Zuständige Behörde |
Sabine Küch
Eroberer
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Ein fröhliches Hallo aus Hamm,
es hat sich bei uns die Frage aufgetan welche Behörde zuständig ist für folgende Erlaubnisse:
-§34c (Maklererlaubniss)
-§33c (Allg. Aufstellererlaubnis)
§34a. (Bewacher)
Ist die Wohnsitz-Behörde oder die Betriebssitz-Behörde zuständig??
Schöne Grüße
Sabine Küch
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1
11.01.2007 11:47 |
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Solon
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Antonia Thien
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Hi,
die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 I Nr. 2 VwVfG (zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Betrieb liegt oder betrieben werden soll) oder in Nds. auch aus § 100 I 2 i.V. mit § 96 II Nds. SOG (kommt auf's gleiche raus).
Fazit: Behörde des Betriebsitzes ist zuständig.
Viele Grüße
A. Thien
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2
11.01.2007 12:16 |
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Solon
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Sabine Küch
Eroberer
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Hallo Frau Thien,
erstmal danke schön für die schnelle Beantwortung.
Was wäre, wenn jemand gleichzeitig fünf Betriebe anmelden würde??
Gruß
Sabine Küch
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3
11.01.2007 12:27 |
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Stadt Kassel*Fricke
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Ah - war wohl zu langsam.....
Kollegin Thien war schneller
Sitmme der Kollegin Thien in vollem Umfang zu. In Hessen sind das für die erlaubnispflichtigen Gewerbe nach § 33c GewO und den §§ 34 bis 34b GewO die Städte und Gemeinden; beim § 34c GewO die kreisfreien Städte und die Landkreise.
@Frau Küch: Wie ist das mit den 5 Betrieben gemeint?
5 Betriebe in einem Ort mit ein und derselben erlaubnispflichtigen Tätigkeit als Einzelgewerbetreibender?
Gruß aus Kassel
F. Fricke
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4
11.01.2007 12:29 |
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Sabine Küch
Eroberer
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Hallo Herr Fricke,
uns machen die Aufsteller nach § 33c zu schaffen.
Was wäre wenn jemand an mehreren Orten Geräte aufstellen möchte.
Alles zum gleichen Zeitpunkt.
Von welcher Behörde wird dann die Erlaubnis erteilt??
Schöne Grüße aus Hamm
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5
11.01.2007 12:34 |
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Antonia Thien
König
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Hi,
die Aufstellererlaubnis ist örtlich nicht eingeschränkt, d.h. sie gilt im gesamten Geltungsbereich der GewO.
Also, die Aufstellererlaubnis dort beantragen, wo er seinen Firmensitz hat. Dann kann er im gesamten Geltungsbereich der GewO aufstellen.
Viele Grüße
A. Thien
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6
11.01.2007 12:39 |
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Stadt Kassel*Fricke
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Zuständige Behörde für Automatenaufsteller |
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Schon wieder nicht schnell genug
Hallo Frau Küch,
ich geh' auch mal ganz stark davon aus, dass die für die Hauptniederlassung zuständige Behörde die Aufstellererlaubnis erteilt.
Wenn der Aufsteller mehrere Orte zur Auswahl hat, dann muss er sich für einen entscheiden.
Was die gewerberechtliche Anzeige der einzelnen Automatenstandorte betrifft, hilft Ihnen § 14 Abs. 3 GewO weiter.
Er muss sich dann nur noch bei der Behörde "vor Ort" eine Bescheinigung besorgen, dass der Aufstellungsort auch geeignet ist.
Viele Grüße aus Kassel
F. Fricke
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7
11.01.2007 12:45 |
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Antonia Thien
König
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RE: Zuständige Behörde für Automatenaufsteller |
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Nicht so schlimm, Herr Fricke.
Das kommt davon, weil Frauen mehrere Sachen gleichzeitig können.
Die lesen, schreiben und telefonieren in einem Atemzug.
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8
11.01.2007 12:49 |
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Sabine Küch
Eroberer
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Hallo Frau Thien,
danke schön.
Gruß
Sabine Küch
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9
11.01.2007 12:54 |
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Sabine Küch
Eroberer
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Hallo Herr Fricke,
natürlich auch eine danke schön an Sie.
Gruß
Sabine Küch
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10
11.01.2007 12:56 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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RE: Zuständige Behörde für Automatenaufsteller |
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@Frau Thien
... und genau deswegen
Zitat: |
... und telefonieren in einem Atemzug. |
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gibt's bei mir nur schnurlose Telefone - irgendwann ist der Akku leer
Ich frage mich allerdings, was die Frauen vor der Erfindung des Telefons den ganzen Tag gemacht haben
Viele Grüße vom nicht mutlitasking-fähigen
Frank F. aus K.
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11
11.01.2007 13:01 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Theorie und Praxis... gerade bei 34 c -Erlaubnissen kommt/kam es sicherlich nicht nur bei uns häufig vor, dass die Antragsteller quasi dort den Antrag stellen, wo es am billigsten ist... sie behaupten dann einfach, sie wollten in XY eine Betriebsstätte eröffnen, bekommen die Erlaubnis und melden dann doch an ihrem Wohnort oder sonst wo an...
eine Handhabe dagegen gibt es ja wohl nicht... man kann ja seine Meinung ändern....
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12
11.01.2007 13:52 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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@ Sabine und Frank:
Habt ihr euch gekloppt, dass ihr euch wieder siezen tut?
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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13
11.01.2007 15:30 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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@ Jörg:
Upps!
War wohl'n falscher Fehler von mir
Ich vergass vor lauter Konzentration auf den Schriftwechsel mit Kollegin Thien, dass wir uns ja vom Foren-Treffen he schon kennen.
Damit wäre mal wieder belegt, dass ich offenbar wirklich nicht multitasking-fähig bin
.
@StV Frankenthal:
von Zeit zu Zeit habe ich auch solche Fälle von Gebühren-Tourismus.
Leider lässt sich das nicht immer vermeiden; es reicht schließlich der glaubhafte Vortrag, sich in der jeweiligen Stadt/Gemeinde niederlassen zu wollen.
Tel Aviv (wie der Franzose sagt) - So ist das Leben...
Viele Grüße zu später Stunde aus Kassel.
Frank
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14
11.01.2007 23:57 |
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portawestfalica
Mitglied
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Hallo aus Porta Westfalica,
was macht denn der Bewachungsunternehmer, der erstmal die 34a-Erlaubnis haben möchte, bevor er das Unternehmen gründet und die Gewerbeameldung vornimmt und noch nicht sicher ist in welcher Kommune er das Gewerbe ausüben wird???
Der kann ja nur bei der Wohnsitzbehörde beantragen, oder?
Viele Grüße
Matthias Rinne
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15
27.03.2007 10:37 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo aus Neuss,
genauso ist es.
Wie bereits dargestellt, besteht die eigentliche Problematik in der Formulierung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Hiernach reicht aus, dass der Gewerbetreibende beabsichtigt, die Tätigkeit in einer bestimmten Gemeinde auszuüben. Es nicht erforderlich, dass er dies auch tatsächlich tut.
Allerdings wäre bei einer ungewöhnlicher Häufung von Anträgen in einer Gemeinde mit besonders "preiswerten" Erlaubnissen durchaus denkbar, den Antragstellern bezüglich konkreter Betriebsanschrift auf den Zahn zu fühlen.
Laut Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, Rd.Nr. 26 zu § 3, soll die Absicht "hinreichend konkret" sein. Leider geht der Kommentar hierauf nicht näher ein.
Aber ich glaube - bei begründetem Verdacht des "Gebührentourismus" - wäre eine Forderung nach Vorlage z.B. eines Vorpachtrechts für bestimmte Betriebsräume durchaus zulässig. Dies wäre zumindest eine erfüllbare Hürde, welche geeignet wäre, den Ansiedlungswillen zu konkretisieren.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 27.03.2007 13:02.
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16
27.03.2007 13:01 |
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Sigi2910
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RE: Zuständige Behörde für Automatenaufsteller |
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Zitat: |
Original von Antonia Thien
Das kommt davon, weil Frauen mehrere Sachen gleichzeitig können.
Die lesen, schreiben und telefonieren in einem Atemzug.
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Frauen sollen übrigens auch die besseren Fahrer sein. Man weiß nur nicht genau, ob Bus oder Bahn...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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17
27.03.2007 13:56 |
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Antonia Thien
König
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RE: Zuständige Behörde für Automatenaufsteller |
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Nachdem was ich am letzten Wochenende erlebt habe (Frau (nicht ich!) wollte mit dem Zug nach Krefeld und stieg in Koblenz aus), muss es der Bus sein!
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18
27.03.2007 14:00 |
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Civil Servant
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obwohl das Thema schon etwas Staub angesetzt hat, möchte ich zum Gebührentourismus noch einmal Stellung beziehen.
Uns ist es in den mittelhessischen Kreisen vor Jahren gelungen die Gebühren nach § 34c GewO zu vereinheitlichen. Zumindest im Regierungsbezirk Gießen macht es daher keinen Sinn mehr, Gebührentourismus zu betreiben.
Und unsere Gemeinden haben mit unserer Hilfe ebenfalls einheitliche Gebührensätze für die übrigen gewerberechtlichen Amtshandlungen vereinbart.
Im Übrigen schließe ich mich den Ausführungen der Kollegen an. Ist eine Betriebssitzbegründung nicht plausibel, kann man der Sache nachgehen. Mich wundert, dass ein zukünftiger Bewachungsgewerbetreibender erstmal beim Billigkreis eine Erlaubnis beantragt, offenbar bevor er sich über alle anderen Fragen, die seine Existenzgründung betreffen im Klaren ist. Logisch wäre, die Erlaubnis zu beantragen, wenn alle anderen Fragen grundsätzlicher Bedeutung und dazu gehört zweifelsohne auch der Betriebssitz geklärt sind. Der Mensch weiß nichts über Standortfaktoren, Mieten, Pachten Immobilienpreise für Gewerberäume und will schon die Erlaubnis?!
Der Feind sitzt machmal in den eigenen Reihen. So hat eine Kreisverwaltung im Nordosten der Republik zentral Erlaubnisse nach § 34c GewO für die Finanzdienstleister einer großen und bekannten Gesellschaft erteilt und zwar unabhängig davon, ob die in Flensburg, Garmisch, Kleve oder Görlitz ansässig waren. Die Vermittler hatten in dem betroffenen Kreis am Sitz einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Schein-)Zweigniederlassungen angemeldet. Die Erlaubnisse wurden mit Rabatt erteilt.
Ich meine, dass uns unsere Kundschaft gelegentlich hinters Licht führt, ist normal. Da wissen wir ja alle, wo die Front verläuft. Dass uns aber die eigenen "Kollegen" in Hunderten von Einzelfällen in den Rücken fallen, war für mich lange undenkbar (vielleicht bin ich zu naiv) und hat meinen Kamm unermesslich
schwellen lassen. Ich bin dann nicht untätig geblieben und habe unser Ministerium verständigt, das dann über das Bundesministerium Kontakt zum zuständigen Landesministerium aufgenommen hat. Letzteres soll dann dafür gesorgt haben, dass diese Praxis endlich ein Ende hatte.
Mit Grüßen aus Wetzlar schicke ich Euch ins Wochenende
Frank Schuster
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19
31.08.2007 09:22 |
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