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Zum Ende der Seite springen Reisegewerbe ... oder doch nicht
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schmucki schmucki ist männlich
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Reisegewerbe ... oder doch nicht

Hallo,

Nach div. Telefonaten mit Anwälten und IHK bin ich komplett durch den Wind ...

Ich betreibe seit einem Jahr ein angemeldetes Gewerbe "Handel mit Schmuck". Also ein Schmuckgeschäft. Momentan vertreibe ich über meinen Ausstellungsraum (Gewerbeadresse) und über das Internet.
Soweit alles ok.

Nun die Probleme (Ich habe keine Reisegewerbekarte)....

Nummer eins

Verschiedene Geschäftsfreunde würden gerne meinen Schmuck in Ihren Geschäftsräumen (z.B. Weinhandel) präsentieren und verkaufen. Der Verkauf soll aber auf meinen Namen und Rechnung erfolgen (Haftung .... z.B. Diamantring verschluckt).
Wenn ich nun also eine Präsentation meiner Waren in den Geschäftsräumen meiner Geschäftspartner(außerhalb der Gemeinde meines Geschäftsbetriebes), durchführe, ist die Präsentation .... kein Problem.
Aber, wenn nun meine Waren (Gold Silber Edelsteine ...Wert bis mehrere tausend Euro) auch durch mich auf meine Rechnung in den Geschäftsräumen meiner Geschäftsfreunde verkauft werden....
Ist das nach Auffassung der IHK ein Wanderlager .... im Reisegewerbe ... mit verbotenen Waren( Edelmetalle, Edelsteine), da ja auch Endkunden meines Geschäftsfreundes zugang zu den Waren haben (und kaufen).
Nach Auffassung eines Anwaltes .... muss der Geschäftsfreund lediglich die " Verkaufsveranstaltung" beim örtlichen Gewerbeamt anzeigen.

Was ist nun richtig ?

Alternativ bleibt mir hier nur der Verkauf an den Geschäftsfreund.... der dann in seinem Namen (wieder) verkauft ... und ich bin nur der Fachmann der Ihm beim Verkauf zur Seite steht .... was'n Buchhaltungsakt :-(

Frage 2....
Reisegewerbe ist nach meinem verstehen ... Vertrieb von Waren ohne vorhergehende Bestellung .... Wenn ich nun von Endverbrauchern eingeladen werde, meine Waren zu präsentieren und evtl auch bei Ihnen zu Hause verkaufe.... Bin ich dann im Reisegewerbe .... also wieder im Verbot ?

Oder muss ich das so verstehen, dass Edelmetalle und Steine nur dann verboten sind, wenn mich keiner in sein Haus einlädt (Klinkenputzen) ... Oder sind Edelmetalle und -Steine immer mit dem Verbot belegt, wenn ich außerhalb meines Ladens oder außerhalb Fernabsatz agiere?

IHK sagt ja .... Verbot ... denn ich suche Bestellungen auf ....
Anwalt sagt .... kein Verbot, denn ich wurde bestellt ...

Was ist hier nun richtig ?

Frage 3 ....

Wenn ich (in meiner Gemeinde) auf festgesetzten Märkten verkaufen will
... sagt die IHK ... immer Verbot ... teurer Schmuck
... und ein Anwalt (nach §42 GeWO) kein Verbot.

Was wäre hier nun richtig ?

Frage 4 ...
Ich (oder mein MA) macht Außendienst .... Zieht also durch die Lande besucht Juweliere (in Ihren Geschäften) und will Ware verkaufen ....

IHK sagt .... ist nicht erlaubt... Weil Handelsvertreter darf zwar nach §55(1) Geschäftsleute aufsuchen, ABER da §55 Bezug auf Reisegwewerbe nimmt, ist Schmuck nach §56 verboten.
Anwalt sagt ne ...ne ... denn Verbot bezieht sich immer nur auf die grundsätzliche Tätigkeit im Reisegewerbe, und da Anmeldung nach § 14 vorhanden ... ist der Handelsvertreter der nach §55(1) Bestellungen aufsuchen darf, auch nicht im Verbot.....

Was ist hier nun richtig ?



Wie Sie lesen können bin ich nun sehr verwirrt .....

... habe bald keine Lust mehr und gehe ins Ausland (und zahl dann da meine Steuern)...

Aber bis dahin .....Danke für jeden Tip ....
1 05.11.2008 17:14 schmucki ist offline E-Mail an schmucki senden Beiträge von schmucki suchen
Solon
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verzweifelter @schmucki,

Generell: Ich habe nach dem Darüberfliegen den Eindruck, dass sowohl IHK als auch der Anwalt Recht haben und das deshalb, weil sie von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgehen. Es kommt sehr auf die Details an.

Vertreibt jemand regelmäßig für Sie aber in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung Schmuck wird er als Handelsvertreter tätig. Er müsste sein Gewerbe entsprechend ummelden. Seine Zuverlässigkeit wäre zu überprüfen (§ 38 GewO). Ein Reisegewerbe liegt insofern nicht vor.

Werden derartige Veranstaltungen unregelmäßig oder in größeren Zeitabständen durchgeführt und wird jeweils dafür geworben, liegt in der Tat ein Wanderlager vor. Das Wanderlager ist eine besondere Form der Ausübung eines Reisegewerbes und deshalb ist Schmuckverkauf verboten.

Vertreiben Sie den Schmuck in den Betrieben Ihrer Bekannten in eigener Person und das regelmäßig, müssten Sie dort ein Gewerbe anmelden. Machen Sie das nur unregelmäßig oder in größeren Abständen, liegt in der Tat ein Reisegewerbe vor und dann darf Schmuck nicht angeboten werden. Dieses Verbot besteht generell im Reisegewerbe.


zu Frage 2

Erster Satz: Nein. Bei vorheriger Bestellung liegt kein Reisegewerbe vor also auch kein Verkaufsverbot.

Der Vetrieb von Edelsteinen und Edelmetallen ist immer dann verboten, wenn ein Reisegewerbe vorliegt.

Hier haben IHK und Anwalt Recht. Der entscheidende Unterschied ist das Tabestandsmerkmal der vorherigen Bestellung. Auf Deutsch: Wenn Sie mit jemandem einen Termin vereinbart haben, liegt kein Reisegewerbe vor. Treten Sie hingegen dem potentiellen Kunden unverhofft gegenüber, liegt ein Reisegewerbe vor und das, was sie tun ist dann verboten.


zu Frage 3

Hier folge ich der IHK nicht. Das Marktrecht kennt kein Verbot des Anbietens von Schmuck. Lassen Sier sich aus Sicherheitsgründen von der IHK präzise die Rerchtsgrundlage für an angebliche Verbot nennen.

Im Übrigen halte ich das für sehr problematisch. Edelsteine, teurer Schmuck usw. auf Märkten anzubieten kenne ich so nicht. Sie laufen Gefahr, ausgeraubt zu werden. Was üblich ist, ist Silber- oder auch Modeschmuck.


zu Frage 4

Hier haben wieder beide Recht. Die IHK hat Recht, soweit Sie Juweliere unverhofft und ohne vorherige Absprache aufsuchen.

Ihr Anwalt hat Recht, soweit Sie die Juweliere mit vorheriger Absprache aufsuchen. Der Hinweis auf § 42 GewO geht aber Fehl. Der ist hier irrelevant. § 55b GewO bestimmt:
Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.
Das bedeutet zwar, dass keine Reisegewerbekart erforderlich ist, im Umkehrschluss aber sehrwohl, dass es sich um ein Reisegewerbe handelt. Andernfalls hätte diese Tätigkeit aus dem Kreis der reisegewerblichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden müssen. Das war aber nicht der Fall.

In Ihrem Fall ist es nicht so einfach klare Antworten zu geben. Ich empfehle dringend die Sache zu Papier zu bringen. Die divergierenden Auskünfte von Anwalt und IHK haben damit zu tun, dass man von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Das wäre nicht passiert, wenn beide exakt den gleichen Sachverhalt vorgelegt bekommen hätten.

Abschließender Hinweis: Wir dürfen hier keine Rechtsberatung betreiben. Deshalb ist die oben angeführte Auffassung lediglich eine unverbindliche Meinung.

Gruß

MI
2 06.11.2008 14:19 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Solon
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Moin

Zu ergänzen wäre noch, dass auch für den Verkauf von Silberschmuck im Reisegewerbe eine Einschränkung gilt. Der Verkaufspreis darf 40 Euro nicht überschreiten. (§56 Abs. 1 Nr. 2 a) GewO).

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham

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Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
3 06.11.2008 14:37 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
schmucki schmucki ist männlich
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Hallo Civil Servant,

erst mal vielen Dank für die Mühe ... ist super erklärt. grosses Danke

Noch mal zu dem Thema...in den Räumen anderer Geschäfte:
A)
Ich verkaufe (nach Bestellung) Schmuck an einen Geschäftsmann ... hier Weinhändler... und der will den Schmuck dann weiterverkaufen (auf Seinen Namen oder seine Rechnung)
Dann muss der Weinhändler sein Gewerbe um den Vertrieb von Schmuck erweitern (inkl. Zuverlässigkeitsprüfung)
alles erledigt .... Richtig ?

B)
Wenn ich in den Geschäftsräumes meines Geschäftsfreundes nun dauerhaft Schmuck verkaufen will (auf meinen Namen) muss ich einen Teil seines Ladens mieten, eine Zweigstelle (in dem Ladengeschäft meines Geschäftsfreundes) eröffen und anmelden. Das ist einfach.
Aber ( wie immer)
Zumal ich nun aber nicht immer in diesem Laden bin (anderes Bundesland) würde mein Geschäftsfreund diese Waren (in dann meinem Teil des Lagens) verkaufen ... Auf meinen Namen und Rechnung. Muss dieser Geschäftsfreund nun irgendwie bei mir angestellt sein (Weil er ja in meinem Auftrag verkauft) Oder muss ich kein eigenes Personal vorhalten, da der Geschäftsfreund mir nur einen Gefallen tut (und immens gute Werbung hat). In dem Fall hätte ich also ein Ladenlokal ... ohne eigenes Personal ... allerdings eine rechtmässige Zweigstelle. Der Geschäftsfreund wäre dann kein Handelsvertreter sondern ein Verkäufer (allerdings ohne Anstellung) in meinem festen Laden auf meinen Namen (und auf meine ZUverlässigkeitsprüfung) ... also gäbe es keine Probleme mit dem Verkauf von Schmuck .... da der Laden dann ein Weinhandel und gleichzeitig ein Schmuckhandel ist.

Klingt vielleicht ein wenig wirr, aber geht das ?

Wie läuft das eigenlich in den ganzen Hotels, die in Virtinen teuren Schmuck ausstellen und im Namen von Juwelieren an der Rezeption verkaufen ... Wäre das die Konstellation die ich oben beschrieben habe ? Eine Zweigstele ohne Angestelle ?

Hallo Abraham,
vielen Dank.
Wie verhält es sich eigentlich mit Silberschmuck (bis 40Euro) aber mit Edelstein oder Schmucksteinbesatz ... Müsste generell verboten sein... oder ?


Vielen lieben Dank nochmals
schmucki
4 06.11.2008 15:56 schmucki ist offline E-Mail an schmucki senden Beiträge von schmucki suchen
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Zu A): Ja, sehe ich auch so.

Zu B)
Wenn der Geschäftsfreund auf Ihren Namen und Ihre Rechnung etwas verkauft, ist er automatisch Handelsvertreter. Dazu ein Zitat aus § 84 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches:
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Vorgaben hinsichtlich Personal, Anstellung oder Miete gibt es keine. An dieser Stelle ist es also viel einfacher, wie gedacht. Handelsvertreter wird man "automatisch", wenn man tut, was im § 84 HGB steht.

Wird dieser Weg beschritten, müssen Sie selbst dort auch kein Gewerbe abmelden. Lediglich die Ummeldung des Geschäftsfreundes ist erforderlich.

Auch für das Hotel gilt: Der Betreiber des Hotels wäre Handelsvertreter von Gesetzes Wegen (unterstellt wie oben, dass er kein Eigentum am Schmuck erwirbt, sondern lediglich den Verkauf zwischen Ihnen und einem Kunden vermittelt) . Sie müssen dort weder Personal unterhalten, noch eine Anmeldung vornehmen.

Gruß

MI
5 06.11.2008 23:44 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
schmucki schmucki ist männlich
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Hallo Civil Servant,
der Nebel lichtet sich, wow, vielen Dank und Hut ab vor Ihrer super Erklärungsgabe.

Zu Ihrer letzten Antwort.
Wenn nun der Betreiber des Hotels Handelsvertreter von gesetzeswegen (nach meinem Verstehen automatisch) ist, ist denn der Weinhändler das nicht auch. Also, ohne explizite Anmeldung des/eines Handelsvertretergewerbes ? Habe ich das richtig verstanden?

Das Szenario wäre dann:
wenn ein Gewerbetreibender (evtl. mit zusätzlichem explizit 2tem angemeldetem Gewerbe als Handelsvertreter) in seinem Laden(Hotel) (natürlich mit Kundenverkehr) auf meinen Namen, meine Ware vertreibt gibt es keine Einschränkungen nach §55gewo (weil kein Reisegewerbe) und demzufolge kein Verbot nach $56 GeWO. Der Handelsvertreter würde auch keiner Überwachung nach §38 gewo unterliegen, da er ja lediglich mich im Handel vertritt. Selbst wenn der Handelsvertreter nur eine gewisse Zeit Waren ausstellt um diese vor Ort zu verkaufen wäre es kein §56a GeWo, da ein HV ja verkaufen kann was er mag (sogar frei entscheiden muss §84 HGB, da er sonst Angestellter wäre)
Stimmt das so in etwa ?

Denn der Umkehrschluss wäre, wenn ich nun als Handelsvertreter (für mein Geschäft) nach Bestellung des Weinhändlers in sein Geschäft komme und in eigenem Namen an Kunden des Weinhändlers Ware verkaufe, wäre das legitim und würde nicht dem Reisegewerbe unterliegen.

Vielen Dank, lieben Gruss und ein wundervolles Wochenende.
6 07.11.2008 11:46 schmucki ist offline E-Mail an schmucki senden Beiträge von schmucki suchen
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Hallo,

zu ersten Frage: Ja, da durch die Gewerbeanmeldung ja nichts genehmigt oder erlaubt wird. HV ist, wer die Merkmale, die im § 84 HGB genannt sind, erfüllt. Punkt. Aus. Es bedarf um HV zu sein keiner weiteren Zulassung oder Anmeldung nach dem HGB. Man muss zwischen den beiden Gesetzen HGB und GewO trennen. Beide stehen sich neutral gegenüber.

Dass der Weinhändler und auch der Hotelier ihr jeweiliges Gewerbe ummelden (Ergänzung um "vertrieb von Schmuck als HV") müssen, steht auf einem anderen Blatt. Tun sie es nicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Zum Szenario:
Wer nur ein stehendes Gewerbe betreibt, wie Ihr Hotelier oder der Weinhändler, hat mit dem kompletten Titel III der GewO, der das Reisegewerbe behandelt, nichts zu tun; also auch kein Verbot.

Die Überwachung nach § 38 GewO würde allerdings greifen, da der HV Selbständiger ist und auf ihn die GewO insofern Anwendung findet.

Zur Dauer der Ausstellungszeit. Hier wird es problematisch und bin auch ich mit meinem Latein am Ende. Hier ist Ihnen dringen zu empfehlen, das mit der für Sie zuständigen Gewerbebehörde zu besprechen. Ich würde selbst dann kein Reisegewerbe annehmen, wenn der Weinhändler Ihre Schmuckstücke nur für ein paar Wochen präsentieren und verkaufen würde.

Sie können kein Handelsvertreter in eigener Sache sein, denn der Handelsvertreter - nennen wir in S - sorgt dafür, dass zwischen Anbieter A und Käufer B ein Geschäft zu Stande kommt. Verkaufen Sie selbst auf eigene Rechnung fehlt es an der dritten Person, nämlich dem Vermittler, dem HV.

Auch ein HV kann ein Reisegewerbe ausüben. Wenn Sie sich nur selten im den Geschgäftsräumen des Weinhändlers aufhalten und von dort Ihren Schmuck an Kunden verkaufen, kann das Reisegewerbe sein, weshalb der Schmuckverkauf wieder illegal wäre. Wo da die Grenze liegt, lässt sich aber nur für den jeweiligen Einzelfall bestimmen. Das müssen Sie mit Ihrem Gewerbeamt klären, denn auf meine Kollegen kommt es letzten Endes entscheidend an.


Ich muss mich übrigens korrigieren. Wenn Sie andere Juweliere unangekündigt aufsuchen, um Ihre Ware zu veräußern, ermöglicht Ihnen das § 56 Abs. 3 Satz 1 GewO. Sie brauchen dann keine RGK und können auch Ihren Schmuck verkaufen. Mein gestriger Irrtum zeigt, dass Ihr Problem wirklich zu Papier gebracht werden sollte, damit IHK und Anwalt das Ganze ohne Zeitdruck und sorgfältig prüfen können.

Gruß

MI
7 07.11.2008 13:41 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo Cival Servant,

Nochmals vielen lieben Dank.
Sie haben mich ein Riesiges Stück weitergebracht.

Danke und ein wundervolles Wochenende.
Schmucki
8 07.11.2008 14:14 schmucki ist offline E-Mail an schmucki senden Beiträge von schmucki suchen
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