Adressen der gesetzlichen Vertreter bei einer GmbH & Co.KG |
Stadt Quickborn
Grünschnabel
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Adressen der gesetzlichen Vertreter bei einer GmbH & Co.KG |
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Moin Moin zusammen,
ich brauch mal wieder etwas Hilfe bei der Klärung folgenden Fragen.
Bei uns ist eine Gewerbeanmeldung für eine GmbH & Co.KG eingegangen.
Es gibt die vollhaftende Gesellschaft in Form einer GmbH und drei gesetzliche Vertreter. Bis dahin alles gut.
Hier nur meinen/unseren Fragen:
Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Angabe der Anschriften (privat) der gesetzlichen Vertreter bei der Gewerbeanmeldung, oder reicht es wenn man die Geschäftsadresse angibt? Die Firma will diese Daten nicht herausgeben, da sie Angst haben, die Geschäftsführer könnten dann ungewollten Besuch bekommen.
Danke und Gruß aus Quickborn
Marcel
__________________ Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Marcel Gärtner
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1
18.09.2014 11:55 |
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Solon
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HBinder
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RE: Adressen der gesetzlichen Vertreter bei einer GmbH & Co.KG |
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Hallo,
das Formular zur Gewerbe-Anmeldung sieht in den Feldern 3-9 die Angabe zu den gesetzlichen Vertretern vor. In Feld 9 steht Anschrift der Wohnung. Folglich genügt die Geschäftsanschrift nicht. Die Angabe der Wohnanschrift dient ja auch der Gewerbeüberwachung.
In Ba.-Wü. gibt es die GewAnzVwV, bekanntgemacht im GABl. 2004, die u.a. den Inhalt der Anzeigenvordrucke vorschreibt und der Ausführung der §§ 14 , 15 und 55 c GewO dient.
Gruß
HBinder
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2
18.09.2014 14:00 |
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Solon
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Stadt Quickborn
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Hallo HBinder,
danke für die schnell Antwort.
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4
18.09.2014 16:29 |
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SteBa
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Hallo,
seit wann meldet denn eine GmbH & Co. KG ein Gewerbe an?
Gewerbetreibende und damit anmeldepflichtig ist doch nur die Komplementärgesellschaft.
Grüße
SteBa
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5
18.09.2014 16:50 |
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Stadt Quickborn
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Hallo,
darum ging es in meiner Frage auch nicht! Ich weiß das eine GmbH & Co. KG eine vollhaftende Gesellschaft in Form einer GmbH hat und diese über gesetzliche Vertreter verfügt.
__________________ Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Marcel Gärtner
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6
18.09.2014 16:57 |
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Stadt Quickborn
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Hallo,
die Ausreden mit dem " Sie sind das einzige Gewerbeamt das das so macht" kenn ich auch zur Genüge.
Ich würde auf die Daten bestehen!
Wurde Dir den Ausweisdokument zur Prüfung der Angaben zu den Personen mitgeschickt? Wenn nicht sollen Sie Dir die mal zur Prüfung vorlegen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)
5.3 Erstattung der Anzeige
"Wird die Anzeige persönlich erstattet, soll insbesondere bei der erstmaligen Anmeldung die Identität des Anzeigenden und soweit möglich auch die Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber“ anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepass) überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden; bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder an der Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber“, sollen die Zweifel durch geeignete Maßnahmen (z.B. schriftliche oder fernmündliche Rückfrage, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde usw.) geklärt werden."
Oder Du sprichst mal persönlich mit der Firma, wieso Sie Dir das nicht geben wollen.
Hoffe ich konnte Dir etwas helfen.
Gruß
Marcel
__________________ Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Marcel Gärtner
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8
17.05.2017 14:52 |
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Roesje
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Meine Vorredner haben eigentlich schon alles gesagt, die Stadt Quickborn richtig zitiert.
Sofern die Menschen nicht persönlich erscheinen, bestehe ich daher nicht nur auf die Angaben im Formular, sondern auch um Übersendung der Ausweiskopien oder Pässe mit Meldebescheinigungen, am liebsten noch mit Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszug. Es sei denn, ich habe die Daten schon im System oder die Leute sind mir persönlich bekannt bzw. hier wohnhaft und ich kann die Daten im EMA checken. So entgegenkommend bin ich jedoch nur dann, wenn alles nachvollziehbar bleibt.
Da gibts auch eigentlich nichts zu rütteln...die GewO und GewAnzV ist da klar. Kann man den sich querstellenden gesetzlichen Vertretern ja ausdrucken und als Lektüre empfehlen.
Ich finde es rechtlich zudem bedenklich, dass Geschäftsführer die Betriebsanschrift als Wohnanschrift eintragen...das ist im Endeffekt eine offensichtliche Falschangabe in der Anzeige und ordnungswidrig (> "nicht richtig"). Ein solches Vorgehen würde mich von Anfang an jedenfalls dazu veranlassen, mir das Unternehmen genauer zu betrachten.
Mich wunderts aber auch immer wieder, wie leichtfertig und unbekümmert manche Behörden arbeiten...da könnte man sich die Arbeit mit dem Gewerberegister auch gleich sparen. Aber so ist das halt mit Gesetzen und ihrem Vollzug
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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9
18.05.2017 09:51 |
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