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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Aufsichtsbereich Mehrfachspielhallen » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Aufsichtsbereich Mehrfachspielhallen
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Morti Morti ist männlich
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Aufsichtsbereich Mehrfachspielhallen

Hallo,

folgende Frage:

Es wird eine Mehrfachspielhalle geplant. Streitpunkt hierbei, ob man es nun als zwei getrennte Spielhallen oder als eine ansehen kann, ist hauptsächlich der Aufsichtsbereich.
Denn beide Spielhallen haben einen gemeinsamen Aufsichtbereich, von der aus eine Aufsichtsperson beide Spielhallen gleichzeitig überblicken will.
Reicht dies alleine schon als Begründung aus, um die Konzession für 2 getrennte Spielhallen zu versagen?

vielen dank schonmal im voraus!
1 28.03.2011 15:51 Morti ist offline E-Mail an Morti senden Beiträge von Morti suchen
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LKKS LKKS ist männlich
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Hallo,

ist der Kundschaft der Wechsel von einer zur anderen Halle über den Aufsichtsbereich verwehrt oder möglich?
2 28.03.2011 18:21 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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Meike
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Hallo Morti,

dass in einem solchen Fall (die gemeinsame Aufsichtskanzel und dies ist üblicher Weise nicht die einzige Gemeinsamkeit bei den Mehrfachspielhallen) nicht mehr von getrennten Konzessionen gesprochen werden kann, ergibt sich ausdrucksstark aus dem Urteil des OLG Hamm, vom 03.03.2009, 4 U 186/08

Darin heißt es:

Orientierungssatz
1. Bei § 3 SpielV handelt es sich um eine zum Schutz der Marktteilnehmer und
insbesondere der Verbraucher geschaffenen Marktverhaltensregelung.(Rn.23)
2. Sind zwei Spielhallen aufgrund einer Garagenverbindung als eine Einheit anzusehen
und befinden sich in diesen insgesamt 20 Geldspielgeräte, liegt hierin ein Verstoß gegen
§ 3 Abs. 2 SpielV.(Rn.25)

………………

Rn. 25 Nach dieser Vorschrift darf in Spielhallen je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein
Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf dabei zwölf Geräte
nicht übersteigen. Die Beklagte hat in den beiden benachbarten, formal getrennten
Spielhallen insgesamt 20 Geldspielgeräte aufgestellt. Sie hat insofern gegen § 3 II
SpielV verstoßen, als die beiden Spielhallen aufgrund der Garagenverbindung, um die es
nur noch geht, als eine Einheit anzusehen sind. Entscheidend ist dabei, dass die
konkrete Betriebsweise der Spielhallen diese nach außen hin als einheitlichen
Gebäudekomplex erscheinen lassen, auch soweit hier zwei Spielhallenkonzessionen
nach § 33 I GewO vorliegen.

Rn. 26 Es trifft zwar zu, dass es sich rein äußerlich nach der Beschilderung vorne an der Straße
und hinten zu den Stellplätzen hin zunächst um zwei getrennte Spielhallen handelt. Die
Verbindung über die Garage ist auch keine "unmittelbare" mehr (wie bei dem internen
Verbindungsgang), sondern führt über die Garagenfläche mit Zugang nach außen zu
den Stellplätzen, die auch von Kunden mitbenutzt werden mögen, so dass der Kunde,
um von der einen Halle in die andere zu wechseln, erst das jeweils vorherige Objekt
verlassen muss. Diese "trennenden" Umstände sind aber entscheidend überlagert durch
zahlreiche weitere Umstände, die die Spielhallen als eine Einheit erscheinen lassen. Die
Türen im hinteren Bereich standen jeweils offen und eröffneten als Verbindung zwischen
den beiden Spielhallen einen offenkundigen Durchgang, der entsprechend auch von den
Kunden genutzt worden ist. Dieser Durchgang ermöglichte es den Kunden, unschwer
und "einladend" von einer Halle in die andere zu gelangen, ohne dabei eine öffentliche
Verkehrsfläche zu betreten. Es handelte sich bei der Verbindung auch nicht um eine
offene Parkfläche, sondern um einen entsprechend geschützten Garageninnenbereich,
der die beiden Spielhallen trotz ihrer unterschiedlichen Gestaltung örtlich und situativ
für jeden erkennbar miteinander verklammert hat. Der Zugang von außen durch das
Rolltor führt dabei auch keineswegs separat zu den beiden Spielhallen, sondern besteht
einheitlich für beide Objekte. Hierbei werden die Kunden ersichtlich gerade auch in die
jeweils andere Spielhalle geleitet, wo weitere Automaten auf sie warten. Dabei kommt
es letztlich nicht mehr entscheidend auch noch darauf an, ob, wie von der Klägerin
geltend gemacht ist, die Kunden von der Aufsicht zusätzlich noch entsprechend hin- und
hergeführt wurden, und dass es - insoweit unstreitig - für beide Räumlichkeiten nur eine
Aufsicht gab und gibt. Der Kunde erhält unter Berücksichtigung der offenen
Türengestaltung so den Eindruck einer einheitlichen Spielhalle. Soweit die Beklagte im
Senatstermin in diesem Zusammenhang ein Foto von der rückwärtigen Ansicht des
Gebäudes mit dem Rolltor vorgelegt hat, nämlich mit vermeintlich zwei
Spielhallenschildern, ist festzustellen, dass selbst diese, auch wenn sie farblich und
textlich anders gestaltet, als Einheit wirken, zumal es sich um ein durchgehendes Schild
in einem einheitlichen Format handelt und die hintereinander platzierten Namen "P/D"
für den unbefangenen Betrachter durchaus auch als Einheit gelesen werden können.
Tatsächlich war es sodann zeitweise auch so, dass die Eingangstür der einen Spielhalle
zur Straße hin geschlossen war, so dass es nur möglich war, über die andere Halle in
die beiden Spielhallen zu gelangen, auch wenn die Zugangsmöglichkeit aufgrund eines
vorherigen Raubüberfalls beschränkt worden ist. Der Eindruck einer einheitlichen
Spielstätte wurde hierdurch wiederum klar manifestiert. Hinzu kommt, dass das Rolltor,
das den Zugang zu den außen befindlichen Parkplätzen ermöglicht, zeitweise
verschlossen war, so dass die Verbindung zum Parkraum die "offene" Verbindung durch
die Türen schwerlich rechtfertigen und so ein Anhaltspunkt für eine genügende
Trennung sein konnte.

Rn. 27 Diese Situation ist auch keineswegs, wie die Beklagte meint, vergleichbar mit zwei
benachbarten Spielhallen in einem Einkaufszentrum, in dem man diese trockenen Fußes
wechseln kann. Denn dort findet der Wechsel allseits erkennbar über eine öffentliche
bzw. "neutrale" Fläche statt.

Es gibt weder notwendigerweise eine einheitliche Aufsicht,
noch dürfte es dort üblich sein, "mit der Kaffeetasse in der Hand" die Spielhallen zu
wechseln.
Auch Flucht- und Brandschutzaspekte, die mit dem Verbot in keiner Weise in
Frage gestellt werden können und sollen, rechtfertigen die Verbindung der beiden
Spielhallen in der streitgegenständlichen Form nicht.
3 29.03.2011 08:02 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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danke erstmal für die antworten.

Das Urteil vom OLG ist mir natürlich bekannt.
Es geht mir hier nur um den Aufsichtsbereich, da das komplette Konzept nicht vorliegt. Natürlich scheint es sehr wahrscheinlich, dass noch mehr genutzte Gemeinsamkeiten vorliegen.

Aber wäre es schon möglich, nur aufgrund des gemeinsamen Aufsichtsbereiches die Konzession für 2 getrennte Hallen zu verwehren?
Angenommen sogar, dass Besucher dieses nicht als Durchgang verwenden können.
4 29.03.2011 08:13 Morti ist offline E-Mail an Morti senden Beiträge von Morti suchen
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Müssen die Konnzessionen und somit auch der Aufsichtsbereich nicht auch brandschutztechnisch von einander getrennt sein?
Ist nicht jede Konnzessionen für sich gesehen eine abgeschlossene Wirtschaftseinheit? Kopfkratz
5 29.03.2011 08:18 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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Zitat:
Aber wäre es schon möglich, nur aufgrund des gemeinsamen Aufsichtsbereiches die Konzession für 2 getrennte Hallen zu verwehren?


Hallo,

nicht unbedingt.

Eine gemeinsame Aufsichtskanzel die (für das Publikum) keinerlei Querverbindung zwischen den Spielhallen ermöglicht, ist nicht unbedingt ein Ausschlußkriterium.
So wären e Mehrfachkonzessionen mit jeweils völlig getrennten Zugängen, getrennten Toilettenanlagen aber mit einer gemeinsamen Aufsichtskanzel, denkbar.
6 29.03.2011 08:20 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
jasper
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Zitat:
Original von LKKS
Zitat:
Aber wäre es schon möglich, nur aufgrund des gemeinsamen Aufsichtsbereiches die Konzession für 2 getrennte Hallen zu verwehren?


Hallo,
nicht unbedingt.
Eine gemeinsame Aufsichtskanzel die (für das Publikum) keinerlei Querverbindung zwischen den Spielhallen ermöglicht, ist nicht unbedingt ein Ausschlußkriterium.
So wären e Mehrfachkonzessionen mit jeweils völlig getrennten Zugängen, getrennten Toilettenanlagen aber mit einer gemeinsamen Aufsichtskanzel, denkbar.


Und was sagen die Verantwortlichen für den Branschutz dazu?
7 29.03.2011 08:23 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Meike
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Hallo LKKS,

hast Du ein Urteil, welches Deine Meinung stützt?

Gruß
Meike
8 29.03.2011 09:04 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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http://www.ift.de/fileadmin/downloads/Ab...icht_online.pdf

Dies hier würde LKKS Meinung stützen. Inwiefern sollte man dies anerkennen?

S. 49: "Die Räume je Lizenz müssen dabei deutlich voneinander getrennt sein, möglich sind Verbindungswege und gemeinsame Strukturen wie Aufsicht und Ausschank (Abschnitt 3.1.1.1 SpielVwV)."
9 29.03.2011 09:39 Morti ist offline E-Mail an Morti senden Beiträge von Morti suchen
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Hallo Morti,

was ich vom IFT Bericht halte, hatte ich bereits an vielen Beispielen dargestellt.

Hier also ein weiteres Beispiel der seltsamen Arbeitsweise.

Laut IFT Bericht hieß es:

„S. 49: "Die Räume je Lizenz müssen dabei deutlich voneinander getrennt sein, möglich sind Verbindungswege und gemeinsame Strukturen wie Aufsicht und Ausschank (Abschnitt 3.1.1.1 SpielVwV)."

Mich persönlich würde es sehr interessieren, wer von den "Experten" den Schreibern des Berichts dies vorgeschrieben hatte?

Fakt ist es nun mal, dass es eine Muster-Verwaltungsvorschrift gibt, die vom BMWI herausgegeben wurde:

http://www.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?...e5f85263108f0e8

Aber dann muss man sich fragen, wo diese denn ratifiziert wurde und vor allem was da tatsächlich drin stand?


Ich persönlich habe die „stramme“ Behauptung im IFT-Bericht nicht gefunden, denn eine „betriebsorganisatorische Regelung“ ist keine bauliche gemeinsame Aufsichtskanzel mit gemeinsamen Ausschank von nur einer Aufsicht.

3.1.1.1 Allgemeine Anforderungen
Bei dem Begriff "Spielhalle" nach § 33i GewO geht das Bundesverwaltungsge-richt von einem baulich-räumlichen Spielhallenbegriff aus und versteht darunter mindestens einen Raum, in dem das Spielhallengewerbe ausgeübt werden soll und kann (Betriebsstätte). Daher entscheiden räumliche Kriterien darüber, ob eine Betriebsstätte gesonderte Erlaubnisfähigkeit besitzt. Betriebsorganisatori-sche Regelungen sowie die Eigentumsverhältnisse sind nicht ausreichend. - 12 – .../13
Benachbarte Spielhallen sind dann gesondert erlaubnisfähig, wenn jede dieser Spielhallen eigene Betriebsstätteneigenschaft besitzt. Die Sonderung von be-nachbarten Betriebsstätten muss bei natürlicher Betrachtungsweise optisch in Erscheinung treten. Die einzelnen Spielhallen müssen baulich und optisch deut-lich voneinander abgegrenzt sein, insbesondere kommt der baulichen Ge-schlossenheit der einzelnen Spielhalle und ihrer Eingangssituation nach der Rechtsprechung für die Frage der gesonderten Erlaubnisfähigkeit indizielle Be-deutung zu. Daher werden für die Annahme der gesonderten Erlaubnisfähigkeit bis zur Decke reichende und undurchsichtige Trennwände erforderlich sein; Tü-ren zwischen einzelnen Spielhallen schließen dann die gesonderte Erlaubnisfä-higkeit aus, wenn sie auch vom Publikum benutzt werden können. Die Eingän-ge zu den einzelnen Spielhallen müssen sich ebenfalls optisch und baulich deutlich voneinander absetzen und mit Türen versehen sein. Außerdem darf die Betriebsfähigkeit jeder Spielhalle nicht durch die Schließung der anderen Spiel-hallen beeinträchtigt werden können; das wäre z. B. der Fall, wenn eine Spiel-halle nur durch eine andere betreten werden könnte.
Eine optische Sonderung ist dann nicht mehr gegeben, wenn z. B. ein Hausein-gang, in dem Spielgeräte aufgestellt sind, ausschließlich zu Spielräumen führt und beliebigen Passanten nicht als Durchgang dienen kann, er somit seine Prägung ausschließlich und vollständig von den an ihr gelegenen Spielhallen empfängt. Wird für Spielhallen eine einheitliche Bezeichnung und Gestaltung zur Straße hin gewährt, ist eine optische Sonderung ebenfalls nicht mehr gege-ben. Unterschiedliche Einrichtung und Farbgebung der verschiedenen Spielhal-len können allenfalls als Mittel zur gestalterischen Auflockerung gewertet wer-den und sind für die Beurteilung unerheblich.
Da sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Spiel-halle als ein Raum darstellt, muss bei einem mehrgeschossigen Objekt beson-ders geprüft werden, ob es den Spielhallenbegriff erfüllt. Handelt es sich da-nach um mehrere Spielhallen, hängt deren Erlaubnisfähigkeit davon ab, dass jede für sich eine eigene Betriebsstätteneigenschaft besitzt.
10 29.03.2011 11:01 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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also verstehe ich das richtig, dass der Beitrag des IFT rechtlich nicht haltbar bzw zitierfähig ist?
Also beruft man sich weiterhin auf die ständige Rechtssprechung, die ja durchaus weit abweicht von den "Behauptungen" der IFT?
11 29.03.2011 12:24 Morti ist offline E-Mail an Morti senden Beiträge von Morti suchen
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Morti,

man kann sich immer nur auf die Rechtsprechung und die Gesetzeslage beziehen.

Was irgendwelche Menschen in irgendwelchen Gremien für sich als konsensfähig betrachten, bringt Dir im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gar nichts.

Und ein Institut, das noch nicht einmal weiß, dass es keine "Unterhaltungsspielgeräte gem. §6a SpielV" gibt (um eins von vielen Knackpunkten des Berichts zu benennen) und gleichzeitig etwas zur SpielV verfassen möchte, kannst Du natürlich gerne zitieren, aber auf fehlerhafte Arbeit sollte man sich nicht stützen.


Gruß
Meike
12 29.03.2011 13:44 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Danke ja das dachte ich mir,wollte aber auf nummer sicher gehen.

besten dank!
13 29.03.2011 13:59 Morti ist offline E-Mail an Morti senden Beiträge von Morti suchen
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@Meike:

An aderer Stelle antworte ich Dir gerne Augenzwinkern
14 30.03.2011 06:29 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
Meike
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Hallo LKKS,

Urteile, Gesetze und Kommentare sind nicht VS nfD, so dass ich dies nun gar nicht verstehe, warum Du schreibst.

"An aderer Stelle antworte ich Dir gerne "

Wenn Du behauptest:
"Eine gemeinsame Aufsichtskanzel die (für das Publikum) keinerlei Querverbindung zwischen den Spielhallen ermöglicht, ist nicht unbedingt ein Ausschlußkriterium.
So wären e Mehrfachkonzessionen mit jeweils völlig getrennten Zugängen, getrennten Toilettenanlagen aber mit einer gemeinsamen Aufsichtskanzel, denkbar. "


Dann wird dies sicherlich nicht nur nach gut Dünken von einer Aufsichtbehörde mit einer Konzession bedacht worden sein, sondern aufgrund von bestehenden Rechtsvorschriften, Urteile oder Kommentierungen.


Ich persönlich habe noch keine Mehrfachkonzession gesehen, die tatsächlich den Anforderungen entspricht, wie sie u.a. von der mir zitierten Urteilslage gefordert ist.


Und mich würde es persönlich sehr interessieren warum Ordnungsbehörden Mehrfachkonzessionen mit gemeinsamer Aufsichtskanzel zulassen.


Vielleicht kann mir das ein Kollege eines OA erklären?


Ich persönlich habe schon 4-er-Konzessionen mit einer Aufsicht gesehen und Aufsichten, die mit Alarmmeldern ausgestattet waren und dem OA, welches ich begleitete hilfesuchend ihre Probleme schilderte, da sie immer alleine eingesetzt wird und andere Mitarbeiterinnen schon gegangen wurden, weil sie aus Sicherheitsgründen Unterstützung forderten. - Da sind Ordnungsämter in der Pflicht!


Das kommt mir langsam vor, wie mit der angeblich problematischen Lage von Ordnungsbehörden des Nicht-verhindern- könnens von großen "Casinoanlagen".


Selbst der BA e.V. schrieb am 05.10.2010 dazu:

"Politikern und Vertretern von Kommunen, die Einwirkungsmöglichkeiten von Kommunen
verneinen und behaupten, Kommunen wären gegenüber dem Ansiedlungsbegehren von
Spielhallen „rechtlich hilflos“, sollten das Hinweisschreiben aus dem Bayerischen
Staatsministerium des Innern aufmerksam lesen – sie werden schnell eines Besseren
belehrt!"


Gruß
Meike
15 30.03.2011 07:34 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Urteile, Gesetze und Kommentare sind nicht VS nfD


Aber meine Gedankengänge dazu schon, ebenso wie meine Argumentationsketten.

Deshalb klinke ich mich hier aus.
16 30.03.2011 11:30 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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