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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Lizenz in Schleswig Holstein ?! » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Lizenz in Schleswig Holstein ?! 4 Bewertungen - Durchschnitt: 5,50
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Man Man ist männlich
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Lizenz in Schleswig Holstein ?!

Hi Leute, habe gestern in der Tagesschau gehört, dass dort jetzt private Anbieter zugelassen werden.
Wo kann man sich denn darüber infomieren? Also wo wird das beantragt, wie hoch sind die Kosten und wo kann ich nachlesen wie es mit der rechltichen Seite aussieht? Wem darf ich es dann anbieten, wo darf ich es anbieten usw.?
Wie sind die Voraussetzungen?

Wäre euch dankbar, wenn ihr mir ein bisschen helfen könnt.
1 15.09.2011 12:01 Man ist offline E-Mail an Man senden Beiträge von Man suchen
Solon
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bandick bandick ist weiblich
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lizenzen in sh sind nun natürlich äußerst begehrt und ruft erste antragsteller auf den plan - unter anderem die firma jaxx se, die bereits früher unter dem namen fluss.com agiert hat.

ein aufsichtsratsmitglied von jaxx hat erklärt, dass die liberalisierung des glücksspiels wichtig sei, „weil wir uns nur entwickeln können, wenn wir auch werben dürfen“. er prophezeit, dass 30 % des glücksspielumsatzes künftig online gemacht wird.

„Fast alle Länder um Deutschland herum liberalisieren, weil sie erkannt haben, dass die Veranstalter von Glücksspielen im europäischen Ausland sitzen und dort Steuern zahlen.“ Aber warum solle die Vermittlung von Lottotipps in staatlicher Hand sein? „Das ist doch dummes Zeug.“

http://www.ln-online.de/nachrichten/3240...em-gluecksspiel
2 18.09.2011 11:31 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
Solon
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Man Man ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Man


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Wie gesagt, würde mich einfach gerne mal damit beschäftigen. Was kostet es, wie schwer ist es usw.
Die Ergebnisse würde ich natürlich auch hier präsentieren.
3 18.09.2011 12:55 Man ist offline E-Mail an Man senden Beiträge von Man suchen
gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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Ich würde jetzt im Augenblick nicht in diese Richung spekulieren.

Meike hat ja dankenswerterweise den folgenden Artikel gepostet: Danke (Man sieht sich... )

http://de.reuters.com/article/worldNews/...E78E0GK20110915

Europäischer Gerichtshof stärkt nationale Glücksspiel-Monopole
Donnerstag, 15. September 2011, 17:38 Uhr

Brüssel (Reuters) - Der Europäische Gerichtshof hat der Ausbreitung des Internet-Glücksspiels über Ländergrenzen hinweg einen Riegel vorgeschoben.Das oberste EU-Gericht entschied am Donnerstag, dass Österreich ausländischen Wettanbietern verbieten darf, in dem Land Geschäfte zu machen. Die Entscheidung ist ein Rückschlag für die Glücksspielindustrie in ihrem Versuch, die Monopole einzelner Länder zu kippen und einen lukrativen 80-Milliarden-Euro-Markt zu erobern.
Konkret ging es um den Fall zweier Österreicher, die den Glücksspielanbieter bet-at-home.com gegründet hatten. Dieser bietet teilweise Wetten in deutscher Sprache über eine Lizenz aus Malta an. Die zwei Firmengründer hatten argumentiert, die maltesischen Glücksspielgesetze würden ausreichen, um die Kunden in Österreich zu schützen. Das sahen die österreichischen Behörden aber anders und beschuldigten die beiden, gegen das österreichische Glücksspielgesetz zu verstoßen.
Österreich bekam nun vor dem Luxemburger Gericht Recht: Wegen der uneinheitlichen Regulierung in den 27 EU-Ländern könnten die einzelnen Länder die nötigen Vorkehrungen treffen, um ihre Bürger zu schützen. "Ein Mitgliedsstaat kann legitimerweise die Wirtschaftsaktivitäten auf seinem Gebiet überwachen, und das wäre unmöglich, wenn er sich dafür auf Kontrollen (...) eines anderen Mitgliedlandes mit Systemen außerhalb seiner Kontrolle verlassen müsste", hieß es in der Begründung.
Die Vereinigung der nationalen Lotterieanbieter in Europa begrüßte das Urteil. Der europäische Glücksspiel- und Wettverband EGBA, dem unter anderem die britische Bwin.party angehört, forderte einheitliche europäische Rahmenbedingungen. An der Börse in Frankfurt gab die Aktie des betroffenen Anbieters bet-at-home.com gut zwei Prozent nach.
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/fo...piel&resmax=100

96 Zunächst ist zu beachten, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben kann (Urteil Stoß u. a., Randnr. 112).
In Anbetracht der fehlenden Harmonisierung der Regelung des Glücksspielsektors auf Unionsebene und angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen den mit den Regelungen der verschiedenen Mitgliedstaaten verfolgten Zielen und den mit ihnen angestrebten
Schutzniveaus kann der Umstand allein, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist und in dem er grundsätzlich bereits rechtlichen Anforderungen und Kontrollen durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats
unterliegt, rechtmäßig anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen werden, wenn man die Schwierigkeiten berücksichtigt,
denen sich die Behörden des Sitzmitgliedstaats in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Eignung der Anbieter für ihr Gewerbe und ihrer Redlichkeit bei dessen Ausübung gegenübersehen können (Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 69).

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Das Unionsrecht und insbesondere Art. 49 EG stehen einer Regelung, die den Verstoß gegen ein Betriebsmonopol für Glücksspiele wie das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehene Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele
unter Strafe stellt, entgegen, wenn eine solche Regelung nicht mit den Bestimmungen dieses Rechts vereinbar ist.
2. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er auf Glücksspieldienstleistungen anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat über das Internet angeboten werden,
obwohl dieser Wirtschaftsteilnehmer
– sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten EDV-Infrastruktur wie etwa einem Server ausgestattet hat und
– EDV-Supportleistungen eines im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Dienstleisters in Anspruch nimmt, um seine Dienstleistungen Verbrauchern zu erbringen, die ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig sind.
3. Art. 49 EG ist dahin auszulegen,
a) dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung,
die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen;
b) dass, um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen, eine nationale Regelung, mit der ein Glücksspielmonopol errichtet wird, das dem Inhaber des Monopols ermöglicht,
eine Expansionspolitik zu verfolgen,
– auf der Feststellung beruhen muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ein Problem darstellen,
dem eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten abhelfen könnte, und
– nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken;
c) dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben kann,
die allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind.

Soweit das Zitat von Meike.

Der Europäische Gerichtshof hat der Ausbreitung des Internet-Glücksspiels über Ländergrenzen hinweg einen Riegel vorgeschoben.

Da das Bundesland Schleswig-Holstein unter der fachlichen Leitung von Herrn Arp ja nicht mehr mit den anderen 15 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland zusammenarbeiten will, sondern sein eigenes Recht geschaffen hat, muß die Frage erlaubt sein, ob das beigefügte Urteil auf das "Ausland Schleswig-Holstein" angewendet werden muß...


Grüße

PS. Bye, bye Herr Arp.... Wand Wand
Das ist das Allerletzte, was wir jetzt brauchen können > Alleingänge in dieser Materie!!

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4 18.09.2011 13:32 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Zitat: "Das klamme Schleswig-Holstein hofft auf mögliche Steuermehreinnahmen von etwa 60 Millionen Euro. CDU-Fraktionsvize Hans-Jörn Arp sprach vom „wahrscheinlich modernsten Glücksspielgesetz Europas“. Kubicki sagte, „wir liberalisieren nichts, sondern schaffen Regeln in einem bislang unkontrollierten Markt“(...)

http://www.focus.de/politik/weitere-meld...aid_665468.html

Ich würde mal sagen, da steht der EuGH gegen die "normative Kraft des Faktischen". Mal sehen, wie das auf die anderen Bundesländer wirkt oder anders ausgedrückt: pecunia non olet!

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Kai-Uwe
5 18.09.2011 19:03 Kai-Uwe ist offline E-Mail an Kai-Uwe senden Beiträge von Kai-Uwe suchen
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ein sprecher von jaxx hat sich nun noch weiter zum lizenzantrag geäußert: „Wir werden beweisen, dass wir uns den Regularien unterwerfen und Abgaben zahlen werden. In Zukunft werden rund zwei Milliarden Euro Umsatz pro Jahr nur für Lotto allein über elektronische Medien laufen.“

http://www.ln-online.de/nachrichten/3240...em-gluecksspiel

letztlich läuft es doch eh bereits so - mal abgesehen davon, dass die online-spieler derzeit übers ausland laufen und daher kein geld mehr in die deutsche sportförderung gesteckt wird.
6 20.09.2011 12:23 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Moin

Wie schon zuvor ausgeführt für den Gültigkeitsbereich des SH-Gesetzes

Zitat on
Aus diesem Wortlaut wird zuweilen geschlossen, dass die in Schleswig-Holstein erteilte Lizenz den Vertrieb von Glücksspielangeboten auch in anderen Bundesländern gestattet. Dies trifft nicht zu.
Zitat off

Fundstelle

Grüße

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gmg
7 21.09.2011 06:37 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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schön finde ich auch folgenden absatz:

"Die zitierte Vorschrift regelt einen Steuertatbestand und stellt klar, dass der in Schleswig-Holstein lizensierte Anbieter alle in Deutschland über seine Seite generierten Bruttospielerträge der Glücksspielabgabe unterwerfen muss, unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer geltenden Erlaubnis oder illegal erworben werden. Dies ist nichts Neues, denn das Steuerrecht sieht grundsätzlich eine einheitliche Besteuerungspflicht für legale und illegale Glücksspielangebote vor (vgl. § 40 AO)"

das steuerrecht sieht also auch eine besteuerungspflicht für illegale angebote vor? den illegalen anbieter möchte ich sehen, der steuern bezahlt. großes Grinsen Applaus Kopfkratz
8 21.09.2011 08:48 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Keiner da, der mir da weiterhelfen kann?
9 27.09.2011 10:33 Man ist offline E-Mail an Man senden Beiträge von Man suchen
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wende dich am besten per pn an meike - die hat auf alle fragen eine antwort.
10 27.09.2011 15:33 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Die Jaxx-Aktie hat sich derzeit auf niedrigem Niveau stabilisiert, aber man hofft nun auf die entscheidenden Lizenzen - vielleicht schon im April.

Jaxx beschränkt sich aber nicht nur auf Deutschland, sondern hat auch in Italien eine staatliche Glücksspiellizenz erhalten und will auch bald in Spanien starten.

http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_599658
11 20.03.2012 10:39 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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