Die TA-Lärm berücksichtigt ja auch die Sonn- und Feiertage. Greift dadurch dass Sonn- und Feiertagsgesetz -hier Schleswig-Holstein- für diese Anlagen nicht mehr?
Sprich - dürfte also ein Gewerbetrieb am Sonntag tätig sein, soweit er in den Grenzwerten der TA Lärm bleibt?
...und dann noch einen drauf: dürfte eine Selbsthilfewerkstatt dann geöffnet sein, soweit die Werte gehalten werden?
Gehe mal davon aus, dass Werkstätten dieser Art nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz fallen.
Wer kann mir am frühen Dienstag auf die Sprünge helfen.
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