Vermüllung der Umwelt durch Diskothekengäste |
Klaus Jürgen Kunold
Grünschnabel
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Vermüllung der Umwelt durch Diskothekengäste |
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Hallo zusammen,
ich wende mich an die Mitglieder des Forums, da weder das Gewerbearchiv noch die Recherche im Internet eine entsprechende Lösung brachte:
Die Gäste einer in Dortmund ansässigen Diskothek verunreinigen seit längerer Zeit die umliegenden Grundstücke im Bereich der Diskothek.
Frage:
Kann der Diskothekenbetreiber hierfür verantwortlich gemacht werden und wenn ja, wurden in anderen Städten deswegen schon einmal Auflagen/Anordnungen nach § 5 GastG erteilt.
__________________ Ciao cari tutti
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1
02.01.2007 12:16 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: Vermüllung der Umwelt durch Diskothekengäste |
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aus Kierspe,
ja, kann es. Müll ist genauso wie Lärm dem Gaststättenbetreiber, oder wie in Ihrem Fall, dem Discothekenbetreiber zuzurechnen. Entscheidungen dazu müßte es beim OVG Münster geben, die das mal abschließend geklärt haben.
Außerdem gibt es Präzidensfälle bei der Restaurantkette mit dem "M", die ebenfalls das Problem mit der Sauberkeit im Umfeld hatten.
Ich würde aber mit den Discothekenbesitzern sprechen, ob es nicht Möglichkeiten gibt, die Gäste zur Sauberkeit anzuhalten. Wenn es im Guten nicht klappt, dann würde ich auch Auflagen erteilen, in welchem Radius der (nachweislich zugeordnete Müll) zu entfernen ist.
Schönen Tag noch.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
02.01.2007 13:09 |
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Solon
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Klaus - Nordhorn
Mitglied
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RE: Vermüllung der Umwelt durch Diskothekengäste |
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Hallo,
die einschlägigen Betriebe erhalten von mir eine entsprechende Auflage das nähere Umfeld der Gaststätte von dem direkt oder indirekt bei der Ausübung des Gaststättengewerbes anfallenden Abfall täglich regelmäßig zu säubern. Diese Auflage erteile ich schon mit der Gaststättenerlaubnis. Sie kann selbstverständlich auch nachgeschoben werden. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. (s. hierzu auch Kommentar Michel/Kienzle/Pauly: Insgesamt umfasst die Trias Nachteile, Gefahren, Belästigungen jede negative Auswirkung des Gaststättenbetriebes für den Betroffenen. Die Gefahren, Nachteile und Belästigungen müssen ursächlich und in adäquater Weise mit dem Gaststättenbetrieb zusammenhängen).
Mit der Umsetzung der Auflage habe ich noch nie Probleme gehabt. Zusammen mit dem Gaststättenbetreiber wird der zu reinigende Bereich besprochen. Dieser sorgt dann dafür, dass die leeren Flaschen, Zigarettenschachteln, Pizzakartons, Dönerverpackung usw. von den Nachbargrundstücken und auch von den öffentlichen Flächen wieder verschwinden. Sonst gibt es
Grüße aus Nordhorn
Dirk Klaus
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3
02.01.2007 13:16 |
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G. Schneider
Eroberer
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Hallo Kollege Boshamer und alle anderen auch
wissen sie evtl. wo ich das genau Urteil vom OVG Münster finde? Evtl. Az.???
Bei uns ist derzeit auch ein Fall anhängig u. nur mit Auflage in der Gaststättenerlaubnis kommen wir hier nicht weiter!
Hab aber bis jetzt kein brauchbares Urteil gefunden!
Gruß
G. Schneider
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5
13.04.2011 15:39 |
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J. Neu
Routinier
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Hallo,
die Beifügung von Reinigungsauflagen zu Gaststättenerlaubnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) oder der Erlass gaststättenrechtlicher Anordnungen (§ 5 Abs. 2 GastG) zur Reinigung öffentlicher Verkehrsflächen sind rechtlich möglich (VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193 - GewArch 2010, 118).
Viele Grüße
J. Neu
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6
14.04.2011 14:30 |
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