmal der Gedanke, dass er ein Reisegewerbe nach § 55 GewO anzeigen müsste und wir dafür eine Erlaubnis ausstellen. Dies könnte jedoch lt. einer Kollegin dadurch ausgehebelt werden, wenn es sich um eine Festsetzung nach § 69 GewO handelt. Da bleibt die Frage, inwiefern die Anbieter auf einem solchen Markt ein Gewerbe nachweisen müssen. Soweit mein Erfahrungsschatz reicht, müssen Teilnehmer auf Trödelmärkten z.B. kein Gewerbe angemeldet haben, um ihren "Krempel" feil zu bieten.
Für mich rausgefallen ist das stehende Gewerbe nach § 14 GewO und einen gaststättenrechtliche Norm, da nur nicht-alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.
Falls es kein Gewerbe ist, würde mich noch interessieren, ob die Person dies dann beim Finanzamt als Einnahme aus Verkäufen (o.ä.) angeben muss bzw. ob diese Person eine Steuernummer speziell für seine Tätigkeit bekommt...
Was das Thema betrifft, bin ich absolut noch nicht drin...und bei einer so kleinen Gemeinde gibt es auch nur entsprechend wenig Mitarbeiter für diesen Bereich (Gewerbe).
Daher
im Voraus für Eure Hilfe!
Beste Grüße,
PHK
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1
29.07.2009 11:43 |
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Solon
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BernshausenL

Tripel-As

Dabei seit: 21.02.2013
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Aufgrund einiger aktueller Fälle schließe ich mich meinem Vorredner aus dem Jahr 2009 an. Titel II findet bei Marktfestsetzungen wegen den Marktprivilegien keine Anwendung, heißt es muss kein Reisegewerbe oder stehendes beantragt bzw. angemeldet werden.
Allerdings sind diese Personen dann ja nirgends erfasst (außer in der Teilnehmerliste des Veranstalters). Kann das sein? Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, dass diese Personen bei uns anzeigepflichtig sind? Eventuell doch nach § 14 GewO?
Es geht wie oben beschrieben ausschließlich um die Teilnahme auf festgesetzten Märkten, alle anderen Fälle sind klar.
Falls da jemand eine Antwort parat hat, wäre ich sehr dankbar.
Schöne Feiertage schon mal und Grüße
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2
20.12.2017 11:37 |
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Solon
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sme40
Haudegen
  

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Moin,
auf festgesetzten Märkten gelten unter anderem sogenannte Marktprivilegien.
D. h., Marktteilnehmer müssen nicht zwingend Gewerbetreibende sein und müssen nicht zwingend eine Reisegewerbekarte besitzen. Sie werden dann aber den Gewerbetreibenden gleichgestellt, was Einhaltung der gewerblichen Regeln angeht. Lebensmittelkontrolle, Ordnungsamt (z. B. wegen Preisangabenverordnung) gucken hier genauso wie bei den gewerblichen Teilnehmern.
Und ja, wir müssen uns insoweit auf die Teilnehmerliste verlassen, die uns der Veranstalter einreicht. Bei einer Kontrolle vor Ort kann man das ja abgleichen.
Gruß
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3
21.12.2017 07:37 |
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BernshausenL

Tripel-As

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Hallo sme40,
danke für deine Antwort. jetzt ist es bei einem der hier aufgekommene Fälle so, dass dem Teilnehmer des festgesetzten Marktes die Reisegewerbekarte entzogen wurde. Auf dem Markt kann er aber ja ohne ebendiese stehen, weil er festgesetzt wurde und wie Sie schon sagen die Marktprivilegien gelten.
Heißt das also im Umkehrschluss, dass die Person trotz entzogener Reisegewerbekarte auf dem festgesetzten Markt munter weiter verkaufen darf?
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4
21.12.2017 08:15 |
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sme40
Haudegen
  

Dabei seit: 23.11.2006
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Hallo,
zunächst mal ja.
ABER: Weswegen wurde die RGK entzogen? Bei groben Verstößen gegen die steuerlichen Mitwirkungspflichten möglicherweise?
Man könnte das dann elegant lösen, indem die Marktaufsicht oder der Veranstalter eine Teilnahme unterbindet oder man aber in einer entsprechenden Satzung regelt, dass nur Reisegewerbekarteninhaber am Markt teilnehmen dürfen.
Letzteres gibt es in unserem Bereich durchaus (ausgenommen Vereine, z. B. auf dem Weihnachtsmarkt), dass die Privilegien eben nicht alle ausgeschöpft werden.
Gruß
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21.12.2017 08:23 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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§ 70a GewO:
"Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."
Die Behörden können theoretisch die Zuverlässigkeit der Marktteilnehmer überprüfen. Wir haben das von ein paar Jahren für eine Kommune bei einem kritischen Markt einmal gemacht. Ergebnis: Rd. ein Drittel Unzuverlässige, bei FA nicht Gemeldetete usw.
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6
21.12.2017 08:30 |
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