Frage zu § 2 GastG (SPEISEN) |
UlrichGregor
Grünschnabel
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Frage zu § 2 GastG (SPEISEN) |
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Hallo zusammen,
eine Frage zum Tatbestand aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 GAstG n.F.
Ich habe gehört, dass der Begriff "zubereitete Speisen" nur Speisen meint, die zum mitnehmen oder zum Schalterverkauf bestimmt sind. Wie wird das gesehen? Dem Wortlaut nach, müsste eigentlich jedweder Speisenverkauf erlaubnisfrei sein. Aber was ist dann mit den Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz?
Wir sind hier in Wetter (Ruhr) da etwas ratlos.
Vielen Dank im Voraus und Grüße aus dem Süden des Ruhrgebietes.
Marc Ulrich
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30.06.2005 17:03 |
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Solon
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Gert Lindke unregistriert
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RE: Frage zu § 2 GastG (SPEISEN) |
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Hallo nach Wetter,
im Forum habe ich eine Neufassung des GastG hinterlegt.
Zubereitete Speisen heißt aber auch zum Verzehr an Ort und Stelle- und das ist nur noch anzeigepflichtig, nicht mehr erlaubnispflichtig, mit all seinen Konsequenzen. Allerdings bleibt die Baugenehmigungspflicht bestehen, im Rahmen des Genehmigungsverfahren- so haben wir das vereinbart- geben wir nach wie vor die Stellungnahme aus gaststättenrechtlicher und lebensmittelhygienerechtlicher Sicht ab, so dass Anordnungen nach § 5 GastG hoffentlich unterbleiben können- zumindestens bei Neuerrichtungen. Bei Übernahme bestehender Betriebe haben wir mit der LMÜ einen kurzen Dienstweg vereinbart.
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2
30.06.2005 18:05 |
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Solon
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C. Schröder
König
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Hallo Kollegen,
ihr wünschte der Gesetzgeber würde hier einen ähnlichen Tatbestand einführen wie im Landeshundegesetz NRW. Erlaubnispflicht - Anzeigepflichtig. Und mit der Anzeigepflicht auch die Angaben zu Räumen verbinden und nat. den Unterrichtungsnachweis. Aufmachen sofort und dann ein paar Nachweise erbringen. Keine Gebühren und alle sind zufrieden (hoffentlich)!
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3
01.07.2005 09:08 |
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