Baurecht Sportwetten |
Micky210
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Habt ihr euch eigentlich mal Gedanken gemacht wie das ganze Baurechtlich aussehen könnte?
Ob Vergnügungsstätte oder Gstronomieähnlicher Betrieb oder wie auch immer das nachher eingestuft werden soll.
Ich denke das die lieben Herren Kartal, Bongers und Co jetzt schon kräftig Architekten Kurse belegen um die Kohle nächstes Jahr auch noch mit zunehmen
Nein jetzt mal ernsthaft. Abgesehen davon das wir mit unseren Filialen gewerberechtlich aktuell wenig probleme haben ist es jedoch klar das das Baurecht mit die Interessanteste Sache sein wird da hier nachher über bestehen und nicht bestehen einer Filiale entschieden wird oder seht ihr das anders?
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27.10.2011 20:34 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo Micky,
es wird sehr problematisch werden für die Kommunen, da bin ich mir sicher.
Weil auch hier wieder Spezialwissen gefordert ist, nicht in jeder Kommune entsprechend vorliegen kann und bestimmte Betreiber, nebst entsprechender "Rechtsschutzversicherungen" dies ausnutzen werden usw.
Aber Urteilslagen gibt es ja schon einige dazu, Bsp.:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, 14.04.2011 Aktenzeichen: 8 B 10278/11
„Ein Wettbüro verliert dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen.............“
Und das gilt natürlich auch, wenn daneben im gleichen Beherrschungsverhältnis noch eine weitere Lokalität mit "Verweilmöglichkeit" angeboten wird.
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, 18.01.2011, Aktenzeichen: 1 MB 29/10
„Es spricht Überwiegendes dafür, dass durch die Installation von zwei Wettterminals in einer Spielhalle in bodenrechtlich relevanter Weise andere Nutzer- und Kundengruppen angesprochen werden als es durch den Betrieb von "Token"- oder Geldspielgeräten der Fall ist.....Die Installation von zwei Wettterminals weicht von diesem - bisher genehmigten - Bestand der Spielhalle ab. Die Abweichung führt im vorliegenden Fall auch zu einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung. „
So und dann kommt hinzu, wer soll denn die Genehmigung nach welchen Grundlagen für die Wettbüros erteilen, denn im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes, müsste dies wie es auch bei den Spielhallen angedacht ist im Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags mit berücksichtigt werden.
D.h. wie sieht es mit den Abstandsregelungen aus und vor allem mit der Prüfung, ob denn eine "Ansiedlung" nicht den Zielen §1 entgegensteht.
Da freue ich mich schon auf die Ausgestaltung durch Ländergesetz, bzw. die Verwaltungsvorschriften, denn der §24 Abs.2 ist als Mussvorschrift formuliert und müsste natürlich entsprechend bei den Wettbüros formuliert werden.
VG
Meike
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28.10.2011 07:45 |
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