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Zum Ende der Seite springen selbst gesammelte Pilze - Reisegewerbe
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Ord II 10   Zeige Ord II 10 auf Karte Ord II 10 ist weiblich
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selbst gesammelte Pilze - Reisegewerbe

Hier der Fall:
Jemand sammelt im Wald fleißig Pilze.
Diese werden nun verkauft. Der Verkauf findet weit entfernt von der Sammelstelle mitten in einer Stadt am Straßenrand statt.


Zählt das zum Reisegewerbe und ist damit eine Reisegewerbekarte erforderlich?

Weißnicht
1 30.09.2008 09:01 Ord II 10 ist offline E-Mail an Ord II 10 senden Beiträge von Ord II 10 suchen
Solon
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Abraham   Zeige Abraham auf Karte Abraham ist weiblich
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RE: selbst gesammelte Pilze - Reisegewerbe

Moin

Ich gehe davon aus, dass der eifrige Pilzsammler dies nicht nur einmal macht, sondern während er ganzen Saison.

Damit ist eine gewisse Dauerhaftigkeit gegeben.

Da er die Pilze verkauft, kann man auch eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen.

Somit betreibt er schon ein Gewerbe.

Ich gehe weiter davon aus, dass unser Pilzsammler nicht der Besitzer des Waldes ist und abgesehen davon auch die Pilze dort nicht angebaut hat, somit dürften es auch keine selbstgewonnenen Erzeugnisse im Sinne des § 55 a Abs. 1 Nr. 2 GewO sein.

Eine feste gewerbliche Niederlassung ist ein Stand am Straßenrand nicht.

Sofern die Pilze nicht unter § 56 Abs. 1 Nr. 1 a GewO fallen... übt der Pilzsammler ein Reisegewerbe aus.

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham

__________________
Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
2 30.09.2008 11:12 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
Solon
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Ord II 10   Zeige Ord II 10 auf Karte Ord II 10 ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von Ord II 10


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So sehen wir es auch, wollte nur Sicherheit.

Danke!!!!!!!!!!!!!!!!

Danke
3 30.09.2008 11:29 Ord II 10 ist offline E-Mail an Ord II 10 senden Beiträge von Ord II 10 suchen
Petra Mohnes   Zeige Petra Mohnes auf Karte
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Hallo,

hier noch ein Hinweis: Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung der Pilzbeschau beigefügt ist. Davon ausgenommen sind Zuchtpilze.

Beste Grüße
Petra Mohnes
4 30.09.2008 11:37 Petra Mohnes ist offline E-Mail an Petra Mohnes senden Beiträge von Petra Mohnes suchen
J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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Hallo,

eine solche Vorschrift

Zitat:
dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung der Pilzbeschau beigefügt ist


finde ich nur in diversen Marktordnungen und -satzungen. Hier werden die Pilze aber außerhalb eines Marktes angeboten.

Gibt es für das stehende und das Reisegewerbe ähnliche Bestimmungen ? Müsste eigentlich dann nach Lebensmittelrecht gehen ?

Viele Grüße
J. Neu
5 30.09.2008 11:49 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
Martini Martini ist weiblich
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Moin

lebensmittelrecht....

nur so ein gedanke: wenn ich durch schlechtes essen aus einem restaurant krank werde, hab ich ne adresse, beschwere mich... versuche jem. zur verantwortung zu ziehen...

beim reisegewerbetreibenden, der immer woanders steht wird´s eng. es steht auf dem pilz auch kein herkunftsnachweis oder so.

darf man aus wäldern sachen mitnehmen und die verkaufen, wenn es nicht der eigene wald ist???? Zeigefinger

wenn ja dann nehm ich holz mit und verkaufe das als feuerholz... Weißnicht

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Martini
6 30.09.2008 13:38 Martini ist offline Beiträge von Martini suchen
Abraham   Zeige Abraham auf Karte Abraham ist weiblich
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Moin

Also hinsichtlich des Feuerholzes muss man eine Erlaubnis haben.



Was die fehlende lebensmittelrechtliche Auszeichnung angeht, so stehen zur Spargelsaison und zur Erdbeerzeit auch überall Stände am Straßenrand...

Die Sache mit der Pilzbeschau scheint mir da logisch, weil da gewährleistet sein sollte, dass kein giftiger Pilz dabei ist.

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham

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7 30.09.2008 14:12 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
Verwalter   Zeige Verwalter auf Karte Verwalter ist männlich
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Moin

man beachte auch das Naturschutzrecht. In vielen (allen?) Naturschutzgesetzen der Länder gibt es einen Passus, nachdem kleine Mengen von wild lebenden Pflanzen und Früchten oder Pilze jedermann aus der freien Landschaft entnehmen kann (z.B. Blüten, Blätter oder Zweige -> nicht über einen Handstrauß). Es darf sich nicht um besonders geschützte Arten handeln. Für diese besteht in der Regel ein Vermarktungsverbot.
Wird für den Handel oder gewerblich gesammelt, benötigt der Sammler die Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Im Wald gilt das jeweilige Waldgesetz. Auch hier wird zwar jedem zugestanden, kleine Mengen an Waldfrüchten und Waldpflanzen zu entnehmen. Gewerbliches Sammeln wird aber sicher nicht darunter zu verstehen sein.

Beim Wald kann evtl. auch eine Betretungserlaubnis erforderlich werden. Zwar hat in der Regel jeder das Recht den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten. Wenn aber gewerblich gesammelt wird, stellt dies i.d.R. eine Sondernutzung dar und bedarf evtl. der Erlaubnis.

__________________
Freundliche Grüße

Verwalter



Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Verwalter: 30.09.2008 17:49.

8 30.09.2008 17:48 Verwalter ist offline E-Mail an Verwalter senden Beiträge von Verwalter suchen
Petra Mohnes   Zeige Petra Mohnes auf Karte
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Noch einige Informationen hier
9 30.09.2008 18:36 Petra Mohnes ist offline E-Mail an Petra Mohnes senden Beiträge von Petra Mohnes suchen
metze76   Zeige metze76 auf Karte metze76 ist männlich
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mhm...müssten die Pilze nicht mit HKL usw. ausgezeichnet werden? (Habe das mal bei einer Kontrolle eines Lebensmittelladens zusammen mit dem Veterinäramt so mitbekommen)
Außerdem braucht er eine Sondernutzungserlaubnis, wenn er auf der Straße verkaufen will, somit wäre die Adresse, bzw. der Gewerbetreibende bekannt.

MfG

Michl
10 02.10.2008 15:16 metze76 ist offline E-Mail an metze76 senden Beiträge von metze76 suchen
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