Gestattung oder Gewerbeanmeldung |
ronny-le
Jungspund
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Gestattung oder Gewerbeanmeldung |
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Hallo Leute,
ich habe da mal ein kleines Problem im Gaststättengewerbe.
Folgender Sachverhalt: Ein e.V. kommt und will Gewerbe anmelden für einen Imbissbertrieb auf einem Aussichtspunkt. Eine Gaststättengewerbe ist nicht möglich, da eine passende Zuwegung (Straße) fehlt und diese zwingend erforderlich ist. Nun hat ihm das LRA geraten, den Imbiss ohne Alkoholausschank zu betreiben um um die Gast.erlaubnis drum herum zu kommen. Das hat der e.V. nun auch vor. Kann er sich auf § 2 GastG berufen und den Imbiss nur mit einer Gewerbeerlaubnis nach GewO betreiben?
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1
01.07.2008 20:58 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
soweit sich das anhand der kurzen Schilderung beurteilen lässt, ist das Problem wohl schwerpunktmäßig baurechtlicher Art (fehlende Erschließung des Grundstückes?).
Damit liegt gleichzeitig ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG vor.
Richtig ist, dass ein Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank keiner Gaststättenerlaubnis bedarf (dennoch aber einer Baugenehmigung). Ob das Vorhaben aber baurechtlich genehmigungsfähig ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Deshalb finde ich die Aussage des Landratsamtes (wenn sie denn so erfolgt sein sollte) ziemlich gewagt.
An der Erstattung einer Gewerbeanmeldung kann der Verein natürlich nicht gehindert werden. Diese stellt ja lediglich eine einseitige Willenserklärung des Gewerbetreibenden dar und sagt nichts darüber aus, ob das beabsichtigte Gewerbe letztlich auch ausgeübt werden darf. Auf diesen Unterschied zwischen Gewerbeerlaubnis und Gewerbeanzeige sollte der Gewerbetreibende fairerweise hingewiesen werden. Außerdem würde ich ihm dringend ein Gespräch mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nahelegen.
Schöne Grüße
Th. Mischner
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2
02.07.2008 07:46 |
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Solon
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ich spekuliere Mal (ist hier ja erlaubt):
Bauliche Anlage im unbeplanten Außenbereich -> Baurechtlich (und vielleicht naturschutzrechtlich) nicht genehmigungsfähig.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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3
02.07.2008 11:51 |
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ronny-le
Jungspund
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Ja leider war das der Rat des LRA. Nun ist das Gewerbe angemeldet. Mal schauen, was die Gewerbeaufsicht LRA dazu sagt. Zu ihrer Entschuldigung: sie sind zur Zeit in der Gebietsneuordnung und Kreiszusammenlegung. Alles ein wenig verzwickt.
Grüße aus dem sonnigen Leipziger Land
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4
02.07.2008 20:20 |
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Civil Servant
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@ronny-le,
ich glaube Du hast offen gelassen, welche Stelle des LRA diesen ominösen Tipp gegeben hat und auch in Deinem zweiten Beitrag kommen weder Bauaufsicht noch Naturschutzbehörde vor.
Ich halte das ganze Vorgehen hier für höchst problematisch. Was nützt den Verein die Zustimmung der Gewerbeämter von Kommune und Kreis, wenn später Nutzungsverbote und Entfernungs- oder Abrissverfügungen von der Bauaufsicht oder der Naturschutzbehörde kommen. Ich hätte dem Verein auf jeden Fall dringend dazu geraten, bei seinem Vorhaben die höchste Hürde zuerst zu nehmen und nach Deiner Schilderung wäre das mit Sicherheit das Bau- und Naturschutzrecht gewesen. Jetzt habt Ihr alle gemeinsam das Problem, dass durch (mögliche) Falschberatung ein gewerbetreibender Verein bereits finanzielle Dispositionen getroffen hat.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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5
03.07.2008 07:32 |
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ronny-le
Jungspund
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Hallo
das ist das komische. Der Verein hat sich vor der Gew.anmeldung mit der Bauaufsicht rumgestritten. War alles in trockenen Tüchern, bis zur Anmeldung einer Gaststättenerlaubnis. Da fehlte auf einmal die Zuwegung. Und von denen wurde geraten, eine Gew.anmeldung nach §2 GastG zu machen. Was der Verein natürlich nun gemacht hat.
Leider stecke ich im Bauordnungsrecht nicht so drinn, um entscheiden zu können, ob das nun so alles passt.
MfG
Ronny-LE
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6
06.07.2008 12:30 |
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