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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » unangekündigtes Wanderlager » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen unangekündigtes Wanderlager
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Rechtsbehelf Rechtsbehelf ist männlich
Grünschnabel


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unangekündigtes Wanderlager

Guten Tag,

zurzeit hausiert hier ein Wanderlager. In der Presse wurde jetzt öffentlich darauf aufmerksam gemacht (Zeitungsartikel!!).

Mir wurde im Vorfeld nichts vorgelegt..

kann ich das Wanderlager mit sofortiger Wirkung untersagen??

VIELE GRÜSSE!!

__________________
gez. RB
1 22.09.2017 07:51 Rechtsbehelf ist offline E-Mail an Rechtsbehelf senden Beiträge von Rechtsbehelf suchen
Solon
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Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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RE: unangekündigtes Wanderlager

Ja, nach § 56a Abs. 2 GewO. Man sollte allerdings nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Wenn nämlich das Wanderlager an sich in Ordnung ist und im Übrigen mit § 56a GewO übereinstimmt, kann man es durchaus laufen lassen und stattdessen für die vergessene Anzeige eine Geldbuße, die die Anzeigegebühr überschreiten muss, verhängen. Dabei sollte geprüft werden, ob die Person schon mehrfach deswegen belangt wurde. Dann läge Vorsatz vor mit entsprechenden Folgen für die Bußgeldhöhe.

Vor Ort sollte auch geklärt werden, wer verantwortlich ist, für wenn der Verkauf erfolgt, ob eine Reisegewerbekarte vorliegt usw. Rechtsgrundlage für die Kontrolle: § 61a i. V. m. § 29 GewO.

Ein Verbot kommt m.E. insbesondere dann in Betracht, wenn so eine betrügerische Werbeverkaufsveranstaltung/Kaffeefahrt stattfindet oder man im Vorfeld auch seine Identität in der Annonce verschleiert hat.
2 25.09.2017 12:01 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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