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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Poker ist Trend » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Poker ist Trend 24 Bewertungen - Durchschnitt: 8,3824 Bewertungen - Durchschnitt: 8,3824 Bewertungen - Durchschnitt: 8,38
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Ziska   Zeige Ziska auf Karte Ziska ist weiblich
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Poker ist Trend

Nachdem ich hier im BEreich Gaststättenrecht immer so klasse Hilfe erhlaten habe, wende ich mich nun im Bereich Spielrecht noch mal an euch!
Folgender Fall:
Ein junger Mann möchte Pokerabende anbieten. Folgende Fragen fallen an:
1. Benötigt er von der Gemeinde eine Erlaubnis?
2. Ist die Größenordnung von Belang?
3. Kann sowas überall stattfinden?
4. Darf er Eintritt nehmen?
5. Muss er an die Gemeinde etwas zahlen?
6. Gibt es eine art teilnehmerbegrenzung?

Ich danke euch schon jetzt für viele Antworten und wünsche natürlich alle noch ein frohes neues Jahr!!!
1 09.01.2007 10:32 Ziska ist offline E-Mail an Ziska senden Beiträge von Ziska suchen
Solon
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Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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RE: Poker ist Trend

Ziska
Eigentlich möchte ich empfehlen, zur Lösung des Problems ........
Vielleicht bringt Ihnen die Diskussion zum Pokersalon und zu den Pokerturnieren, die im Forum schon stattfindet, einige Hilfe. Ich für meinen Teil bin der Meinung, daß Poker ins Spielcasino gehört, nicht erlaubnisfähig und wegen des Verdachtes auf Veranstaltung illegalen Glücksspiels ein Fall für die Polizei/Staatsanwaltschaft ist. Vielleicht ist auch eine Kontaktaufnahme mit dem Forenmitglied Erhard hilfreich, der, so denke ich, in Ihrem Bundesland weilt und vielleicht weiterhelfen kann.

[Mod on]
Habe mir erlaubt, den Text zu streichen, kommt wirklich nicht gut und bringt nur unnötige Verwirrung!
[Mod off]


__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
2 09.01.2007 10:57 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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Der_Rolf
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RE: Poker ist Trend

Sorry, aber die Sache mit dem Mördeer finde ich ziemlich daneben. Das macht auch kein Smiley wieder gut.
3 09.01.2007 11:30 Der_Rolf ist offline Beiträge von Der_Rolf suchen
Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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RE: Poker ist Trend

nochmal
an Rolf:
Sie sind im Recht. Könnte als Menschenverachtung ausgelegt werden. Werde solche Scherze nicht mehr machen.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
4 09.01.2007 11:34 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Ziska   Zeige Ziska auf Karte Ziska ist weiblich
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leider kann ich nicht wirklich was zu dem thema im rest des forums finden. können sie vielleicht ein paar rechtsgrundlagen aus dem ärmel schütteln??
5 09.01.2007 11:39 Ziska ist offline E-Mail an Ziska senden Beiträge von Ziska suchen
Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Hi aus Herzogenrath,

@Ziska, bist du schon im nicht-öffentlichen Forenbereich angemeldet??? Als Angestellter/Beamter kein Problem.

Dort findest Du einiges in Sachen Pokern.


Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries

__________________
Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
6 09.01.2007 12:26 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Guten tag und ein Frohes Neues Jahr wünsch ich euch alle.

Vieleicht kann ich da ein wennig helfen, in dem ich aus dem
Bayerisches Staatsministerium des Innern • 80524 München zittiere;

Bayerisches Staatsministerium
des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern • 80524 München

Regierungen

mit Kopien für die Kreisverwaltungsbehörden

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München
xxxxxx xxxxxxx

Telefon / - Fax Zimmer E-Mail
xxxxxxx xxxxxxxxx

Glücksspielrecht;
Veranstaltung von Pokerturnieren


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben von einigen Regierungen Anfragen zu unserer Haltung bezüglich der
neuerdings verbreiteten Pokerturniere erhalten. Im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie geben wir
dazu folgende vorläufige Hinweise:

1. Glücksspiel
Poker ist grundsätzlich ein Glücksspiel und kein Spiel mit Gewinnmöglichkeit
im Sinne von § 33d GewO und § 5a der Spielverordnung (§ 3 LottStV, § 1
Abs. 1 Nr. 1 der Spielbankordnung). Poker gegen Einsatz ist strafbar (§ 284 ff.
StGB) und darf in Deutschland nur in den dafür zugelassenen Spielbanken
gespielt werden.


- 2 -


2. Poker ohne Einsatz
Strafbares Glücksspiel i. S. §§ 284 ff. StGB liegt nur dann vor, wenn im Rahmen
eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt
wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall
abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LottStV). Unter Einsatz ist jede nicht ganz unbeträchtliche
Summe zu verstehen, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle
des „Gewinnens“ eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in
der Befürchtung, dass sie im Falle des „Verlierens" dem Gegenspieler oder
Veranstalter anheim fällt.

Der erste Anschein bei Pokerturnieren spricht für das Vorliegen eines Glücksspieles.
Nur wenn zweifelsfrei kein Entgelt verlangt wird, liegt kein strafbares
Glücksspiel im Sinne von §§ 284 ff. StGB vor. Dafür müssen folgende Voraussetzungen
vorliegen:

1. Es darf kein Spieleinsatz geleistet werden.
2. Jeder Spielgast darf nur einmal am Turnier teilnehmen. Eine Mehrfachbeteiligung
an Vorrunden muss unterbunden werden.
3. Der Veranstalter muss die Gewähr dafür bieten, dass er jeden verdeckten
Spieleinsatz (neben den Spielmarken) an den Spieltischen unterbindet.
4. Von den Teilnehmern darf nur ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der
zur Deckung der entstandenen Aufwendungen (Saalmiete, Personalkosten,
Auslagen für die Herstellung von Spielmarken, Listen usw.) verwendet
wird. In Anlehnung an Nr. 2 der Anlage zu § 5a SpielV kann davon
ausgegangen werden, dass Unkostenbeiträge bis zu 15 € diese Voraussetzungen
erfüllen. Höhere Beträge sind nur denkbar, wenn detailliert
nachgewiesen wird, dass sie zur Deckung der Unkosten erforderlich sind.
5. Der Unkostenbeitrag muss für das gesamte Turnier gelten. Von Spielern,
die weiter gekommen sind, darf kein neuer Beitrag erhoben werden.
6. Der Unkostenbeitrag darf nicht für die Beschaffung von Gewinnen verwendet
werden.
7. Jeder Spieler erhält eine einheitliche Anzahl von Spieljetons für die Teilnahme
am Turnier. Es muss sichergestellt sein, dass zu keinem Zeitpunkt
des Turniers Spielmarken nachgekauft werden können. Es darf auch kein
Markt für die Spielmarken (z.B. Restjetons von ausscheidenden Spielern)

- 3 -

entstehen. Es ist deshalb notwendig, dass die Marken eindeutig gekenn


zeichnet werden.

8. Ausgelobte Preise dürfen ausschließlich von Sponsoren zur Verfügung
gestellt werden. Es ist zulässig, darauf hinzuweisen, welche Sponsoren
die Preise zur Verfügung gestellt haben.
9. Gewinner eines Turniers sind die Spieler, die das meiste Spielgeld auf
sich vereinigen.
Sofern die Veranstaltung in Bereichen stattfinden soll, in denen Geldspielgeräte
oder andere Spiele nach der Gewerbeordnung angeboten werden (z. B.
Spielhallen), ist § 9 Abs. 2 SpielV zu beachten.

3. Verfahren bei der Gemeinde / Sicherheitsbehörde
Die Pokerturniere sind als öffentliche Vergnügung bei der Gemeinde schriftlich
anzuzeigen (Art. 19 Abs. 1 LStVG).

Die Veranstaltung von Pokerturnieren ohne Einsatz ist glücksspielrechtlich
grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Aus diesem Grund soll vermieden
werden, dass die Veranstaltung in bescheidähnlicher Form „genehmigt“ wird.
Es ist vielmehr zu empfehlen, die Anzeige nach LStVG zu bestätigen, dem
Veranstalter den oben aufgeführten Katalog zu übermitteln und darauf hinzuweisen,
dass nur dann keine Bedenken der Sicherheitsbehörden bestehen,
wenn diese Hinweise strikt eingehalten werden.

Die Sicherheitsbehörde kann die Veranstaltung untersagen, wenn zu besorgen
ist, dass Straftaten begangen werden sollen. Die Sicherheitsbehörden
entscheiden selbstständig nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. In die
Entscheidungen können einfließen:

- Die Sicherheitsbehörde könnte eine Veranstaltung untersagen, wenn die
Örtlichkeit zu Bedenken Anlass gibt. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn
in der Veranstaltungsstätte schon einschlägige Straftaten festgestellt worden
sind.

- 4 -


- Eine Unterbindung der Veranstaltung wäre auch dann möglich, wenn gegen
die Person der Verantwortlichen wegen einschlägiger Straftaten Bedenken
hinsichtlich der Zuverlässigkeit bestehen.
- Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen erhebliche
Bedenken, wenn Pokerturniere mehr als einmal im Monat am gleichen
Ort stattfinden. Poker ist ein Glücksspiel, das in Spielbanken gespielt
wird. Pokerturniere außerhalb von Spielbanken sind als Ausnahme
und nicht als ständige Einrichtung anzusehen. Es widerspricht der Lebenserfahrung,
dass bei diesen Dauereinrichtungen kein Einsatz geleistet
wird. Aus diesem Grund kann eine Untersagung gerechtfertigt sein.
Die Sicherheitsbehörden informieren immer die zuständige Polizeidienststelle
von der Veranstaltung.

4. Tätigwerden der Polizei
Das Tätigwerden der Polizei ergibt sich aus Art. 3 Polizeiaufgabengesetz. Sie
wird tätig soweit ihr die Abwehr einer Gefahr durch die Sicherheitsbehörde
nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Grundsätze der Zusammenarbeit
zwischen Polizei und Sicherheitsbehörde bleiben unberührt.

Wir bitten die Landratsämter, die kreisangehörigen Gemeinden zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Gößl
Ministerialrat

Ich hoffe ich konnte damit ein wenig helfen.

play-j
7 09.01.2007 14:21 play-j ist offline E-Mail an play-j senden Homepage von play-j Beiträge von play-j suchen
Ziska   Zeige Ziska auf Karte Ziska ist weiblich
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Komme aus dem hohen Norden (Schleswig-Holstein)...
Haben wir hier die gleichen Rechtsgrundlagen??
Aber schon mal vielen dank!!
8 15.01.2007 12:06 Ziska ist offline E-Mail an Ziska senden Beiträge von Ziska suchen
Meike
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Gruß nach SH,

dass der hohe Norden sehr liberal sein kann, haben wir bei den Verhandlungen zum Staatsvertrag gesehen, aber das Strafrecht sollte da außen vor bleiben.

Die "Hilfe" der Ministerien ist natürlich für ihre Landesbediensteten gedacht.

Und vorsicht.

Was mir bis jetzt kein Ministerium, welches ich angesprochen habe, erklären konnte ist, warum ein gesponserter Gewinn kein Gewinn im spielrechtlichen Sinn ist.

Die gängige Rechtsprechung schaut eigentlich immer nur auf den Vermögensvorteil, wieviel hatte ich bei Spielbeginn und wieviel hinterher, als ich gewonnen hatte.

Über welche ltds, Vereine etc. die Reise nach Las Vegas gesponsert ist, sollte da eigentlich egal sein.

Dann gibt es auch noch den §284 Abs 4 StGB, der leider auch von den Ministerien nicht berücksichtigt wird.

Der größte Knackpunkt ist natürlich, dass plötzlich eine Kostenrechnung von Ordnungsämtern verlangt wird. Die sollen "Eintrittsgelder/Teilnahmegebühren" gegen Unternehmerkosten berechnen.
Wer von den OAs hat die entsprechende Ausbildung?

Tröndle/Fischer (Kommentar Strafrecht) sagt ganz klar, dass eine Teilnahmegebühr nur dann nicht als Einsatz im spielrechtlichen Sinn zu werten ist, wenn diese grundsätzlich verloren ist.

Das ist hier aber nicht der Fall, weil einer, zwei oder drei schließlich gewinnen kann.

Dann gibt es z.B. auch das BGH-Urteil zum sogenannten Gratisroulette, welches strafbar sein kann.
Das Urteil vom obersten Bayerischen Strafsenat aus 2002, welcher auf die Spielplangestaltung hinweist usw.


Sorry für das Verwirrspiel,
aber ich sehe das etwas kritischer

Gruß aus Düsseldorf
9 16.01.2007 06:15 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Ziska   Zeige Ziska auf Karte Ziska ist weiblich
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Vielen Dank für Eure Hilfe.
Habe jetzt noch von meiner Aufsicht den sogenannten Pokererlass erhalten, aus dem ich hier kurz zitieren möchte (Vielleicht hilft es ja auch dem einen oder anderen...):

Aufgrund der Zunahme von Veranstaltungen in Form von Pokerturnieren möchte ich auf die hierzu vertretene Rechtsauffassung aufmerksam machen.

Bei der Veranstaltung von Pokerturnieren handelt es sich nach der Art des Spiels um die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels. Gemäß § 3 Abs. 1 Staatsvertrag zum Lot-teriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag, GVOBl. Schl.-Holst. 2004, S. 169) liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Beim Pokerspiel ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ent-scheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, da es hier nicht auf die Fähigkeiten und Kenntnisse des Spielers ankommt.

Entscheidend für die Abgrenzung des Pokerspiels als unerlaubtes Glücksspiel vom er-laubnisfreien Spiel kommt es daher auf das Merkmal eines Entgelts für die Teilnahme an dem Spiel an. Werden durch den Teilnahmebeitrag nur die Unkosten zur Durchführung gedeckt, wie z. B. Raummiete, so ist hierin nicht das Vorliegen eines Entgelts zu sehen. Um ein Entgelt handelt es sich aber dann, wenn die Einnahmen ganz oder zum Teil als Gewinne wieder ausgezahlt werden. Im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist ein Unkostenbeitrag bei dieser Art von Veranstaltung in Höhe von 15,- € üblich. Gewährleistet sein muss dabei, dass dieser Unkostenbeitrag von jedem Spieler nur einmalig erhoben wird und nicht durch nochmalige Bezahlung des Beitrags eine wiederholte Teilnahme, z. B. nach erfolgtem Ausscheiden des Spielers, erfolgt. Hält sich der Veranstalter an diese Vorgaben, liegt ein erlaubnisfreies Spiel vor.


Nun liegt es an dem veranstalter mir noch mal den genauen Spielablauf zu erläutern...
10 16.01.2007 09:45 Ziska ist offline E-Mail an Ziska senden Beiträge von Ziska suchen
Meike
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Gruß nach SH,

also noch ein Erlaß.

Haben Sie nachgefragt, gem. welcher Rechtsprechung man zu dieser Auslegung gekommen ist?



Gruß
Meike

P.S.: Es gibt keine Unkosten, sondern nur Kosten.
11 16.01.2007 16:40 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Moin

Die Entscheidung dürfte auch für Deutschland von Interesse sein:


Britische Gesetzgebung fällt demnächst Grundsatzentscheidung zum Thema Glücksspiel! (12.01.2007) <a name="aktuellenews"> [/url] Ein Gericht in England wird eine Grundsatzentscheidung zu der Frage fällen, ob Poker ein Glücksspiel oder ob Poker ein Spiel ist, bei welchem das Können entscheidend ist. Ausschlaggebend war ein aktueller Fall im Bezug auf ein "Off-Line"-Casino, bei welchem die Frage auftauchte, ob Poker zu den Glückspielen , wie z.B. Blackjack und Roulette zählt oder zu den Spielen zählt, bei welchen das Können ausschlaggebend für den Ausgang des Spiels ist. Zu den Spielen, bei welchen der Skill ausschlaggebend ist, zählen z.B. Schach oder Quizshows. Die Entscheidung des britischen Gerichtshofes könnte massive Auswirkungen auf die britische (b.z.w globale) Gambling Industrie haben, vor allem wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass Poker kein Glücksspiel ist. Diese Entscheidung wäre auf jeden Fall richtungweisend für alle europäischen Länder und wäre ein großer Schritt nach vorne für die Liberalisierung des Glücksspielmarktes in Europa. Italien hat uns schon die richtige Richtung gezeigt, wir können nur hoffen, dass die Regierungen in Europa die Zeichen der Zeit erkannt haben und feststellen, dass eine Liberalisierung des Glücksspiels für alle Beteiligten Vorteile bringen kann. Klaus Wagner Pokernews.com

Gruß
12 03.02.2007 16:21 play-j ist offline E-Mail an play-j senden Homepage von play-j Beiträge von play-j suchen
Meike
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Gruß @all

bei Poker News ist ein schöner Artikel eingestellt

"Was ist los mit Frankreich"

Dort ist schön die rigerose Vorgehensweise von Frankreich und den USA beschrieben gegen Pokerturniere / online Poker.

Italien, welche das Glücksspiel, - so steht es da-, als einziges Land legalisiert hat, soll eine Vorbild sein.

Na, ja.

Sollen die Gesetzgebungsverfahren von Berlusconi wirklich richtungsweisend sein? Habe da so meine begründeten Zweifel.

Gruß Meike
13 10.02.2007 08:17 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Erhard   Zeige Erhard auf Karte Erhard ist männlich
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So wird das in Österreich gesehen >>

http://www.isa-casinos.de/articles/15170.html
Poker ist Glücksspiel



Nur die Casinos Austria AG darf Poker in Österreich anbieten

Manche Anbieter von Spielen vermitteln immer wieder den falschen Eindruck, es bestünden verschiedene Rechtsauffassungen zur Frage, ob Poker als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes zu qualifizieren sei.

Tatsächlich ist nach der Bewertung durch die Judikatur Poker klar unter die Glücksspiele zu reihen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. September 2005 (2000/17/0201) ausführt, ist bei Poker der Spielausgang überwiegend vom Zufall abhängig. Insbesondere hielt das Höchstgericht fest, dass auch Bluffen „den Spielen nicht den Charakter als Glücksspiel nimmt“.

Mit dieser Entscheidung sollte klar gestellt sein, dass das Veranstalten und Organisieren von Pokerspielen durch diverse Betreiber nicht nur gegen das Glücksspielgesetz sondern auch gegen § 168 Strafgesetzbuch (illegales Glücksspiel) verstößt.

Die Casinos Austria AG ist als Inhaber aller zwölf Casinokonzessionen die einzige Gesellschaft, die zur Veranstaltung von kommerziellen Glücksspielen (Tischspiel und Automatenspiel) unter Einhaltung strengster ordnungspolitischer Auflagen und unter staatlicher Kontrolle in Österreich berechtigt ist. Casinos gibt es in Baden, Bad Gastein, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden und Wien.

Neben der Casinos Austria AG als Konzessionsnehmer darf es keine weiteren kommerziellen Anbieter von Poker in Österreich geben.

__________________
Irgendwann behärsche ich die teutsche rächtschreibung :D
14 12.02.2007 15:54 Erhard ist offline E-Mail an Erhard senden Beiträge von Erhard suchen
Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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Moin Moin aus Thüringen,

Hallo Kollege @Erhardt,

hier noch ein paar ergänzende Info's zum Österreichischen Glücksspielrecht:

Bundesfinanzministerium.at sowie H I E R

und die o. g. Entscheidung des Österreichischen VwGH vom 08.09.2005 findet man hier:

Zitat:
Rechtssatz
Bei den vorliegenden Kartenspielen ("7 Card Stud Poker", "Texas Hold'Em" und "5 Card Draw") nimmt der Umstand, dass allenfalls ein Spieler durch Bluffen selbst bei schlechten Karten ein günstiges Spielergebnis erreichen könnte (was man der Geschicklichkeit eines Spielers zuschreiben könnte) und dass ein Spieler darüber hinaus seine Entscheidungen nicht allein von den mathematischen Wahrscheinlichkeiten, welches Blatt die Mitspieler angesichts der bekannten (offen zugeteilten) Karten haben könnten, sondern auch von deren Verhalten während des Spiels abhängig machen könnte, den Spielen nicht den Charakter als Glücksspiel.


... nicht nur das deutsche Amtsdeutsch ist manchmal schwer zu verstehen

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
15 12.02.2007 20:53 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Es gibt für Schleswig-Holstein einen Pokererlaß, der allerdings nicht alle Fragen beantworten wird. Bitte per PN oder eMail bei mir anfordern.

Gruß aus dem Land, wo andere Urlaub machen ;-)

__________________
-- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
16 15.02.2007 16:23 SE-Schwarzarbeit ist offline E-Mail an SE-Schwarzarbeit senden Homepage von SE-Schwarzarbeit Beiträge von SE-Schwarzarbeit suchen
Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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Auch Baden-Württemberg hat sich inzwischen zu einer Meinung durchgerungen und die Gewerbebehörden wie folgt informiert:

Die rechtliche Prüfung der Veranstaltung von Pokerturnieren bzw. Pokerspielen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es sich bei Pokerspielen nicht um gewerbliche Spiele im Sin-ne der Gewerbeordnung handelt und eine gewerberechtliche Erlaubnis für solche Veran-staltungen somit nicht erteilt werden kann.

weiter:

Nach § 33 d Abs.1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeiten veranstaltet. Voraussetzung für die Genehmigung von
Pokerturnieren auf der Grundlage von § 33 d Abs.1 GewO wäre somit, dass es sich bei Pokerturnieren um ein anderes Spiel im Sinn dieser Vorschrift handelt. Zu den anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit gehören grundsätzlich Geschicklichkeitsspiele, die keine Glücksspiele i.S.v. § 284 StGB sind (vgl. § 33 h Nr.3 GewO i.V.m. § 33 c - § 33 d GewO). Die von der Deutschen Pokerliga mitgeteilten Spielabläufe führen nach Prüfung des
Wirtschaftsministeriums zu der Bewertung, dass es sich bei den in Rede stehenden Spiel-abläufen nicht um Geschicklichkeitsspiele handelt.

Die Abgrenzung des Geschicklichkeitsspiels (bei dem es nach den Spieleinrichtungen und Spielregeln und der Übung der Mitspielenden der Durchschnitt der Teilnehmenden mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hat, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen) vom Glücksspiel bestimmt sich nach den von der Rechtsprechung in zahlreichen Grundsatzentscheidungen erarbeiteten Kriterien (vgl. die Beispiele bei Marcks in Landmann/Rohmer, GewO I, § 33 d, Rd-Nr. 3a). Bei einem Glücksspiel wird die Entschei-dung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten und dem Grad der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern ist allein oder überwiegend vom Zufall abhängig, nämlich dem Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogener Ursachen. Ein Glücksspiel liegt nach der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch dann vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt (BVerwG, Urteil vom 28.03.2001, 6C 2.01). Maßgeblich für die Beurteilung sind die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers. Bei der Beurteilung müssen rechtlich-mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen nach der
Rechtsprechung außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 1C 133.53).


Erforderlich für eine Genehmigung nach § 33 d Abs.1 Satz 1 GewO ist nach § 33 d Abs.2 GewO außerdem, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes vorliegt, in deren Besitz der Antragsteller ist.

Durch die nach § 33 d Abs.2 GewO erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes soll gewährleistet werden, dass für die zuständige Erlaubnisbehörde bindend feststeht, dass es sich um ein nach den Vorschriften der Gewerbeordnung zuläs-siges Spiel handelt. Eigene Feststellungen in dieser Angelegenheit erübrigen sich für die Gewerbebehörden daher regelmäßig (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO I, § 33 d Rd-Nr. 17). Ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden kann, richtet sich im
Übrigen im einzelnen nach § 33 e GewO.

Das Bundeskriminalamt stuft Pokerturniere bzw. Pokerspiele nach Kenntnis des Wirt-schaftsministeriums regelmäßig ebenfalls nicht als Spiele im Sinne von § 33d GewO ein und erteilt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auch die Inanspruchnahme der Erlaub-nisfreiheit nach § 5 a der Spielverordnung kommt nicht in Betracht, da auch hier Voraus-setzung wäre, dass es sich um Geschicklichkeitsspiele handelt.

Somit können gewerberechtliche Erlaubnisse für die Durchführung dieser Veranstaltungen nicht erteilt werden, auch eine gewerberechtliche Erlaubnisfreiheit ist nicht gegeben.

Auch der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat sich auf seiner 100. Sitzung am 02./03.11.2006 in Berlin unter Top 11 c mit der gewerberechtlichen Bewertung von Poker-turnieren befasst. Nach dem einstimmigen Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses „Ge-werberecht“ kann für Pokerturniere keine Erlaubnis nach § 33 d GewO erteilt werden, da es sich nicht um Geschicklichkeitsspiele handelt, sondern Pokerturniere bei Vorliegen der entsprechenden Modalitäten rechtlich als Glücksspiel zu qualifizieren sind. Auch findet die Vorschrift des § 5 a der Spielverordnung nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ keine Anwendung, da auch hier Voraussetzung wäre, dass es sich um Geschicklichkeitsspiele handelt.

Das Wirtschaftsministerium hat außerdem das Innenministerium um die Prüfung der Zu-lässigkeit von Pokerturnieren aus glücksspielrechtlicher Sicht gebeten. Die Stellungnahme des Innenministeriums liegt dem Wirtschaftsministerium mittlerweile vor. Das Innenminis-terium hat darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung von Glücksspielen sich ausschließlich nach den Regelungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen (GBl. 2004, 274) richtet und dass daher eine analoge Anwendung des § 5 a der Spielverordnung, wie sie von den Ordnungsbehörden häufig vorgenommen wird, nicht in Betracht kommt. Diese Rechtsauffassung wird vom Wirtschaftsministerium geteilt.

Da für die rechtliche Einstufung von Pokerturnieren die Anwendung von § 33 d GewO und § 5 a der Spielverordnung ausscheidet, sind für die glücksspielrechtliche Bewertung grundsätzlich die Ordnungsbehörden und nicht die Gewerbebehörden zuständig. Das Innenministerium beabsichtigt, die Ordnungsbehörden in Kürze davon zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung von Pokerturnieren glücksspielrechtlich zulässig ist. Die Gewerbebehörden werden von diesen Hinweisen des Innenministeriums ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.

Ergänzend wird aus gewerberechtlicher Sicht noch auf Folgendes hingewiesen:

Da es nach der dem Wirtschaftsministerium vorliegenden Stellungnahme des Innenminis-teriums von den Spielmodalitäten im Einzelfall abhängt, ob und inwieweit das Pokerspiel die Kriterien des Glücksspiels i.S.d. Staatslotterievertrags (GBl. 2004 S 274) erfüllt, wird das Wirtschaftsministerium noch gesondert prüfen, ob und unter welchen Voraussetzun-gen für die Veranstaltung von Pokerturnieren eine gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 GewO bejaht werden kann. Eine solche erscheint sachgerecht und erforderlich, um prüfen zu können, ob der Veranstalter das Pokerturnier nach den Modalitäten des Einzelfalls als illegales Glücksspiel durchführt, da es eine ordnungsrechtliche Anzeigepflicht nach den Bestimmungen des Staatslotterievertrags nicht gibt und die Gesamtbewertung der Modalitäten des Pokerturniers auch zu dem Ergebnis führen könnte, dass bei der Veranstaltung des Turniers von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auszugehen ist.

Das Wirtschaftsministerium hat daher veranlasst, dass die Frage der gewerberechtlichen Anzeigepflicht für Pokerturniere nach § 14 GewO auf der 101. Bund-Länder-Ausschuss-Tagung „Gewerberecht“ im Mai 2007 erörtert wird. Das Regierungspräsidium wird vom Ergebnis dieser Erörterung bzw. Prüfung zu gegebener Zeit verständigt werden.


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Siegbert Morlock


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17 15.02.2007 16:50 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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Meinen herzlichen Glückwunsch nach Baden-Württemberg.

Ein Land, welches sich mit der Thematik rechtlich logisch auseinandersetzt und sogar Expertenmeinungen, wie vom BKA anerkennt.

Dann hoffe ich mal, dass die 101. Bund-Länder-Ausschuss-Tagung auch die geltende Rechtsprechung des BGH, Bundesverwaltungsgerichts und die Kommentierungen des StGB und GeWO übernimmt und eine rechtlich einwandfreie und länderübergreifende Erlaßlage zustande bekommt.

Mir geht es vor allem um die Aufhebung des Irrglaubens, dass ein Einsatz nur als Einsatz zu bewerten ist, wenn sich aus diesen Geldern die Gewinne finanzieren.

Ich habe nämlich schon wirklich viele Leute befragt, aber keiner konnte mir bis jetzt sagen, auf welche Rechtsprechung man sich bezieht.

Es wäre doch so einfach, wenn das Pokerturnier nur als Unterhaltungsspiel in der Erlaßlage klassifiziert würde. D.h. weg mit den Sachpreisen und Sponsorenverträgen. Es dürfte maximal einen Pokal, Wert ca. 15,-€, geben. Dann zeigt sich sehr schnell wer Poker als "Sport" betrachtet oder wem es um die Preise ging.

Aber eine Frage nach Baden-Württemberg,

wie verfahrt Ihr z.Zt. mit den Pokerurnieren?

Ich hatte mal in NRW für den Monat Februar gegoogelt und 48 Turniere gefunden. Dabei fand ich einige Anbieter, die sich auf Baden-Württemberg spezialisiert hatten, natürlich auch mit Rebuys und hochpreisigen Sachpreisen und Sponsorenverträgen.

Gruß Meike
18 17.02.2007 19:54 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Guten Tag zusammen,

ich beobachte die Entwicklung im Bereich Pokerturniere jetzt seit einiger Zeit.
Es wäre schön, wenn jemand der hier registrierten mir die Rechtslage in Baden-Würtemberg erkären könnte, nicht nur von der gewerberechtlichen Seite aus.

Ich möchte kurz nochmal den Spielmodus der meisten mir bekannten Turnierveranstalter zusammenfassen( in BaWü):

- Startgeld in der Regel 15€ pro Tisch
- Jeder Teilnehmer kann eine unbegrenzte Anzahl von Tischen spielen, muss allerdings für jeden Tisch die Startgebühr neu entrichten
- Jeder Gewinner eines Tisches qualifiziert sich für ein Finale
- Die ersten 3 - 10 Sieger des Finales gewinnen Pokale und/oder gesponsorte Sachpreise


Danke für Ihre Hilfe!

Jan Zierock
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Übrigens gibt es jetzt auch eine schriftliche Ausführung des BKA hinsichtlich des Pokerns:

Bezug nehmend auf unser gestern geführtes Telefonat wird zur gewerberechtlichen Einordnung der Veranstaltung von Pokerturnieren folgendes mitgeteilt:

I. Zunächst ist festzustellen, dass das Bundeskriminalamt gemäß § 33 d Gewerbeordnung (GewO) zuständig ist für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UB) für sog. >andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit< (im stehenden Gewerbe). Dies sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (s. GewArch: 1983, 60 >62< und 63 >64<; sowie 2002/2, 76 >78<) und auch einschlägiger Kommentierung Geschicklichkeitsspiele, bei denen der Spielausgang — also die Entscheidung über Gewinn oder Verlust — nach den (Spiel-) Bedingungen, unter denen die Spiele eröffnet und gewöhnlich betrieben werden, nicht allein oder hauptsächlich von unberechenbaren Faktoren — nämlich vom Zufall — abhängt, sondern überwiegend und wesentlich (somit spielentscheidend) durch die Geschicklichkeit des Durchschnittsspielers verbessert (beeinflusst) werden kann und bei denen für die Spieler gemäß § 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO nicht die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit besteht.

Das Bundeskriminalamt erteilt gem. § 33 d Abs. 2 GewO i.V.m. §§ 1 ff der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen — UnbBeschErtV (BGBl I 1995 S. 511) auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen zwingenden Voraussetzungen (= sog. >Negativkatalog<) des § 33 e Abs. 1 GewO für derartige Spiele Unbedenkllichkeitsbescheinigungen bzw. einen Abdruck der UB (für industriell serienmäßig gefertigte Spielautomaten) oder stellt im Rahmen des Prüf- und Erteilungsverfahrens die Erlaubnisfreiheit (= sog. >Privilegierung<) nach § 5 a i.V.m. Nrn. 1. a, 2. und 3. der Anlage zu § 5 a Spielverordnung —SpielV (BGBl I 2006, Nr. 6, S. 280) fest.

Die Entscheidung über den UB-Antrag trifft das Bundeskriminalamt im Benehmen mit einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und vier auf dem Gebiet des Spielwesens kundigen Kriminalbeamten der Länder — dem sog. >(Bundes-)Spielausschuss< gemäß § 1 UnbBeschErtV.

Diese sog. >UB-Spiele< — bei denen zudem unabdingbare Voraussetzung nach den vom BKA in der UB festgeschriebenen Spielbedingungen ist, dass die Spielteilnehmer an/mit der zugelassenen Spieleinrichtung turniermäßig um ihre geleisteten Einsätze spielen — dürfen nach den Bestimmungen der Spielverordnung
Ø bei Geldgewinnmöglichkeit
gem. § 4 nur in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
Ø bei Warengewinnmöglichkeit
gem. § 5 nur in u.a. Schank- oder Speisewirtschaften – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Betriebe –
veranstaltet werden, sofern auch die nach § 33 d Abs. 1 GewO hier noch erforderliche Erlaubnis der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde (i.d.R. das Ordnungs- oder Gewerbeaufsichtsamt) vorliegt. Dabei ist dem Veranstalter oder seinen Beauftragten die Teilnahme am Spiel untersagt (§ 8 SpielV). Der Veranstaltungsort und die persönlichen Daten des Veranstalters sind materieller Bestandteil der UB (§§ 4 u. 6 UnbBeschErtV) .

Die Notwendigkeit der Prüfung auf die UB-Fähigkeit eines beantragten Spiels entfällt allerdings bereits immer dann, wenn es sich hier um ein >anderes Spiel< handelt, das in der Bewertung offensichtlich und unstrittig als Glücksspiel i.S.d § 284 StGB einzustufen ist. Gemäß § 33 h Nr. 3. GewO findet in diesen Fällen § 33 d GewO keine Anwendung. Somit kommt die Erteilung einer UB und auch die Feststellung der Erlaubnisfreiheit nach § 5 a i.V.m. Nrn. 1. a, 2. und 3. der Anlage zu § 5 a SpielV hier nicht in Betracht.

II. Bei dem hier in Rede stehenden Kartenspiel >>Poker<< handelt es sich — auch bei den Varianten wie z.B. Texas Hold’em, Omaha und Seven Card Stud — nach allgemeiner Auffassung und vorherrschender Meinung in der Literatur vom Spielcharakter her wohl zweifelsfrei um ein Glücksspiel. Dies ist schon allein rechtstatsächlich dadurch belegt, dass diese Spiele im Angebot der staatlichen bzw. staatlich konzessionierten Spielbanken stehen und dort nach den einschlägigen Landesvorschriften ausschließlich (übliche) Glücksspiele veranstaltet werden dürfen (vgl. beispielhaft die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Baden-Württemberg in der Anlage).
Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen ist das Bundeskriminalamt lediglich für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für >andere Spiele< i.S.d. 33 d GewO zuständig. Diese Vorschrift findet jedoch gem. § 33 h Nr. 1. GewO keine Anwendung auf die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken. Hier haben die einzelnen Bundesländer im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit entsprechende Regelungen (Spielbankgesetze, Spielbankverordnungen, Spielordnungen) getroffen.

III. Die im Einzelfall für das Erfordernis einer Erlaubnis zur gewerblichen Veranstaltung eines Spiels ggf. entscheidende Frage, ob von den Spielern zur Teilnahme am Spiel ein Einsatz — sei er offen oder versteckt — verlangt oder geleistet wird, ist von der örtlich zuständigen Behörde zu prüfen. Eine Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes ist hier nicht gegeben.
Gleichwohl darf zur Definition des Begriffs >Einsatz< bei einem Glückspiel i.S.d. § 284 StGB auf die ständige Rechtsprechung des BGH verwiesen werden:
• Danach fällt darunter jede Leistung >>die erbracht wird in der Hoffnung,
im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler
oder dem Veranstalter “anheimfällt“.<< (BGHSt 34, 171 <176>).
• Dass >>einen — allerdings versteckten — Einsatz auch leistet, wer eine gleichwertige Gegenleistung für Geld, das er hingibt, gerade deshalb erwirbt, weil er an den Gewinnaussichten teilhaben will.<< (BGHSt 11, 209 <210>).

Danach dürfte das für die Teilnahme an einem Pokerturnier von jedem Spieler i.d.R. zu entrichtende Entgelt h.E. eindeutig als Form der Leistung eines (tatsächlichen, sprach-lich häufig jedoch mit Begriffen wie z.B. Eintrittsgebühr/-geld oder Unkostenbeitrag verschleierten) Spieleinsatzes einzustufen sein.
Im Übrigen wird bei turniermäßig betriebenen Veranstaltungen von Spielen üblicher-weise (traditionell) nicht direkt (wörtlich) auf die Leistung eines Spieleinsatzes abge-stellt sondern von den Spielern für die Teilnahme ein Startgeld oder Turniergeld bzw. Start-/Turniergebühr oder — wie explizit in Nr. 2 der Anlage zu § 5 a SpielV definiert — >>ein Entgelt für die Teilnahme<< erhoben. Gleichermaßen ist auch in der UB und dem Abdruck der UB für das vom Bundeskriminalamt zugelassene Turnierspiel >>Preisskat GS 2/G<< (= anderes Spiel i.S.d. § 33 d Abs. 1 GewO) im Einsatz- und Gewinnplan der Begriff >Startgeld< (als Turniergeld für Spieleinsatz und Spielabgabe an den Veranstalter) festgelegt.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Gewinn nicht (direkt) vom Veranstalter geboten zu werden braucht, sondern dieser auch durch Dritte (z.B. Sponsoren) ausgelobt und geleistet werden kann (vgl. Kmt. Landmann/Rohmer zur GewO, 42. EL Juli 2002, RdNr. 5 zu § 33 d GewO).
Applaus

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Schönen Gruß aus dem wilden Süden

Siegbert Morlock


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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Sigi2910: 27.02.2007 10:24.

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