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ZeipeltS   Zeige ZeipeltS auf Karte ZeipeltS ist weiblich
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Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe

Guten Tag,

hier meine Frage. Ist derjenige der ein stehendes Gaststättengewerbe betreibt, von der Anzeigepflicht eines vorübergehenden Gaststättengewerbes befreit?

Vorab vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!

__________________
Sylvia
1 23.02.2017 11:08 ZeipeltS ist offline E-Mail an ZeipeltS senden Beiträge von ZeipeltS suchen
Solon
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Franzose Franzose ist männlich
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RE: Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe

Hallo Frau Kollegin,

bei uns in Brandenburg sind die Inhaber "alter" Gaststättenerlaubnisse (selbst aus DDR-Zeiten), wie auch Gaststättenbetreiber nach dem Brandenburgischen GastG (nur noch Anzeige nach § 14 GewO), Inhaber einer entsprechenden Reisegewerbekarte und auch Gaststättenbetreiber aus anderen Bundesländern von der Anzeigepflicht eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) ausgenommen.

In Sachsen sind ja lediglich die Inhaber einer Reisegewerbekarte ausgenommen, also müssten "normale" Gaststättenbetreiber im Umkehrschluss eine solche Gagev anlassbezogen tätigen.

Freundliche Grüße aus`m Oderbruch smile , der

__________________
Franzose
2 23.02.2017 13:19 Franzose ist offline E-Mail an Franzose senden Homepage von Franzose Beiträge von Franzose suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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RE: Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe

Hallo,
Zitat:
Original von Franzose
In Sachsen sind ja lediglich die Inhaber einer Reisegewerbekarte ausgenommen, also müssten "normale" Gaststättenbetreiber im Umkehrschluss eine solche Gagev anlassbezogen tätigen.


So sagt es zumindest das Gesetz.
Das SMWA ist der Meinung, dass darüber hinaus auch von der Anzeigepflicht befreit ist, wer berechtigterweise ein stehendes Gaststättengewerbe betreibt (Anwendungshinweise zum SächsGastG vom 30.11.2011).
3 23.02.2017 13:25 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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@ Thomas Mischner

Na das ist ja eine "interessante" Interpretation durch den Gesetzgeber selbst...!

Im BbgGastG steht explizit drin, dass neben den RGK-Inhabern auch die "normalen" gewerblichen Gaststättenbetreiber davon ausgenommen sind. Da gibt`s dann auch für den Außenstehenden keine Verständnisprobleme.

Einen möglichst stressfreien Restarbeitstag noch und freundliche Grüße, der

__________________
Franzose
4 23.02.2017 13:51 Franzose ist offline E-Mail an Franzose senden Homepage von Franzose Beiträge von Franzose suchen
ZeipeltS   Zeige ZeipeltS auf Karte ZeipeltS ist weiblich
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Vielen Dank für die Beiträge!

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Sylvia
5 23.02.2017 13:56 ZeipeltS ist offline E-Mail an ZeipeltS senden Beiträge von ZeipeltS suchen
Maliklaus   Zeige Maliklaus auf Karte Maliklaus ist männlich
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Anzeige vorübergehende Gaststätten

Hallo,

ich hatte mal vor längerer Zeit eine Grafik erstellt um besser darzustellen wann eine vorübergehende Anzeige einer Gaststätte erforderlich ist. Rechtsgrundlage bezieht sich auf das saarländische Gaststättengesetz.

Dateianhang:
pdf 01_Anzeigepflicht_Grafik.pdf (199 KB, 857 mal heruntergeladen)


__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus
6 24.02.2017 10:21 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Hessen hat die Ausnahmetatbestände für eine Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
nach § 6 HGastG mit der Neufassung des Gesetzes zum 24.12.2016 gestrichen.

RGK und Gaststättengewerbe stehend zählen n icht mehr: Alle, die einen vG betreiben wollen, müssen dies fristgemäß nunmehr anzeigen.

Damit wissen die Vollzugsbehörden nun, wer wo steht und seine Prdoukte offeriert.

VG J. Simon
7 27.02.2017 11:15 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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