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Zum Ende der Seite springen Schrottsammler
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Karina Karina ist weiblich
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Schrottsammler

Hallo zusammen, Moin

ich hätte eine Frage zur Thematik der Schrottsammler:

Bei uns möchte jemand als Schrottsammler tätig werden.

1.) Gewerbe ja, weil er den eingsammelten Schrott an den
Schrotthändler verkauft?
Dann Reisegewerbe?

2.) Ist es richtig -und wenn ja: wo steht das-, dass Schrottsammler ihr
Fahrzeug mit dem Aufkleber "A" versehen müssen?

3.) Brauchen Schrottsammler eine gesonderte "abfallrechtliche"
Erlaubnis? Wenn ja, wer ist zuständige Behörde??

Fragen über Fragen...... verwirrt Weißnicht verwirrt Weißnicht
1 10.10.2012 16:30 Karina ist offline E-Mail an Karina senden Beiträge von Karina suchen
Solon
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roki roki ist männlich
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Guten Morgen Frau Kollegin,

bei uns in Rommerskirchen ist die zuständige Behörde für die Abfallentsorgung das Umweltamt des Rhein-Kreises Neuss.

Die dortigen Kollegen prüfen alle Voraussetzungen und erteilen auch die entsprechenden Genehmigungen (insbesondere die gesetzlichen Neuregelungen zum Abfallrecht betreffend Anzeigepflicht, Elektroschrott, etc. pp).

Grundsätzlich ist es aber richtig, dass der Schrottsammler eine RGK benötigt.

MfG,

Arne Feldmann

__________________
Allen ist das Denken erlaubt, vielen bleibt es erspart. (Curt Goetz)
2 11.10.2012 07:48 roki ist offline E-Mail an roki senden Homepage von roki Beiträge von roki suchen
Solon
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Pieck, OA Düren   Zeige Pieck, OA Düren auf Karte Pieck, OA Düren ist männlich
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Hallo,

die Schrottis brauchen eigentlich schon immer eine RGK !

Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG zum 01.06.2012 wurde eine Übergansfrist von 3 Monaten beschlossen. (§§ 53 ff., 72)

Die Erlaubnis wird bei uns vom Kreisumweltamt erteilt.

MfG
Thomas Pieck
3 11.10.2012 08:11 Pieck, OA Düren ist offline E-Mail an Pieck, OA Düren senden Homepage von Pieck, OA Düren Beiträge von Pieck, OA Düren suchen
Tommy123 Tommy123 ist männlich
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Hallo,

folgender Fall:

Heute hat ein Herr bei mir vorgesprochen, der ein stehendes Gewerbe als Schrotthändler anmelden wollte. Ich habe ihn erstmal gefragt, wie er das denn genau machen wolle. Er sagte, dass er regelmäßig mit der Erlaubnis seines Arbeitgebers (Umzugsunternehmen) ausschließlich von diesem Schrott (Metalle, Kabel etc.) mit nach Hause nehmen und diesen dann z. B. 1-2x im Monat zum Schrottplatz im Nachbarort bringen und dort verkaufen würde.

Nachdem er auch erklärte, dass er nicht wie die typischen Schrottis umherfährt und Schrott einsammelt (sagte er zumindest, ganz abnehmen konnte ich es ihm nicht, da er auch von Waschmaschinen etc. sprach Kopfkratz ), habe ich das Gewerbe angemeldet und FZ und GZR gefordert.

Ist denn hier in irgendeiner Weise das Kreislaufwirtschaftsgesetz tangiert?

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Tommy123: 21.03.2013 15:20.

4 21.03.2013 15:19 Tommy123 ist offline E-Mail an Tommy123 senden Beiträge von Tommy123 suchen
Maliklaus   Zeige Maliklaus auf Karte Maliklaus ist männlich
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KrWG - Beförderer

Guten Morgen,

auch die Schrottsammler im stehenden Gewerbe sind letztlich "Beförderer von ungefährlichen Abfällen" nach § 53 KrWG und verpflichtet diese Tätigkeit bei zuständigen Amt anzuzeigen (im Saarland Landesamt für Umwelt...).

Sie holen den Schrott bei ihrem Kunden ab und befördern ihn zum Entsorger / Verwerter auf öffentlichen Straßen.

Kennzeichnungspflicht (A-Schild) regelt sich nach § 55 KrWG und Abfallverbringungsgesetz.

Alle Fahrzeuge mit denen Abfälle (egal ob ungefährlich oder gefährlich) auf öffentlichen Straßen befördert werden, sind mit zwei rechteckigen, weißen rückstrahlenden Warntafeln von 40 cm Breite und 30 cm Höhe zu versehen.

Formulare für die Anzeige gibt es hier:

www.zks-abfall.de

__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus
5 22.03.2013 08:26 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
Petra Mohnes   Zeige Petra Mohnes auf Karte
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RE: Schrottsammler

2.) Ist es richtig -und wenn ja: wo steht das-, dass Schrottsammler ihr
Fahrzeug mit dem Aufkleber "A" versehen müssen?

Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, sind nach § 55 Abs. 1 KrWG mittels eines "A-Schildes" besonders zu kennzeichen.

Die A-Schild-Pflicht ist nicht mehr an die Transportgenehmigungspflicht gebunden. Vielmehr gilt die A-Schild-Pflicht unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung transportiert werden.

Hier nachzulesen, Seite 3.

Beste Grüße
Petra Mohnes
6 22.03.2013 13:24 Petra Mohnes ist offline E-Mail an Petra Mohnes senden Beiträge von Petra Mohnes suchen
Petra Mohnes   Zeige Petra Mohnes auf Karte
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Hallo ins Forenland,

leider hat sich der Link geändert, von daher ein erneuter Versuch.

Ich versuche mal, das Schreiben vom 16.05.2012 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW anzuhängen.

In diesem Schreiben werden die Anzeigepflichten nach § 53 KrWG sowie die A-Schild-Pflicht erläutert.

Sollte es mit dem Anhang nicht klappen, kann ich es bei Bedarf per Fax übersenden.

Beste Grüße
Petra Mohnes

Dateianhang:
pdf Kreislaufwirtschaft, Schreiben vom 16.05.2012.pdf (1,08 MB, 750 mal heruntergeladen)
7 25.03.2013 14:44 Petra Mohnes ist offline E-Mail an Petra Mohnes senden Beiträge von Petra Mohnes suchen
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