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Zum Ende der Seite springen Tierschutzverein wirbt Mitglieder
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kralle   Zeige kralle auf Karte
Grünschnabel


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Daumen runter! Tierschutzverein wirbt Mitglieder

Heute wurde von mir ein Werbestand für eine gemeinnützige Tierschutzorganisation kontrolliert. Die beiden Herrschaften hinter dem Stand sahen nach allem aus, aber sicherlich nicht nach aktiven Tierschützern. Auf Anfrage nach einer Reisegewerbekarte wurde mir eine Autorisierung des Vorstandes vorgelegt, die zum Inhalt hatte, dass die "Mitgliederwerber" nur Verträge abschließen und unmittelbar keine Geld- bzw. Sachspenden annehmen düfen. Es handelt sich hier offensichtlich um "Drücker", die auch mit Sicherheit eine Erfolgsprämie erhalten. Der Verein selber ist eher unbedeutend und verlangt als Mindestbeitrag 72 Euro von seinen Mitgliedern. Bei einem belauschten Gespräch wurde deutlich, dass Interessierte dazu gedrängt wurden direkt am Stand ihre Unterschrift zu leisten.
1 04.05.2006 15:36 kralle ist offline E-Mail an kralle senden Beiträge von kralle suchen
Solon
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OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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RE: Tierschutzverein wirbt Mitglieder

Meines Erachtens findet die GewO hier keine Anwendung.

Wenn die Herrschaften aber einen Stand aufstellen, wären hier Maßnahmen nach dem jeweiligen Straßen- und Wegegesetz (fehlende Sondernutzungserlaubnis) denkbar. Die hierüber entscheidende Stelle könnte gebeten werden, für derartige "Werberei" keine Erlaubnis zu erteilen.

Insofern der Verdacht besteht, dass die Mitgliederwerbung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt, könnte die Fortsetzung auf Grundlage des jeweiligen Ordnungsbehördengesetzes unterbunden werden (z.B. § 14 OBG NW).


Jürgen Schmitz

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2 04.05.2006 15:57 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Manfred Milbrodt
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RE: Tierschutzverein wirbt Mitglieder

Hallo aus Raisdorf,

dem Kollegen Schmitz kann ich nur zustimmen.

Auch der BLA "Gewerberecht" hat sich auf der 92. Tagung am 12./13. 11.2002 (GewA 2003, S. 51) mit der Problematik befasst und übereinstimmend eine Reisegewerbekartenpflicht in Hinblick auf das fehlende Austauschverhältnis verneint.

Die Werbekolonne bietet (nach der Schilderung) keine Waren i.S der Vorschrift an, sondern soll für die gemeinnützige Organisation Fördermitglieder werben. Somit werden allenfalls Leistungen angeboten. Der Begriff Leistungen erfasst dabei gewerbsmäßige Tätigkeiten aller Art. Auch die Vermittlung von Geschäften stellt eine (Leistung) Dienstleistung dar und kann damit dem § 55 GewO unterfallen. Bei der Werbung eines neuen Mitglieds ist aber nicht auf die Vermittlungstätigkeit des Werbers abzustellen. Bei objektiver Betrachtungsweise hat die Vermittlungstätigkeit des Werbers im Verhältnis zu der Person, die als Mitglied geworben werden soll, nur eine untergeordnete Bedeutung. Der Werber informiert lediglich über den Verein und die Beitrittsmöglichkeit. Er nimmt Beitrittserkärungen entgegen und leitet sie dem Verein zu, irgendeine Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf die Mitgliedschaft steht nicht in Frage. Es liegt insoweit kein von § 55 GewO vorausgesetztes Austauschverhältnis zwischen den Vertragsparteien vor.

Im Ergebnis ist auch die von gemeinnützigen Vereinen beauftragten selbständigen Werbeagenturen oder freien Handelsvertreter hinsichtlich der Werbung von Fördermitgliedern reisegewerbekartefrei, da es an einem Leistungsaustausch im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO mangelt.
3 04.05.2006 16:21
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Tierschutzverein wirbt Mitglieder

Hej aus Hamm,

blöd, aber es ist so!

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Jörg Wiesemeier
4 05.05.2006 07:08 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Nach relativ neuer Auffassung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein handelt es sich bei Werbeaktionen zur Gewinnung von Fördermitgliedschaften immerhin um erlaubnispflichtige Sammlungen im Sinne des Sammlungsgesetzes, wenn nach den gesamten Umständen die finanzielle Zuwendung gegenüber der Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung etwaiger wohltätiger Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund steht (vgl. Entscheidung vom BVerfG vom 14.8.1992 - 2 BvR 1463/91 abgedruckt in NJW 1993 S. 1253 f.).
Bedeutet also, dass (gleiche Rechtsauffassung vorausgesetzt) wenigstens eine Sammlungsgenehmigung notwendig wäre, wo dann auch die Provisionshöhe nach oben begrenzt und Nachweis gefordert werden kann.

Wenn denn der Verein aber keinen echten Vertrag mit einer Werbefirma schließt sondern stattdessen eigene Mitglieder beauftragt, wäre m.E. der Gewerbebegriff zu verneinen.

Gruß aus dem nördlichsten Bundesland

__________________
-- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
5 08.05.2006 09:05 SE-Schwarzarbeit ist offline E-Mail an SE-Schwarzarbeit senden Homepage von SE-Schwarzarbeit Beiträge von SE-Schwarzarbeit suchen
OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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Hallo aus Neuss,

in NRW ist das Sammlungsgesetz bereits vor Jahren der Deregulierung zum Opfer gefallen.

Daher bleibt im Zweifelsfall nur § 14 OBG NW.

Jürgen Schmitz

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6 08.05.2006 09:16 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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