Internetcafé oder Spielhalle |
frolix
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Internetcafé oder Spielhalle |
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Die juristische Auseinandersetzung um die Einstufung von Internet-Cafés als Spielhallen dauert an: In Berlin werden derzeit Internet-Cafés daraufhin kontrolliert, ob in ihnen ein Spielbetrieb stattfindet. In diesem Zusammenhang wurden bereits mehrere Internet-Cafés geschlossen, weil die nach Meinung der Behörden notwendige Genehmigung als "Spielhalle" fehlte. Ein Café in der Bundesallee ist mittlerweile wieder geöffnet. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Widerspruch der Betreiber sollen keine Zwangsgelder zur Durchsetzung der Schließungsanordnung verhängt werden, hat das Bezirksamt gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt.
Die Frage, ob das Betreiben eines Internet-Cafés, in dem über ein lokales Netzwerk Spiele stattfinden, bei Fehlen einer Spielhallengenehmigung verboten werden kann, wird aber wohl erst in geraumer Zeit gerichtlich entschieden werden. Im genannten Fall brauchte das Gericht allein drei Wochen, um über die Zusammenlegung zweier Verfahren zu entscheiden. Als nächster Schritt folgt eine Entscheidung über die von den Betreibern beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Schließung. Auch mit dieser Entscheidung ist noch nichts über die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung selbst gesagt. Wenn die Widerspruchsbehörde gegen die Betreiber entscheidet, können diese Klage erheben. Ein Gericht wird dann darüber zu befinden haben, ob Computer tatsächlich als Unterhaltungsspielgeräte zu qualifizieren sind.
heise online liegen Dokumente vor, die belegen, dass es sich tatsächlich um eine konzertierte Aktion handelt, obwohl sich die Behörden durchaus im Klaren sind, dass sie sich auf juristisch ungeklärtem Terrain bewegen. In so genannten "Bearbeitungshinweisen Internet-Café" wird ausdrücklich festgestellt, dass bisher keine richterliche Entscheidung vorliegt, ob und in welchen Fällen Internet-Cafés Spielhallen oder vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume sind. In dem genannten Papier werden die Berliner Bezirksämter aber dazu angehalten, in Internet-Cafés zu kontrollieren, ob die Geräte wirklich an das Internet angeschlossen oder lediglich untereinander vernetzt sind. In letzteren Fall sei davon auszugehen, dass es sich in Wahrheit um eine Spielhalle handele.
Wie ernst es den Ordnungsbehörden ist, dem vermeintlichen Unwesen Einhalt zu gebieten, zeigt sich auch daran, dass in dem Bearbeitungshinweis die Behörden ausdrücklich angehalten werden, Internet-Cafés auch daraufhin zu kontrollieren, ob es sich vielleicht um Gaststätten handele -- denn in Gaststätten sei der Aufenthalt von Personen unter 16 Jahren nur zur Einnahme eines Getränks oder einer Mahlzeit beziehungsweise in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Bei einigen Bezirksämtern fiel der Bearbeitungshinweis offensichtlich auf sehr fruchtbaren Boden: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat nicht nur trotz unklarer Rechtslage sogar den Sofortvollzug der Schließung angeordnet -- das bedeutet, dass das Café auch während des laufenden Widerspruchsverfahrens geschlossen bleiben muss. Darüber hinaus begründet die Behörde das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Schließung des Internet-Cafés in der Bundesallee unter anderem mit der vermeintlichen Uneinsichtigkeit des Betreibers.
Der hatte sich nämlich -- in vollkommener Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage -- auf den Standpunkt gestellt, dass es von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden sei, wenn Jugendliche Spiele wie Counter-Strike spielten, solange diese nicht von der Bundesprüfstätte für jugendgefährdende Schriften indiziert sind. Seine Aussage, er respektiere die USK-Empfehlungen lediglich freiwillig, deutete die Behörde als Uneinsichtigkeit gegenüber dem Jugendschutz und verkannte dabei ganz offensichtlich selbst die Rechtslage. Und bislang sah sich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) -- trotz Drucks aus der Politik -- nicht dazu veranlasst, Counter-Strike auf den Index zu setzen.
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06.12.2009 16:23 |
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Solon
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sera
Jungspund
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RE: Internetcafé oder Spielhalle |
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Zitat: |
Original von frolix
Die juristische Auseinandersetzung um die Einstufung von Internet-Cafés als Spielhallen dauert an: In Berlin werden derzeit Internet-Cafés daraufhin kontrolliert, ob in ihnen ein Spielbetrieb stattfindet. In diesem Zusammenhang wurden bereits mehrere Internet-Cafés geschlossen, weil die nach Meinung der Behörden notwendige Genehmigung als "Spielhalle" fehlte. Ein Café in der Bundesallee ist mittlerweile wieder geöffnet. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Widerspruch der Betreiber sollen keine Zwangsgelder zur Durchsetzung der Schließungsanordnung verhängt werden, hat das Bezirksamt gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt.
Die Frage, ob das Betreiben eines Internet-Cafés, in dem über ein lokales Netzwerk Spiele stattfinden, bei Fehlen einer Spielhallengenehmigung verboten werden kann, wird aber wohl erst in geraumer Zeit gerichtlich entschieden werden. Im genannten Fall brauchte das Gericht allein drei Wochen, um über die Zusammenlegung zweier Verfahren zu entscheiden. Als nächster Schritt folgt eine Entscheidung über die von den Betreibern beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Schließung. Auch mit dieser Entscheidung ist noch nichts über die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung selbst gesagt. Wenn die Widerspruchsbehörde gegen die Betreiber entscheidet, können diese Klage erheben. Ein Gericht wird dann darüber zu befinden haben, ob Computer tatsächlich als Unterhaltungsspielgeräte zu qualifizieren sind.
heise online liegen Dokumente vor, die belegen, dass es sich tatsächlich um eine konzertierte Aktion handelt, obwohl sich die Behörden durchaus im Klaren sind, dass sie sich auf juristisch ungeklärtem Terrain bewegen. In so genannten "Bearbeitungshinweisen Internet-Café" wird ausdrücklich festgestellt, dass bisher keine richterliche Entscheidung vorliegt, ob und in welchen Fällen Internet-Cafés Spielhallen oder vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume sind. In dem genannten Papier werden die Berliner Bezirksämter aber dazu angehalten, in Internet-Cafés zu kontrollieren, ob die Geräte wirklich an das Internet angeschlossen oder lediglich untereinander vernetzt sind. In letzteren Fall sei davon auszugehen, dass es sich in Wahrheit um eine Spielhalle handele.
Wie ernst es den Ordnungsbehörden ist, dem vermeintlichen Unwesen Einhalt zu gebieten, zeigt sich auch daran, dass in dem Bearbeitungshinweis die Behörden ausdrücklich angehalten werden, Internet-Cafés auch daraufhin zu kontrollieren, ob es sich vielleicht um Gaststätten handele -- denn in Gaststätten sei der Aufenthalt von Personen unter 16 Jahren nur zur Einnahme eines Getränks oder einer Mahlzeit beziehungsweise in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Bei einigen Bezirksämtern fiel der Bearbeitungshinweis offensichtlich auf sehr fruchtbaren Boden: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat nicht nur trotz unklarer Rechtslage sogar den Sofortvollzug der Schließung angeordnet -- das bedeutet, dass das Café auch während des laufenden Widerspruchsverfahrens geschlossen bleiben muss. Darüber hinaus begründet die Behörde das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Schließung des Internet-Cafés in der Bundesallee unter anderem mit der vermeintlichen Uneinsichtigkeit des Betreibers.
Der hatte sich nämlich -- in vollkommener Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage -- auf den Standpunkt gestellt, dass es von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden sei, wenn Jugendliche Spiele wie Counter-Strike spielten, solange diese nicht von der Bundesprüfstätte für jugendgefährdende Schriften indiziert sind. Seine Aussage, er respektiere die USK-Empfehlungen lediglich freiwillig, deutete die Behörde als Uneinsichtigkeit gegenüber dem Jugendschutz und verkannte dabei ganz offensichtlich selbst die Rechtslage. Und bislang sah sich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) -- trotz Drucks aus der Politik -- nicht dazu veranlasst, Counter-Strike auf den Index zu setzen. |
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danke für diesen interessanten thread!
servus,
sera
__________________ Die lebenswichtigen Fettsäuren stecken nicht im Salat, sondern in der Magarine! ;-)
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06.12.2009 20:52 |
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Solon
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Waldemar
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RE: Internetcafé oder Spielhalle |
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Guten Tag,
diesen interessanten Beitrag habe ich gerade im Internet dazu gefunden:
Auch ein Internetcafé kann eine Spielhalle sein, wenn es überwiegend Spielmöglichkeiten bietet, wenn also aufgrund der installierten Spiele die Internetnutzung in den Hintergrund tritt.
Um ein reines Internetcafé handelt es sich dann, wenn
- alle oder zumindest die überwiegende Anzahl der PC einen Internetanschluss haben
- Office-Programme (Text-, Tabellen-, Grafikprogramme) installiert sind und funktionierende Drucker zur Verfügung stehen
- funktionstaugliche Filterprogramme, die nach Alter des Benutzers unterscheiden, installiert sind
- qualifiziertes Aufsichtspersonal anwesend ist
- die Bildschirmplätze vernünftige Arbeitsmöglichkeiten bieten (Beleuchtung, niedriger Geräuschpegel)
- keine weiteren Spiele bei der überwiegenden Anzahl der PC installiert sind (außer den mit dem Betriebssystem gelieferten)
- keine Preis- und Gewinnspiele angeboten werden
- keine zusätzlichen Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind
Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Die Zahl der mit Spielen bestückten PC muss im Verhältnis zu den reinen Internetanschlüssen geringer sein, mindestens im Verhältnis 60 zu 40.
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, muss von einem überwiegenden Spielbetrieb und damit vom Betrieb einer Spielhalle ausgegangen werden. Dafür ist dann eine Erlaubnis unter folgenden Voraussetzungen erforderlich:
- Baugenehmigung für die Nutzung als Spielhalle und
- persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers.
Außerdem ist der Zutritt erst ab einem Alter von 18 Jahren zulässig.
Sonnige Grüße (auch bei diesen frösteligen Temperaturen),
Waldemar
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3
12.12.2009 15:10 |
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sera
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RE: Internetcafé oder Spielhalle |
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Zitat: |
Original von Waldemar
Guten Tag,
diesen interessanten Beitrag habe ich gerade im Internet dazu gefunden:
Auch ein Internetcafé kann eine Spielhalle sein, wenn es überwiegend Spielmöglichkeiten bietet, wenn also aufgrund der installierten Spiele die Internetnutzung in den Hintergrund tritt.
Um ein reines Internetcafé handelt es sich dann, wenn
- alle oder zumindest die überwiegende Anzahl der PC einen Internetanschluss haben
- Office-Programme (Text-, Tabellen-, Grafikprogramme) installiert sind und funktionierende Drucker zur Verfügung stehen
- funktionstaugliche Filterprogramme, die nach Alter des Benutzers unterscheiden, installiert sind
- qualifiziertes Aufsichtspersonal anwesend ist
- die Bildschirmplätze vernünftige Arbeitsmöglichkeiten bieten (Beleuchtung, niedriger Geräuschpegel)
- keine weiteren Spiele bei der überwiegenden Anzahl der PC installiert sind (außer den mit dem Betriebssystem gelieferten)
- keine Preis- und Gewinnspiele angeboten werden
- keine zusätzlichen Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind
Maßgeblich ist der Gesamteindruck. Die Zahl der mit Spielen bestückten PC muss im Verhältnis zu den reinen Internetanschlüssen geringer sein, mindestens im Verhältnis 60 zu 40.
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, muss von einem überwiegenden Spielbetrieb und damit vom Betrieb einer Spielhalle ausgegangen werden. Dafür ist dann eine Erlaubnis unter folgenden Voraussetzungen erforderlich:
- Baugenehmigung für die Nutzung als Spielhalle und
- persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers.
Außerdem ist der Zutritt erst ab einem Alter von 18 Jahren zulässig.
Sonnige Grüße (auch bei diesen frösteligen Temperaturen),
Waldemar |
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na, das würde man aber doch im zweifelsfall wohl alles orgenisiert bekommen, oder nicht? zumindest 'unter der hand'. also, wer da unangemeldet eine zockerbude draus machen will, der wird das auch hinbekommen, wenn er sich nicht ganz dusselig anstellt.
__________________ Die lebenswichtigen Fettsäuren stecken nicht im Salat, sondern in der Magarine! ;-)
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4
14.12.2009 15:27 |
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Ramed.Law
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Ist "orgenisiert" eigentlich vom Grunde her unanständig oder muss man das 'unter der hand' machen?
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5
14.12.2009 15:53 |
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Waldemar
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RE: Internetcafé oder Spielhalle |
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Guten Tag sera,
da hast du sicherlich recht. Aber so ist das letztlich natürlich mit allem und jedem. Wer es darauf anlegt, wird immer Mittel und Wege finden, sich gegen das Gesetz zu stellen und losgelöst davon zu agieren - wie lange das auch immer gutgehen mag.
Aber die rechtlichen Bestimmungen sehen eben die dargelegte Trennung zwischen Internetcafé und Spielhalle vor.
Sonnige Grüße,
Waldemar
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6
15.12.2009 16:41 |
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Ramed.Law
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RE: Internetcafé oder Spielhalle |
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Zitat: |
Original von Waldemar
Guten Tag sera,
da hast du sicherlich recht. Aber so ist das letztlich natürlich mit allem und jedem.
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In Fällen, die zweifelhaft sind, hat sera immer recht, wenn er sich nicht ganz dusselig anstellt.
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7
16.12.2009 15:26 |
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Waldemar
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RE: Internetcafé oder Spielhalle |
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Apropos "Zockerbude":
Illegale Zockerbude mitten in Friesdorf: Bei Ahmad R. (38) saßen die Spieler am Roulettetisch - bis die Polizei den Laden hochnahm.
Ahmad R. hat nun mächtig Ärger. Der Fiskus will knapp 180.000 Euro von ihm. Und der Strafrichter las ihm jetzt auch noch die Leviten.
Die Zockerbude war getarnt als harmloses Internetcafé. Doch statt Internetzugang gab es für die Gäste Jetons. Das Internetcafé war in Wirklichkeit ein illegales Casino. Weitere Tarnung: Die Scheiben abgeklebt. Und Türsteher passten auf, wer so alles in den Laden wollte.
Zwei Roulettetische standen im Ladenlokal, die Zocker vertrieben sich daran die Zeit und verspielten ihr Geld. Ahmad R. betrieb den Schuppen mindestens seit dem 15. Oktober 2008. Kurz kurz vor Weihnachten ging der Laden nun hoch.
Die Polizei beschlagnahmte zudem Glücksspielautomaten, wertete die Computer aus. Jetzt muss R. 177.529 Euro Gewinn an den Staat abführen. Kurz vor Weihnachten war das illegale Geschäft besonders gut gelaufen. Der Richter: „Die Spieler verjubelten bereits ihr Weihnachtsgeld.“
Doch Ahmad R. ist plötzlich mittellos. Der Angeklagte: „Ich kann das nicht bezahlen, bin arbeitslos.“ Der Amtsrichter brummte dem Casinobetreiber jetzt auch noch zehn Monate Knast auf Bewährung auf. Der Richter: „Das war kein Pokerturnier im Keller, sondern richtig mit Infrastruktur. Es hatte umfassende Organisation. Da kann ich bei der Strafe nicht am unteren Rand bleiben.“
So viel dazu.
Sonnige Grüße,
Waldemar
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8
18.12.2009 08:41 |
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Steffen Balzer
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Hallo,
Zitat: |
In so genannten "Bearbeitungshinweisen Internet-Café" wird ausdrücklich festgestellt, dass bisher keine richterliche Entscheidung vorliegt, ob und in welchen Fällen Internet-Cafés Spielhallen oder vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume sind. |
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Dieser Beitrag ist so nicht ganz richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit diesem Thema auseinander gesetzt. Hier das entsprechende Urteil.
BVerwG 6 C 11.04
Hier ein Auszug aus den Punkten 27 und 28
Steht das Spielangebot im Vordergrund, so handelt es sich um eine Spielhalle oder ein spielhallenähnliches Unternehmen, das der Erlaubnispflicht nach § 33i GewO unterliegt. Steht hingegen die andere Nutzung im Vordergrund, so sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Denn die Gewerbeordnung unterwirft in § 33i nur solche Unternehmen einer präventiven Kontrolle, die den dort angesprochenen Spielzwecken "ausschließlich oder überwiegend", also hauptsächlich und nicht nur nebenbei dienen.
Nach diesem Maßstab ist auch zu entscheiden, ob ein Internet-Café mit der Möglichkeit der Nutzung der Computer zum Spielen der Erlaubnispflicht nach § 33i GewO unterliegt oder nicht. Infolgedessen ist ein Internet-Café dann als eine erlaubnispflichtige Spielhalle zu bewerten, wenn die Gesamtumstände darauf schließen lassen, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet sind und die anderweitige Nutzung der Computer dahinter zurücktritt. Als für diese Bewertung maßgebliche Umstände kommen vor allem die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Programmierung der Computer, aber auch die Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen und die von dem Unternehmer betriebene Werbung, kurz: sein Betriebskonzept, in Betracht. Unabhängig von derartigen oder vergleichbaren Umständen, die zur Nutzung der Computer zum Spielen anreizen oder eine solche Nutzung nahe legen, kann sich ein Internet-Café, das zunächst nicht die Voraussetzungen des § 33i GewO erfüllt, auch tatsächlich zu einer Spielhalle oder einem spielhallenähnlichen Unternehmen weiterentwickeln, nämlich dann, wenn sich ergibt, dass die Computer von den Kunden des Unternehmens hauptsächlich zum Spielen genutzt werden. Da der Unternehmer es in der Hand hat, diese Nutzung der Computer zur Abwendung der Rechtsfolge des § 33i GewO zu unterbinden, kann er sich gegenüber der Gewerbeaufsichtsbehörde nicht darauf berufen, die eingetretene Entwicklung sei seinen Kunden zuzuschreiben und entspreche nicht seinen Absichten.
MfG, Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Steffen Balzer: 18.12.2009 09:50.
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9
18.12.2009 09:23 |
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Ramed.Law
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RE: Internetcafé oder Spielhalle |
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Weil es im Wald geschah... Wenn man Text umkopiert eigentlich eine Selbstverständlichkeit:
Quelle: www.express.de
Von: Dietmar Bickmann
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10
18.12.2009 09:30 |
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frolix
Jungspund
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Zitat: |
Original von Steffen Balzer
Hallo,
Zitat: |
In so genannten "Bearbeitungshinweisen Internet-Café" wird ausdrücklich festgestellt, dass bisher keine richterliche Entscheidung vorliegt, ob und in welchen Fällen Internet-Cafés Spielhallen oder vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume sind. |
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Dieser Beitrag ist so nicht ganz richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit diesem Thema auseinander gesetzt. Hier das entsprechende Urteil.
.html" target="_blank">BVerwG 6 c 11.04
Hier ein Auszug aus den Punkten 27 und 28
Steht das Spielangebot im Vordergrund, so handelt es sich um eine Spielhalle oder ein spielhallenähnliches Unternehmen, das der Erlaubnispflicht nach § 33i GewO unterliegt. Steht hingegen die andere Nutzung im Vordergrund, so sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Denn die Gewerbeordnung unterwirft in § 33i nur solche Unternehmen einer präventiven Kontrolle, die den dort angesprochenen Spielzwecken "ausschließlich oder überwiegend", also hauptsächlich und nicht nur nebenbei dienen.
Nach diesem Maßstab ist auch zu entscheiden, ob ein Internet-Café mit der Möglichkeit der Nutzung der Computer zum Spielen der Erlaubnispflicht nach § 33i GewO unterliegt oder nicht. Infolgedessen ist ein Internet-Café dann als eine erlaubnispflichtige Spielhalle zu bewerten, wenn die Gesamtumstände darauf schließen lassen, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet sind und die anderweitige Nutzung der Computer dahinter zurücktritt. Als für diese Bewertung maßgebliche Umstände kommen vor allem die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Programmierung der Computer, aber auch die Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen und die von dem Unternehmer betriebene Werbung, kurz: sein Betriebskonzept, in Betracht. Unabhängig von derartigen oder vergleichbaren Umständen, die zur Nutzung der Computer zum Spielen anreizen oder eine solche Nutzung nahe legen, kann sich ein Internet-Café, das zunächst nicht die Voraussetzungen des § 33i GewO erfüllt, auch tatsächlich zu einer Spielhalle oder einem spielhallenähnlichen Unternehmen weiterentwickeln, nämlich dann, wenn sich ergibt, dass die Computer von den Kunden des Unternehmens hauptsächlich zum Spielen genutzt werden. Da der Unternehmer es in der Hand hat, diese Nutzung der Computer zur Abwendung der Rechtsfolge des § 33i GewO zu unterbinden, kann er sich gegenüber der Gewerbeaufsichtsbehörde nicht darauf berufen, die eingetretene Entwicklung sei seinen Kunden zuzuschreiben und entspreche nicht seinen Absichten.
MfG, Steffen Balzer |
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Super, vielen Dank dafür!
Beste Grüße,
frolix
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18.12.2009 09:40 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Der Link wurde aktualisiert. Für diejenigen die das gesamte Urteil benötigen.
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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12
18.12.2009 09:51 |
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Claire
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für die Aktualisierung.
Ich wünsche allen Forenmitgliedern schon mal besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch,
Claire
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13
21.12.2009 12:59 |
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kleiner
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von Claire
für die Aktualisierung.
Ich wünsche allen Forenmitgliedern schon mal besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch,
Claire |
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- die wünsche ich allen ebenfalls!
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14
24.12.2009 00:55 |
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Waldemar_
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Auch ich schließe mich an: Frohe Weihnachten allen!
Sonnige Grüße,
Waldemar
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15
24.12.2009 09:22 |
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