§ 38 / Vertrieb von Edelmetallen |
Diana Schwarze
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§ 38 / Vertrieb von Edelmetallen |
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Hallo zusammen,
laut § 38 Abs. 1 Nr. 1c GewO gehört der An- und Verkauf von Edelmetallen etc. zu den überwachungsbedürftigen Gewerben.
Mir liegt jetzt eine GewA1 vor, indem der Gewerbetreibende u. a. die Tätigkeit "Vermittlung und VERTRIEB von Edelmetallen" angibt. Daraufhin habe ich ihn aufgefordert, das entsprechende Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem GZR zu beantragen.
In dem darauffolgenden Telefonat teilte mir der Gewerbetreibende mit, dass es sich bei dem Vertrieb nicht um Verkauf im üblichen Sinne handelt (????) und es sich nicht um Edelmetall sondern nur um Edelmetallzertifikate handelt.
Ich bin ja der Meinung Vertrieb = Verkauf und Edelmetalle und Edelmetallzertifikate sind auch 2 paar Schuhe. Entweder der Gewerbetreibende ändert seine GewA1 oder reicht die erforderlichen Unterlagen ein.
Sehe ich das richtig oder gibt es doch irgendwo ein Schlupfloch?
VG Diana
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1
09.05.2017 14:14 |
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Solon
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BE-DE
Kaiser
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RE: § 38 / Vertrieb von Edelmetallen |
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von der D...
Was sind denn Edelsteinzertifikate, was sagen sie aus und wofür werden die vertrieben (also gehandelt). Das muss ja einen Sinn und Gewinn ergeben, der sich mir gerade noch nicht erschließt.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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2
09.05.2017 15:54 |
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Solon
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Diana Schwarze
Mitglied
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Edelmetall-Zertifikate sind strukturierte Anlageprodukte für Edelmetalle. Zum Beispiel bieten Banken zahlreiche solcher strukturierte Anlagezertifikate an, bei denen man u. a. in Edelmetalle investieren kann. Kurz gesagt, eine Kapitalanlage. Mehr weiß ich auch nicht.
Aber nochmal zurück zur Frage. Wenn in der GewA1 drin steht - Vertrieb von Edelmetallen - bedeutet das für mich reinweg, Verkauf von Edelmetallen und fällt somit unter § 38 GewO.???
VG Diana
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3
09.05.2017 16:56 |
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gewerbe-beelitz
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aus der Spargelstadt....
na aber wenn er die Zertifikate vertreibt, im Auftrag von Banken und anderen Geldinstituten dan ist er doch eher ein Finanzanlagenvermittler nach 34f oder
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4
09.05.2017 17:11 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
unter diesen Aspekten würde ich auch nicht zum § 38 GewO, sondern eher zu § 34f GewO tendieren.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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5
10.05.2017 07:33 |
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SE-Schwarzarbeit
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Zur Ursprungsfrage zurück: |
Solange in der Gewerbemeldung der "Vertrieb von Edelmetallen" steht, umfasst das selbstverständlich auch den An- und Verkauf von Edelmetallen, nicht jedoch den Vertrieb von Zertifikaten. Insofern wäre der Text der Gewerbeanmeldung entsprechend zu ändern.
Entsprechend des geänderten Textes ist dann zu entscheiden, ob und nach welcher Rechtsgrundlage das angezeigte Gewerbe zu den überwachungsbedürftigen Gewerben gehört.
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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6
10.05.2017 08:26 |
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HBinder
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Er hat also die Gewerbe-Anmeldung nicht richtig ausgefüllt und somit eine Owi nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 b) GewO begangen.
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7
10.05.2017 13:50 |
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