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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Zwangsgeld, Gewerbeabmeldung von Amts wegen » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Zwangsgeld, Gewerbeabmeldung von Amts wegen 3 Bewertungen - Durchschnitt: 6,33
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Renate Jacob   Zeige Renate Jacob auf Karte Renate Jacob ist weiblich
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Noch mal zu Abmeldung von Amtswegen.
Betrieb ist eindeutig eingestellt. Firmeninhaber ist weg, es kann nicht mehr zugestellt werden.
Wieso fertigt ihr dazu eine Verfügung ? Abgemeldet, auch von Amts wegen ,wird doch mit dem vorgeschriebenen Formular, das dann in den gesetzl. Verteiler kommt.
In dem Fall, wo der Inhaber noch greifbar ist, müsste er die erzwungene Abmeldung ja auch mit einem Formblatt machen.


Renate Jacob
41 04.05.2015 10:53 Renate Jacob ist offline E-Mail an Renate Jacob senden Homepage von Renate Jacob Beiträge von Renate Jacob suchen
Solon
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BernshausenL BernshausenL ist weiblich
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Hallo zusammen,

muss diesen älteren Thread nochmal ausgraben. Ich habe hier einen uneinsichtigen Gewerbetreibenden, welcher seinen Betrieb partout nicht abmelden möchte.

Es wurden seit 2007 (!!!) keine Umsätze mehr an das Finanzamt gemeldet. Der Herr wurde auch bereits angeschrieben, auch mit dem Hinweis, dass man von einer Aufgabe des Betriebes ausgehen MUSS, wenn über einen solchen Zeitraum keine Aktivität war.

Er hat auch geantwortet, da es wohl eine Vereinbarung mit seinem Chef (aus AN-Verhältnis) gibt, dass er diesen Betrieb nebenbei ausüben darf und er diese Erlaubnis bei einer eventuellen Neuaufnahme nicht mehr erhalten würde, er dieses Gewerbe nicht abmelden könne. Ist natürlich Privatrecht und mir auch egal, allerdings gibt er an, dass er zwar in den letzten Jahren keine Leistung erbracht hat, er dies aber nicht als Betriebsaufgabe sieht.

Jetzt zum meiner Frage: Gibt es eine Frist die besagt, dass ab diesem Zeitraum von einer Aufgabe des Gewerbebetriebes gesprochen werden kann? Es gibt zwar die Abmeldung v.A.w., wenn der Betrieb nach Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgemeldet wurde, allerdings weiß ich nicht wie es sich verhält, wenn die Person behauptet, den Betrieb nicht aufgegeben zu haben und auch nicht aufgeben möchte. verwirrt

Habt ihr da Zahlen, Urteile, Ideen? Ich bin leider nicht fündig geworden.

Danke vorab und viele Grüße aus dem Siegerland.
42 30.01.2017 09:19 BernshausenL ist offline E-Mail an BernshausenL senden Beiträge von BernshausenL suchen
Solon
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Mir scheint der Wille des Betroffenen maßgeblich zu sein. Wenn der nicht aufgibt und grundsätzlich Leistungen oder Waren anbietet, wenn auch erfolglos, kann das Gewerbe m. E. angemeldet bleiben. Wenn er so doof ist extra Müllgebühren und Kammerbeiträge zu zahlen, ist das seine Sache.

Andererseits: Wo steht geschrieben, dass seine Nebentätigkeitsgenehmigung erlischt, wenn er gewerberechtlich abmeldet?
43 30.01.2017 09:53 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
BernshausenL BernshausenL ist weiblich
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Ich verstehe den Einwand seinerseits auch nicht. Theoretisch muss er dem Arbeitgeber ja nicht sagen, dass abgemeldet wurde. Er hat ja die Genehmigung nebenbei selbstständig tätig zu sein. Aber das werde ich ihm so natürlich nicht sagen, am Ende stützt er einen privatrechtlichen Streit auf meine Aussage

Er schreibt dass er keine abrechenbaren Leistungen erbracht hat, heißt ja übersetzt, dass er keinen Betrieb ausgeübt hat. Er hat auch einen Auszug aus irgendeinem "Internet-Rechtsratgeber" beigefügt Augen rollen , in welchem steht, dass man das Gewerbe auch mehrere Jahre ruhen lassen kann (dass das gewerberechtlich nicht geht, habe ich ihm bereits erklärt). Spricht ja auch dafür, dass der Betrieb faktisch nicht ausgeführt wird.

Ich bin ein wenig ratlos, denn wenn ich das v.A.w. abmelde, steigt der mir, irgendwie ja auch verständlich, auf´s Dach, weil ich einen Betrieb abmelde den er nicht abgemeldet haben möchte.
44 30.01.2017 10:05 BernshausenL ist offline E-Mail an BernshausenL senden Beiträge von BernshausenL suchen
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Hallo,

auch bei uns gibt es momentan etwas Unklarheiten in einer Kommune in Sachen Abmelden von Amtswegen.
Es handelt sich hierbei um eine Firma mit Sitz in unserem Landkreis. Der Geschäftsführer wohnt jedoch in Kanada und ist seit letztem Jahr nicht mehr an der Betriebsstätte gewesen. Die Mitarbeiter sind wohl auch nicht mehr an der Anschrift des Betriebes anzutreffen.
Der Eigentümer der Immobilie möchte nun versuchen, eine Kündigung an die Firma zu übergeben. Da jedoch niemand anzutreffen ist, ist dieser natürlich verärgert.
Daraufhin hat er sich an die Gemeinde gewendet.

Diese ist nun am Überlegen, den Betrieb von Amtswegen abzumelden.
Ist dies so einfach möglich?

Vielleicht hatte ja jemand schon mal einen ähnlichen Fall.

Danke!
Gruß

__________________
M. Dänner
45 05.05.2017 11:24 M.Daenner ist offline E-Mail an M.Daenner senden Beiträge von M.Daenner suchen
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Hallo,

die völlige Einstellung des Betriebes muss gegeben sein.

Wenn es einen Geschäftsführer gibt, scheint es sich ja um eine juristische Person zu handeln. Was ergibt sich denn aktuell aus dem Handelsregisterauszug?

Grundsätzlich setzt die Abmeldung von Amts wegen einen VA voraus. Folglich ist auch eine Anhörung vorauszuschicken. Wenn es nun doch eine Einzelfirma ist und die Adresse in Kanada bekannt ist, wird der Schriftverkehr in Bezug auf die Abmeldung von Amts wegen nach Kanada geschickt. Wenn die Adresse nicht bekannt ist, öffentliche Zustellung.

Der Eigentümer muss sein Problem privatrechtlich klären.

Gruß
HBinder
46 05.05.2017 12:38 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Moin

Ich möchte mich hier auch mal dranhängen und das Thema erneut ausgraben.

Ich bin bisher bei Abmeldungen v.A.w. wie folgt vorgegangen:

1. Schritt: nach Hinweis/Kenntnis, dass Betrieb aufgegeben wurde, an der Betriebsstätte nichts mehr läuft entspr. Ermittlungen

2. Schritt: Aufforderung zur Abmeldung mit Fristsetzung und dem Hinweis, dass es sich bei Nichtanzeige um eine Owi handelt, die geahndet werden kann

3. Schritt: Nach Fristablauf erneute Aufforderung mit Anhörung und erneuter Fristsetzung sowie Androhung, dass nach Aktenlage entschieden wird, wenn keine Abmeldung oder sonstige Reaktion kommt und das Gewerbe v.A.w. abgemeldet wird. Erneuter Hinweis auf OWI-Verfahren.

Jahrelang habe ich es so gemacht, dass - wenn ich den Gewerbetreibenden grds. erreichen konnte, aber keine Reaktion erfolgt, das Gewerbe dann v.A.w. abgemeldet habe und gut war.

Da sich die Nichtreaktionen der Leute jedoch massiv häufen (scheint zum kollektiven Zeitgeist geworden zu sein, dass man Behörden einfach ignoriert ;-) ) bin ich dazu übergegangen, im Nachgang noch ein Verwarngeld bzw. Bußgeld zu schicken.

Da wir in RLP nun einen Gebührentatbestand für Abmeldungen v.A.w. haben, den es vorher nicht gab, möchte ich meine Vorgehensweise nochmals überarbeiten.

Mir ist durchaus bewusst, dass die Abmeldung v.A.w. eigentlich ein VA ist. Allerdings sind die Aufforderungen zur Anzeige nach § 14 kein VA (rechtlich geprüft von unserem KRA - da ich einst am Anfang meiner Tätigkeit die Aufforderungen mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen hatte und entspr. "Anschiss" kassiert habe).

Deswegen tappe ich ein wenig im Dunkeln, wie so ein VA im Rahmen einer Abmeldung v.A.w. aufgebaut sein soll? Die Sache mit dem Zwangsgeldverfahren bei Abmeldungen halte ich auch für unsinnig und auch nicht zielführend. Mit Zwangsgeldandrohungen sowie Festsetzungen werde ich bei Abmeldungen definitiv nicht anfangen, wenn ich die Möglichkeit der Abmeldung v.A.w. habe.

Also die Frage, ob jemand einen VA für mich hat, der nicht mit dem Zwangsgeldverfahren verknüpft ist, aber eine Verfügung Abmeldung v.A.w. darstellt?

Danke

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47 19.12.2018 08:18 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Zur Aufforderung zur Anmeldung:

Es wird ein Tun von einer konkreten nat. o. jur. Person, gestützt auf eine Vorschrift des öffentlichen Rechts gefordert und dieses Tun kann mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden. Wieso sollte das kein VA sein???

Ob hingegen die Abmeldung v. A. w. VA ist, halte ich nicht für ausgemacht. Der VGH Mannheim hat ausgeführt:
"... eine weitergehende Regelungswirkung und damit der Charakter eines Verwaltungsaktes kommt weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung zu."

(VGH Mannheim, Urt. v. 06.06.2007 - 6 S 1590/06, Rn. 20)
48 19.12.2018 09:53 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Maliklaus   Zeige Maliklaus auf Karte Maliklaus ist männlich
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Abmeldung von Amts wegen

Hallo,

die Abmeldung von Amts wegen ist sehr wohl ein VA, was auch gerichtlich bestätigt wurde.

Komm. LR/Nr. 48a
Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Zwangsabmeldung ein Verwaltungsakt (mit Gebührenfolgen) ist, dessen Berechtigung vom Betroffenen mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, Beschl. des OVG Bautzen v. 13. 10. 2015 (BeckRS 2016, 42671). Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Abmeldung des Gewerbes kann nach dem Beschl. des VGH Mannheim v. 28. 4. 2016 (GewA 2016, 347) nicht im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden, wenn die Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 die Abmeldung von Amts wegen vornehmen kann.
(Landmann/Rohmer GewO/Marcks, 79. EL Juni 2018, GewO § 14 Rn. 48-48b)


Ich war auch lange ein Freund der Aufforderung zur Abmeldung mit Androhung von Zwangsmitteln, bin inzwischen aber auch davon abgekommen. Es kommt in der Regel einfach nix dabei raus, Vollstreckungsmaßnahmen laufen ins Leere und alles kostet unnötig Arbeit und Geld.

Wir gehen inzwischen folgendermaßen vor:

1. Gewerbetreibender ist nicht mehr zu ermitteln (z.B. Wegzug nach Unbekannt oder ins Ausland) und die Betriebsstätte wurde aufgegeben.

=> örtliche Ermittlung und Abmeldung v.A.w. (ok, eigentlich müssten wir jetzt VA erstellen und durch Aushang öffentlich zustellen, aber darauf wird verzichtet)

2. Gewerbetreibender ist verzogen aber noch erreichbar (Post ist zustellbar). Betriebsstätte wurde aufgegeben. Bestätigung durch örtl. Ermittlung liegt vor.

=> Erstes Anschreiben mit folgendem Text:

Sicherlich ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, die Abmeldung dieser Tätigkeit beim örtlich zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen.

Bitte füllen Sie deshalb den beigefügten Vordruck „Gewerbeabmeldung“ vollständig aus, unterzeichnen und senden ihn bis zum <Termin> zurück (gerne auch per Fax).
Sie können die Gewerbeabmeldung auch beim Gewerbeamt direkt vornehmen lassen. Bitte sprechen Sie hierzu – wie auch bei eventuellen Fragen – persönlich beim Gewerbeamt vor oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.


=> Zweites Anschreiben mit folgendem Text:

Mit Schreiben vom <Anschreiben> wurden Sie auf Ihre gesetzliche Pflicht zur Anzeige der Aufgabe Ihrer in Homburg ausgeübten gewerblichen Betätigung hingewiesen. Hierbei wurde Ihnen der Vordruck „Gewerbeabmeldung“ mit der Bitte übersandt, das Versäumnis schnellstmöglich nachzuholen. Dieser Bitte sind Sie bisher noch nicht nachgekommen.

Ich darf Sie daher an die Erledigung der Anzeige erinnern.

Als Termin habe ich den <Termin> vorgemerkt.

Sollte auch dieser Termin verstreichen und die Anzeige weiterhin nicht erfolgen, werde ich ihr Gewerbe gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung von Amts wegen abmelden und ein Bußgeldverfahren einleiten. Sie müssten dann damit rechnen, dass gegebenenfalls eine Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 1.000.- festgesetzt wird.

Dieses Schreiben gilt als Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz vor Erlass eines Verwaltungsaktes.

Ich hoffe deshalb auf Ihre Einsicht und bitte Sie nochmals, die Gewerbeanzeige mittels beigefügtem Vordruck unverzüglich vorzunehmen, die Empfangsbescheinigung geht Ihnen dann umgehend zu.

Sollten Tatsachen vorliegen, die Sie an der Vornahme der geforderten Gewerbemeldung hindern, gebe ich Ihnen bis zum o.a. Termin die Gelegenheit, mir diese mitzuteilen.


=> Letztes Schreiben / VA

Muster siehe Anlage

Dateianhang:
pdf AbmeldungvAw_Muster.pdf (219 KB, 580 mal heruntergeladen)


__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus
49 19.12.2018 14:44 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Danke Danke Danke

@maliklaus: Perfekt!

Damit kann ich arbeiten

@CivilServant:

Die Aufforderungen zur Erfüllung von Anzeigepflichten nach § 14 GewO stellen keinen VA dar, da es an der Regelung fehlt.

In dem Fall, der vor den KRA ging, ging es damals um die Aufforderung zur Anmeldung einer Yogaschule. Hintergrund war der Klassiker: Man war der Meinung, dass Yogaunterricht wegen entspr. Einstufung beim FA freiberuflich wäre und/oder nach § 6 GewO ausgenommen, da ja Unterricht.

Damals hatte ich die Aufforderungen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Widerspruch gegen diese Aufforderung wurde als nicht statthaft angesehen, da meine Aufforderung kein Bescheid sei, weil er nix geregelt hatte.

Auszug Wortlaut des KRA:

"Der WS ist nicht statthaft, da es sich bei dem Schreiben (Aufforderung zur Gewerbeanmeldung) nich um einen VA i.S.d. § 35 VwVfG handelt, der mit dem Rechtsmittel "Widerspruch" angefochten werden kann. Es fehlt die Regelung. Mit dem Schreiben wird lediglich die Rechtsmeinung der WSGegnerin (wir, die der Auffassung waren, die Yogaschule müsste nach § 14 angemeldet werden) mitgeteilt, aber eben keine Regelung getroffen. Das ginge auch gar nicht, denn eine Tätigkeit kann nicht mittels VA zu einer gewerblichen "bestimmt" werden. Eine Ermächtigungsgrundlage des Inhalts, dass die zuständige Behörde mittels VA entscheiden kann, dass eine Tätigkeit gewerblich ist oder nicht, existiert nicht, worauf die WS-Führerin zurech hinweist. Auch sonst enthält das Schreiben keine Regelung, warum die WS-Gegnerin es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, erschließt sich nicht. Die Eigenschaft einer Tätigkeit als gewerblich ergibt sich unmittelbar, ohne dass ein feststellender VA im Gesetz vorgesehen wäre."

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50 19.12.2018 17:18 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

dieser Aussage
Zitat:
"Der WS ist nicht statthaft, da es sich bei dem Schreiben (Aufforderung zur Gewerbeanmeldung) nich um einen VA i.S.d. § 35 VwVfG handelt, der mit dem Rechtsmittel "Widerspruch" angefochten werden kann. Es fehlt die Regelung. Mit dem Schreiben wird lediglich die Rechtsmeinung der WSGegnerin (wir, die der Auffassung waren, die Yogaschule müsste nach § 14 angemeldet werden) mitgeteilt, aber eben keine Regelung getroffen. Das ginge auch gar nicht, denn eine Tätigkeit kann nicht mittels VA zu einer gewerblichen "bestimmt" werden. Eine Ermächtigungsgrundlage des Inhalts, dass die zuständige Behörde mittels VA entscheiden kann, dass eine Tätigkeit gewerblich ist oder nicht, existiert nicht, worauf die WS-Führerin zurech hinweist. Auch sonst enthält das Schreiben keine Regelung, warum die WS-Gegnerin es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, erschließt sich nicht. Die Eigenschaft einer Tätigkeit als gewerblich ergibt sich unmittelbar, ohne dass ein feststellender VA im Gesetz vorgesehen wäre."

muss ich widersprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hierzu eine explizit andere Auffassung:
"Rechtsgrundlage für die Aufforderung, eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, ist § 14 Abs. 1 GewO. Nach dieser Vorschrift muss, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die zuständige Behörde im Einzelfall durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern kann, wenn der Anzeigepflichtige dieser Verpflichtung nicht von sich aus nachkommt ..."
(Urt. v. 26.01.1993, Az.: 1 C 25/91).
51 20.12.2018 08:03 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Applaus

Interessant. Vielen Dank. Werde ich mir mal durchlesen. Wenn ich sowieso schon mein Verfahren überarbeite, dann kann ich das wohl für die sonstigen Aufforderungen direkt mit machen.

Aber...*ironie on...dann ist es ja fast egal, wer wie was macht, wenn es zu solch gegensätzlichen Rechtsmeinungen der Rechtsgelehrten kommt, was richtig und was falsch ist....*ironie off

Augen rollen

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52 20.12.2018 08:14 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Schön, dass das BVerwG auf meiner Seite ist.

Und natürlich enthält das Schreiben eine Regelung, nämlich die Aufforderung zu einem bestimmten Tun, nämlich der Vornahme der Anmeldung. Und wenn es so ist, dass eine unterlassene Anmeldung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, setzt das ja die Existenz eines Verwaltungsaktes voraus.

Weiterhin kann die Behörde ja auch Meldungen zurückweisen, soweit es sich beim angemeldeten Gegenstand nicht um ein Gewerbe handelt. Das setzt natürlich mindestens mal eine summarische Prüfung sehr wohl voraus.

Da passt also so einiges nicht bei der Einlassung des KRA.
53 20.12.2018 08:37 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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So sah ich das einst auch, und genauso argumentierte ich damals....ich bekomme es leider nicht mehr hin, wie da nochmal im über den WS-Bescheid hinaus argumentiert wurde, aber ich habe in Erinnerung, dass man den § 14 GewO nicht als Rechtsgrundlage zwecks Regelung im VA ansehen kann. Irgendwie so...ich hatte es aber auch nie wirklich verstanden. Aber wenn man vom KRA schriftlich sowas kriegt, dann hält man sich ja dran.

Ich werde mir jedenfalls nächstes Jahr das Ganze nochmal vorknöpfen und mich eingehend damit beschäftigen (dieses Jahr wird das nix mehr ) und meine Praxis dann ein bissl anpassen.

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54 20.12.2018 10:17 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Hallo zusammen und kurz vorm Wochenende noch eine Frage in die Runde:

Anmeldung eines Einzelunternehmens, Anmeldebestätigung wurde erstellt, zwei Wochen später Anruf vom Betreuer. Betrieb hätte nicht angemeldet werden dürfen, da Person geschäftsunfähig und die Willenserklärungen nur schwebend wirksam. Da hat der Betreute natürlich nichts von gesagt.

Hmm, so einen Fall hatte ich dann auch noch nicht. Abmeldung von Amts wegen in dem Fall möglich? Oder muss der Betreuer abmelden? Es hätte ja quasi nie angemeldet werden dürfen. Ich bin hier gerade etwas ratlos und hoffe, dass einer schon mal einen solchen Fall hatte und mir weriterhelfen kann smile

Wünsche ein schönes Wochenende!
55 05.04.2019 12:04 BernshausenL ist offline E-Mail an BernshausenL senden Beiträge von BernshausenL suchen
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Das kommt darauf an. Ist die Anmeldung unwirksam, weil sie der Zustimmung des Betreuers bedurft hätte, und verweigert der diese, würde ich in der Tat rückwirkend zum Beginn vAw abmelden.
57 09.04.2019 07:47 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
JoKaBo JoKaBo ist weiblich
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Festsetzung Zwangsgeld

Hallo ins Forum,

ich muss grade eine Gewerbeuntersagung durchsetzen und habe bereits ein Zwangsgeld angedroht. Hat jemand ein Muster für die Festsetzung für mich?

Vielen Dank im Voraus!
58 08.09.2020 13:50 JoKaBo ist offline E-Mail an JoKaBo senden Beiträge von JoKaBo suchen
Greenhorn Greenhorn ist männlich
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RE: Festsetzung Zwangsgeld

Zitat:
Original von JoKaBo
Hallo ins Forum,

ich muss grade eine Gewerbeuntersagung durchsetzen und habe bereits ein Zwangsgeld angedroht. Hat jemand ein Muster für die Festsetzung für mich?

Vielen Dank im Voraus!

Moin! In diesem Zusammenhang folgender gut gemeinter Denkanstoß:
Ist ein Zwangsgeld zur Durchsetzung hier tatsächlich das Mittel der Wahl? Was war der Grund für die GU?
59 10.09.2020 09:54 Greenhorn ist offline E-Mail an Greenhorn senden Beiträge von Greenhorn suchen
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RE: Verfügung mit Zwangsgeld

Guten Morgen Maliklaus,

ich würde mich auch über die Zusendung eines Musters einer Zwangsgeldfestsetzung freuen!

Vielen Dank im Voraus
60 16.09.2020 08:22 Warnstedt ist offline E-Mail an Warnstedt senden Beiträge von Warnstedt suchen
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