Festsetzung von kleinen "Festen" |
Solon
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SteBa

Haudegen
  
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RE: Festsetzung von kleinen "Festen" |
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Auch bei uns kommen solche Veranstaltungen vor, eine Festsetzung nach § 69 GewO kommt aber nur bei einer ausreichenden Zahl von gewerblichen Teilnehmern in Betracht. Bei Jahrmärkten mindestens 12 gewerbliche Teilnehmer, bei Spezialmärkten können es auch weniger sein, aber unter 8 gewerblichen Teilnehmern macht auch unsere IHK nicht mit.
Ohne Festsetzung ist es dann ein Privatmarkt und Gewerbetreibende brauchen die Reisegewerbekarte.
Problematisch wird es, wenn diese Veranstaltungen an einem Sonntag stattfinden sollen. Habe ich lediglich private Teilnehmer und wenigstens ein bisschen ein Rahmenprogramm, steht der FTG-Ausnahme aus meiner Sicht (und auch aus der Sicht unserer Kirchen vor Ort) nichts im Wege. Sobald wir aber gewerbliche Teilnehmer haben und es keine Festsetzung nach § 69 GewO gibt, dann gibt es auch keine FTG-Ausnahme, da reine Verkaufsveranstaltungen nicht privilegiert sind.
Viele Grüße
SteBa
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20.11.2017 08:10 |
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Solon
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Uwe Matthies
Mitglied
 
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RE: Festsetzung von kleinen "Festen" |
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Hallo zusammen,
soweit es sich nur um Werktage, vornehmlich wohl Samstage, handelt, würde ich versuchen diese "Gemengelage" (private Anbieter, gewerbliche Anbieter) entweder über Einzelausnahmegenehmigungen nach § 55 a Nr. 1 GewO oder zielführender über eine Ausnahmegenehmigung nach § 55 a Abs. 2 GewO sauber zu lösen. Das Problem der RGK-Pflicht für die gewerblichen Anbieter wäre damit rechtlich sauber zu lösen, ein förmliches Festsetzungsverfahren nach Titel IV GewO ist für solche "Minijahr- oder Spezialmärkte" einfach nicht vorgesehen. So wurde das hier bei ähnlichen Veranstaltungen, wo die Zahl der erforderlichen Anbieter für eine Festsetzung nach § 69 GewO einfach zu gering war, in der Vergangenheit öfter gelöst. Gebührenpflichtig sind diese Ausnahmen auch. Die sachliche Zuständigkeit in NRW ist mir allerdings nicht bekannt.
Problematisch wird es in der Tat dann, wenn diese "Gemengelage" auch noch auf Sonn- oder Feiertage ausgedehnt werden soll. Da schließe ich mich SteBa an; dann gibt es für die gewerblichen Mitanbieter kaum eine legale Chance auf Teilnahme an solchen Tagen. Feiertagsrechtliche Ausnahmen gelten nicht für Gewerbetreibende.
Ob dann möglicherweise ein "Verkaufsoffener Sonntag" nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW eine theoretische Möglichkeit wäre, kann ich nicht beurteilen. Zumindest darf danach ja in NRW zumindest ein Adventssonntag freigegeben werden -in Niedersachsen ist das nicht zulässig
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__________________ Uwe Matthies
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Uwe.Matthies@bad-muender.de
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20.11.2017 17:01 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende


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RE: Festsetzung von kleinen "Festen" |
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Zitat: |
Original von Uwe Matthies
Ob dann möglicherweise ein "Verkaufsoffener Sonntag" nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW eine theoretische Möglichkeit wäre, kann ich nicht beurteilen. Zumindest darf danach ja in NRW zumindest ein Adventssonntag freigegeben werden -in Niedersachsen ist das nicht zulässig
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Das halte ich nun für gar nicht möglich. Ich kenne zwar die Rechtslage in NRW oder Niedersachsen nicht so genau. Aber ich gehe mal von BW aus und da heißt es in § 8 Abs. 1 LadÖG BW, dass Verkaufsstellen „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. So weit, so gut. Mann muss halt ein Fest(chen) kreieren, das zum Anlass genommen wird, einen verkaufsoffenen Sonntag durchzuführen. Aber dann gibt es da noch die Rechtsprechung des BVerwG. Das hat in seinem Urteil vom 11.11.2015 - ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG zu Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) - seine bisherige Rechtsprechung zum Vorliegen eines hinreichenden Anlasses für die Gestattung einer Sonn- oder Feiertagsöffnung enger gefasst. Bei der Anwendung des § 8 LadÖG BW muss nun nicht mehr nur in den Blick genommen werden, ob die Veranstaltung, wegen derer eine Ladenöffnung erlaubt wird, einen beachtlichen Besucherstrom auslöst. Vielmehr darf das Tatbestandsmerkmal „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ nur dann angenommen werden, wenn die Veranstaltung, wegen der die Ladenöffnung gestattet wird, in der öffentlichen Wahrnehmung im Vordergrund steht und die Ladenöffnung sich als bloßer Annex darstellt. Diese Voraussetzungen können in der Regel nur dann angenommen werden, wenn eine von der Verwaltung anzustellende Prognose ergibt, dass der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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21.11.2017 09:08 |
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