§ 150 a Kosten und Beantragung |
Hiflos
Grünschnabel
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§ 150 a Kosten und Beantragung |
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
frisch angemeldet wollte ich direkt mal eine Frage ins Forum stellen
Heute kam ein Kollegen zu mir und wollte im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren als Auftraggeber ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Bewerber beantragen.
Das kam für mich heute zum ersten Mal. Üblicher Weise kümmern sich die Unternehmen gemäß § 150 GewO um ihre Auskünfte selber.
Ich gehe nun davon aus das ich mich im § 150 a GewO befinde und durchaus die Behörde die Auskunft beantragen kann. Richtig?
Wie wird in diesem Fall die Kostenübernahme geregelt?
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1
06.10.2014 09:23 |
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Solon
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Hallo und herzlich Willkommen im Forum!
Da Ihnen/Dir noch niemand geantwortet hat, versuche ich es nun mal
Also natürlich darf nicht Hinz und Kunz über irgendwen einfach mal so einen Antrag auf Auskunft stellen und wenn, dann nur mit entsprechender Vollmacht (ich hoffe und denke - ohne die §§ jetzt studiert zu haben - dass es auch so festgehalten ist, dass Auskunft grds. nur der Betroffene beantragen kann).
Ausnahmen stellen natürlich Behörden und dergleichen dar (§ 150a GewO). Die müssen aber einen Grund angeben (z.B. Gewerbeuntersagung).
Sofern hier der Kollege den kleinen Dienstweg nutzen möchte, jedoch in dem Moment privat als Auftraggeber handelt, würde ich lieber die Finger davon lassen. Sollte die GZR-Auskunft auch offiziell zur Vorlage bei dem Kollegen als Behörde geordert sein, trotzdem mit dem Bewerber sprechen, ob der kleine Dienstweg für ihn ok ist (Gebühren wären ja dann trotzdem zu zahlen).
Bei Auskünften aus dem GZR kenne ich es auch nur so, dass der Betroffene selbst zur Vorlage bei einer Behörde beantragt. Die Gebühren sind vom Antragsteller (Bewerber) zu zahlen.
Darüberhinaus kann evtl. die Homepage vom Bundesjustizamt Bonn helfen.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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2
27.10.2014 15:28 |
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Solon
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Schoenhardt
Eroberer
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das sehe ich auch so. Es ist doch im § 150 a GewO geregelt, wer einen Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Stellen kann
Helga
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3
28.10.2014 09:25 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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§ 150a Abs. 1 letzter Satz GewO:
Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.
Ich hatte diesen Fall noch nicht, gehe aber davon aus, dass diese Stellen wissen (sollten), wie sie die Auskunft bekommen.
Einzelheiten regelt das Vergabehandbuch Bau (VHB). Danach fordert der Auftraggeber ab einer Auftragssumme von 30.000 EUR die GZR-Auskunft an.
Das Handbuch gilt originär nur für Baumaßnahmen der Bundes. Allerdings findet es auch bei den Bauverwaltungen der Länder und der Gemeinden Anwendung (siehe 'Einführung' im VHB).
Grüße aus Nordhessen
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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4
28.10.2014 10:36 |
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Roesje
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Danke Herr Fricke!
Das mit den öffentl. Auftraggebern wusste ich so auch noch nicht!
Behalte ich mir mal im Hinterkopf!
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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5
28.10.2014 10:41 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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Hallo Kollegin Roesje,
ist gern geschehen.
Private Auftraggeber orientieren sich auch an dem VHB, müssen aber ihre Auftragnehmer (Bauunternehmen und Handwerksbetriebe) zum Beantragen der GZR-Auskunft auffordern.
Im Zweifel sollten Sie mit dem Bundesamt für Justiz in Bonn in Verbindung setzen.
Grüße aus Nordhessen
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28.10.2014 10:45 |
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LKKS
Kaiser
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Aufgrund mehrerter Irrläufer von Auskünften aus dem GZR im eigenen Haus, mit denen natürlich die Poststelle nichts anzufangen wußte und welche dann letztlich bei mir landeten, habe ich davon erfahren, dass unser Fachbereich Schulen bei öffentlichen Vergaben die Auskünfte eigenständig anfordert.
War mir ebenso neu wie Euch wohl auch
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7
28.10.2014 10:53 |
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