Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe |
ZeipeltS

Grünschnabel
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Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe |
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Guten Tag,
hier meine Frage. Ist derjenige der ein stehendes Gaststättengewerbe betreibt, von der Anzeigepflicht eines vorübergehenden Gaststättengewerbes befreit?
Vorab vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!
__________________ Sylvia
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1
23.02.2017 11:08 |
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Solon
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Franzose
Doppel-As
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RE: Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe |
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Hallo Frau Kollegin,
bei uns in Brandenburg sind die Inhaber "alter" Gaststättenerlaubnisse (selbst aus DDR-Zeiten), wie auch Gaststättenbetreiber nach dem Brandenburgischen GastG (nur noch Anzeige nach § 14 GewO), Inhaber einer entsprechenden Reisegewerbekarte und auch Gaststättenbetreiber aus anderen Bundesländern von der Anzeigepflicht eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) ausgenommen.
In Sachsen sind ja lediglich die Inhaber einer Reisegewerbekarte ausgenommen, also müssten "normale" Gaststättenbetreiber im Umkehrschluss eine solche Gagev anlassbezogen tätigen.
Freundliche Grüße aus`m Oderbruch
, der
__________________ Franzose
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2
23.02.2017 13:19 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
  
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RE: Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe |
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Hallo,
Zitat: |
Original von Franzose
In Sachsen sind ja lediglich die Inhaber einer Reisegewerbekarte ausgenommen, also müssten "normale" Gaststättenbetreiber im Umkehrschluss eine solche Gagev anlassbezogen tätigen. |
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So sagt es zumindest das Gesetz.
Das SMWA ist der Meinung, dass darüber hinaus auch von der Anzeigepflicht befreit ist, wer berechtigterweise ein stehendes Gaststättengewerbe betreibt (Anwendungshinweise zum SächsGastG vom 30.11.2011).
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3
23.02.2017 13:25 |
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Franzose
Doppel-As
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@ Thomas Mischner
Na das ist ja eine "interessante" Interpretation durch den Gesetzgeber selbst...!
Im BbgGastG steht explizit drin, dass neben den RGK-Inhabern auch die "normalen" gewerblichen Gaststättenbetreiber davon ausgenommen sind. Da gibt`s dann auch für den Außenstehenden keine Verständnisprobleme.
Einen möglichst stressfreien Restarbeitstag noch und freundliche Grüße, der
__________________ Franzose
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4
23.02.2017 13:51 |
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ZeipeltS

Grünschnabel
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Themenstarter
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Vielen Dank für die Beiträge!
__________________ Sylvia
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5
23.02.2017 13:56 |
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Maliklaus
Routinier
 
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Anzeige vorübergehende Gaststätten |
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Hallo,
ich hatte mal vor längerer Zeit eine Grafik erstellt um besser darzustellen wann eine vorübergehende Anzeige einer Gaststätte erforderlich ist. Rechtsgrundlage bezieht sich auf das saarländische Gaststättengesetz.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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24.02.2017 10:21 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende

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Hessen hat die Ausnahmetatbestände für eine Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
nach § 6 HGastG mit der Neufassung des Gesetzes zum 24.12.2016 gestrichen.
RGK und Gaststättengewerbe stehend zählen n icht mehr: Alle, die einen vG betreiben wollen, müssen dies fristgemäß nunmehr anzeigen.
Damit wissen die Vollzugsbehörden nun, wer wo steht und seine Prdoukte offeriert.
VG J. Simon
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7
27.02.2017 11:15 |
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