Tierschutzverein wirbt Mitglieder |
kralle
Grünschnabel
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Tierschutzverein wirbt Mitglieder |
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Heute wurde von mir ein Werbestand für eine gemeinnützige Tierschutzorganisation kontrolliert. Die beiden Herrschaften hinter dem Stand sahen nach allem aus, aber sicherlich nicht nach aktiven Tierschützern. Auf Anfrage nach einer Reisegewerbekarte wurde mir eine Autorisierung des Vorstandes vorgelegt, die zum Inhalt hatte, dass die "Mitgliederwerber" nur Verträge abschließen und unmittelbar keine Geld- bzw. Sachspenden annehmen düfen. Es handelt sich hier offensichtlich um "Drücker", die auch mit Sicherheit eine Erfolgsprämie erhalten. Der Verein selber ist eher unbedeutend und verlangt als Mindestbeitrag 72 Euro von seinen Mitgliedern. Bei einem belauschten Gespräch wurde deutlich, dass Interessierte dazu gedrängt wurden direkt am Stand ihre Unterschrift zu leisten.
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1
04.05.2006 15:36 |
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Solon
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OJ Neuss
Haudegen
  

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RE: Tierschutzverein wirbt Mitglieder |
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Meines Erachtens findet die GewO hier keine Anwendung.
Wenn die Herrschaften aber einen Stand aufstellen, wären hier Maßnahmen nach dem jeweiligen Straßen- und Wegegesetz (fehlende Sondernutzungserlaubnis) denkbar. Die hierüber entscheidende Stelle könnte gebeten werden, für derartige "Werberei" keine Erlaubnis zu erteilen.
Insofern der Verdacht besteht, dass die Mitgliederwerbung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt, könnte die Fortsetzung auf Grundlage des jeweiligen Ordnungsbehördengesetzes unterbunden werden (z.B. § 14 OBG NW).
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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2
04.05.2006 15:57 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Tierschutzverein wirbt Mitglieder |
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Hallo aus Raisdorf,
dem Kollegen Schmitz kann ich nur zustimmen.
Auch der BLA "Gewerberecht" hat sich auf der 92. Tagung am 12./13. 11.2002 (GewA 2003, S. 51) mit der Problematik befasst und übereinstimmend eine Reisegewerbekartenpflicht in Hinblick auf das fehlende Austauschverhältnis verneint.
Die Werbekolonne bietet (nach der Schilderung) keine Waren i.S der Vorschrift an, sondern soll für die gemeinnützige Organisation Fördermitglieder werben. Somit werden allenfalls Leistungen angeboten. Der Begriff Leistungen erfasst dabei gewerbsmäßige Tätigkeiten aller Art. Auch die Vermittlung von Geschäften stellt eine (Leistung) Dienstleistung dar und kann damit dem § 55 GewO unterfallen. Bei der Werbung eines neuen Mitglieds ist aber nicht auf die Vermittlungstätigkeit des Werbers abzustellen. Bei objektiver Betrachtungsweise hat die Vermittlungstätigkeit des Werbers im Verhältnis zu der Person, die als Mitglied geworben werden soll, nur eine untergeordnete Bedeutung. Der Werber informiert lediglich über den Verein und die Beitrittsmöglichkeit. Er nimmt Beitrittserkärungen entgegen und leitet sie dem Verein zu, irgendeine Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf die Mitgliedschaft steht nicht in Frage. Es liegt insoweit kein von § 55 GewO vorausgesetztes Austauschverhältnis zwischen den Vertragsparteien vor.
Im Ergebnis ist auch die von gemeinnützigen Vereinen beauftragten selbständigen Werbeagenturen oder freien Handelsvertreter hinsichtlich der Werbung von Fördermitgliedern reisegewerbekartefrei, da es an einem Leistungsaustausch im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO mangelt.
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3
04.05.2006 16:21 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
  

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RE: Tierschutzverein wirbt Mitglieder |
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Hej aus Hamm,
blöd, aber es ist so!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
05.05.2006 07:08 |
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SE-Schwarzarbeit
Routinier
 
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Nach relativ neuer Auffassung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein handelt es sich bei Werbeaktionen zur Gewinnung von Fördermitgliedschaften immerhin um erlaubnispflichtige Sammlungen im Sinne des Sammlungsgesetzes, wenn nach den gesamten Umständen die finanzielle Zuwendung gegenüber der Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung etwaiger wohltätiger Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund steht (vgl. Entscheidung vom BVerfG vom 14.8.1992 - 2 BvR 1463/91 abgedruckt in NJW 1993 S. 1253 f.).
Bedeutet also, dass (gleiche Rechtsauffassung vorausgesetzt) wenigstens eine Sammlungsgenehmigung notwendig wäre, wo dann auch die Provisionshöhe nach oben begrenzt und Nachweis gefordert werden kann.
Wenn denn der Verein aber keinen echten Vertrag mit einer Werbefirma schließt sondern stattdessen eigene Mitglieder beauftragt, wäre m.E. der Gewerbebegriff zu verneinen.
Gruß aus dem nördlichsten Bundesland
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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5
08.05.2006 09:05 |
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OJ Neuss
Haudegen
  

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Hallo aus Neuss,
in NRW ist das Sammlungsgesetz bereits vor Jahren der Deregulierung zum Opfer gefallen.
Daher bleibt im Zweifelsfall nur § 14 OBG NW.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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6
08.05.2006 09:16 |
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