Vorlage zur Kenntnisnahme des Senats von Berlin über den zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag |
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Vorlage zur Kenntnisnahme des Senats von Berlin über den zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag |
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Der Senat legt gemäß Artikel 50 der Verfassung von Berlin nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Der aktuell geltende Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011) sieht die Zulassung privater Anbieter von Sportwetten in Gestalt der Vergabe von 20 Veranstaltungskonzessionen durch das Land Hessen als bundesweit zentral zuständige Konzessionsbehörde vor. Nach Durchführung eines europaweiten Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens wurde im Herbst 2014 die Auswahlentscheidung (Auswahl der 20 besten Bewerber aus dem verbliebenen Kreis von 35 Bewerbern) getroffen. Sowohl die 15 bei dieser Auswahl unterlegenen Bewerber als auch die bereits zuvor auf der erste Stufe des Verfahrens ausgeschlossenen weiteren Bewerber verhinderten bislang jedoch durch erfolgreiche Eilanträge und erste Hauptsacheentscheidungen vor allem bei den Hessischen Verwaltungsgerichten eine Umsetzung der Auswahlentscheidung durch Erteilung der Konzessionen.
Da der rechtskräftige Abschluss aller Streitverfahren noch weitere Jahre in Anspruch nehmen würde, der bestehende Schwebezustand aber bereits gegenwärtig gravierende Auswirkungen sowohl bei der Verfolgung illegaler Angebote jeder Art als auch in Bezug auf eine effektive Regulierung der Wettvermittlung in den Ländern („Wettbüros“) zeitigt, verhandelte die Ministerpräsidentenkonferenz seit Jahresbeginn 2016 über erneute punktuelle Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages mit den Schwerpunkten der Modifizierung der Regelungen zu den Sportwettveranstaltungserlaubnissen und der Änderung bestimmter zentraler Zuständigkeiten. Nach heftigen Widerständen einzelner Länder, die anlässlich der bestehenden Unzulänglichkeiten praktisch den gesamten Staatsvertrag bzw. zahlreiche zentrale Themen neu verhandeln wollten, gelang der Ministerpräsidentenkonferenz am 08. Dezember 2016 schließlich eine Einigung auf eine punktuelle Änderung des bestehenden Regelwerks im Bereich der Sportwettveranstaltung.
Der Senat unterrichtet nunmehr das Abgeordnetenhaus gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin über den beabsichtigten Abschluss des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, wobei insbesondere auf die folgenden Änderungen hingewiesen wird:
Aufhebung der Kontingentierung der Sportwettveranstaltungskonzessionen für die Dauer einer verlängerten Experimentierphase (Art. 1 Ziffer 4; kein Auswahlverfahren).
Vorläufige gesetzliche Berechtigung der Veranstaltungstätigkeit aller Bewerber der zweiten Stufe des Konzessionsverfahrens (Art. 2 Abs. 3; Legalisierung großer Teile des Bestandes zum 1.1.2018).
Übertragung der bisher in die Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben auf die Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt (Art. 1 Ziffern 1, 3, 5).
Ausstiegsklausel für das Land Hessen (Art. 2 Abs. 4).
Nachfolgend werden der Text des Staatsvertragsentwurfs (Stand 08.12.2016) einschließlich der Erläuterungen sowie ein synoptischer Vergleich zwischen der aktuell (noch) geltenden Fassung der betreffenden Bereiche des Glücksspielstaatsvertrages und der künftigen Fassung entsprechend dem vorgelegten Entwurf eines Änderungsstaatsvertrages zur Kenntnis gegeben.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
In Anbetracht der im 2. GlüÄndStV vorgesehenen Erprobung eines erweiterten Konzessions- modells im Bereich der Sportwettveranstaltung können Auswirkungen auf die Einnahmen nach dem Rennwett- und Lotteriesteuergesetz und vergleichbare Einnahmen (Konzessionsabgaben ausländischer Anbieter) nicht ausgeschlossen werden; die entsprechenden Auswirkungen sind jedoch aktuell nicht konkret quantifizierbar. Gleiches gilt hinsichtlich der infolge der vorgesehenen erneuten Zuständigkeitsänderungen ggf. anfallenden weiteren Anlauf- und Einstellungskosten, die anteilig auch auf das Land Berlin umgelegt werden.
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin
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15.02.2017 09:01 |
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