Reisegewerbe - Vertrieb von Reisen = Wanderlager? |
VBehr
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Reisegewerbe - Vertrieb von Reisen = Wanderlager? |
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Hallo Zusammen,
ich bin noch recht neu im Geschäft und habe zum ersten Mal mit einem Vorgang zu tun, bei dem ein Veranstalter nach einer öffentlichen Ankündigung Reisen in einer hiesigen Gaststätte vertreiben möchte. Nach meiner Prüfung liegen die Voraussetzungen des § 56 a Abs. 2 Satz 1 GewO vor, mit Ausnahme der Tatsache, dass Reisen keine Waren sind. Ist es zutreffend, dass die Veranstaltung im Sinne dieser Norm deshalb nicht anzeigepflichtig ist?
Wenn ja, habe ich trotzdem Möglichkeiten, gegen den Veranstalter vorzugehen, wenn dieser gegen das Verbot des § 56 a Abs. 2 Satz 2 GewO (Ankündigung von unentgeltlichen Zuwendungen) verstößt? Ich werde irgende irgendwie das Gefühl nicht los, dass unsere lieben MitbürgerInnen mal wieder "über`s Ohr gehauen" werden.
Vielen Dank bereits im Voraus
Lieben Gruß aus Schneverdingen,
Volker Behr
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1
19.11.2009 11:59 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Reisegewerbe - Vertrieb von Reisen = Wanderlager? |
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....so auf die Schnelle; erlebt habe ich es noch nicht, dass tatsächlich nur Reisen vorgestellt werden.
Im Laufe der Veranstaltung (ggf Sitzfleisch von Nöten)
kommt der eigentliche Kern, Verkauf von allen möglichen überteuernden Kram, an´s Licht
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2
19.11.2009 12:18 |
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Solon
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J. Simon
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Hallo,
§ 56 a wird um den Begriff der Dienstleistungen ab dem 28.12.2009 mit Inkrafttreten der entsprechenden Regelung des EU_DLR-Umsetzungsgesetzes erweitert.
Wer sich mit diesem Gesetz und der EU-DLR als gewerbebehörde noch nicht befasst hat, sollte dies bald tun.
Gruß J. Simon
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19.11.2009 14:38 |
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VBehr
Grünschnabel
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Lieben Dank J. Simon,
ich habe mich in der Tat noch nicht wirklich mit der EU-DLR beschäftigt. In so einer kleinen Gemeinde wie Schneverdingen hat ein Mitarbeiter so viele verschiedenen Aufgaben zu bewältigen :-( hat aber auch seinen Reiz ;-)
Die mit Inkrafttreten der EU-DLR bevorstehende Erweiterung des § 56 a GewO habe ich mir schon seit längerem gewünscht.
Nochmals vielen Dank.
Gruß V. Behr
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4
19.11.2009 14:54 |
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J. Simon
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Hallo, VBehr,
gern geschehen. Sollte auch kein Vorwurf, sondern ein Hinweis sein. Die DLR und die Gesetzesänderungen haben für die Gewerbebehörden schon erhebliche Konsequenzen auch hinsichtlich der Verwaltungsgebühren.
Viele Grüße aus Hessen
J. Simon
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19.11.2009 15:03 |
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Jähnel
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Wanderlager - Vertrieb von Reisen |
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Auch in unserer Stadt wird diese Form von Wanderlager praktiziert. In der öffentlichen Ankündigung wird als zusätzliches Anlockmittel auf ein Abendessen mittels Gutscheins verwiesen. Die eingeladenen Gäste sollen ihre Menübestellung dem Gastwirt übermitteln.
Meine Frage: Seht Ihr hierin einen Verstoß der untentgeltlichen Zuwendung?
Viele Grüße aus der schönen Saalestadt
S.J.
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6
07.12.2009 15:04 |
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J. Simon
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Ja, ab dem 28.12.2009.
Gruß J. Simon
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7
08.12.2009 06:44 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Reisegewerbe - Vertrieb von Reisen= Wanderlager |
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jetzt verstehe ich so einiges...
wir hatten Ende November eine Anfrage von einer Firma, die für einen großen Buchversandhandel aus A. Eventveranstaltungen organisiert, auf welchen neben Entertainment und Abendessen auch Club-Reisen vorgestellt werden...
eine vorgefertigte "Bestätigung" wurde beigefügt...
da wir diese noch nicht zurück gemailt haben, hat die Firma sich schon beschwert....
die Veranstaltung soll aber auch erst im Januar stattfinden...
die Marketingfirma hat sich doch sicherlich nicht nur bei uns gemeldet, oder?
Gruß aus Frankenthal (Pfalz) und schönen Feierabend
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8
08.12.2009 16:46 |
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René Land
Administrator
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Hallo in die Runde,
Da es sich bei den eingeladenen Gästen dieses Unternehmens um tatsächlich langjährige Kunden desselben handelt, ist die Annahme des Begriffs der "öffentlichen Ankündigung" m.E. nicht gegeben.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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9
08.12.2009 17:16 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Reisegewerbe - Vertrieb von Reisen= Wanderlager |
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in der Einladung wird aber seitens des Verlages extra betont, dass der Stammkunde Gäste mitbringen darf, die keine Kunden des Verlages sein müssen... von daher ist der Personenkreis ja doch nicht abgegrenzt...
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10
09.12.2009 08:03 |
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LKKS
Kaiser
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Zitat: |
die Marketingfirma hat sich doch sicherlich nicht nur bei uns gemeldet, oder? |
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Wenn es die gleich ist wie in unserem Fall, wovon ich aufgrund des Auftragsgebers mal ausgehe, weiß die Vertriebsfirma durchaus, dass die Änderung der EU-DLR noch nicht überall angekommen ist.
Wir hatten mit dem Hinweis auf die DLR die Anzeigepflicht für alle Veranstaltungen nach dem 28.12.2009 bejaht.
Aber aus den Rückäußerungen der Marketingfirma konnten wir bereits den Schluß ziehen, dass manche Gewerbebehörden durchaus auch kein Wanderlager annehmen, was wir für nicht vertretbar halten.
Sei es drum, hat jeder das Recht seine eigene Entscheidung zu treffen, bei uns werden zukünftig auch Reisewerbeveranstaltungen als anzeigepflichtiges Wanderlager angesehen.
Grüße
aus Hessen
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11
09.12.2009 13:16 |
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
@LKKS
Auch wenn die Aufnahme von "Dienstleistungen" in den § 56a GewO mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften zum 28.12.2009 erfolgt, hat dies nicht unmittelbar mit der EU-DLRL zu tun.
Die Gesetzänderung kommt nicht auf Grund eine Forderung aus der EU-DLRL, sondern auf Initiative des Bundesrates und hat rein ordnungspolitische und verbraucherschützende Aspekte - siehe Begründung der BR-Stellungnahme zum Gesetzentwurf:
Zitat: |
Begründung:
Von den Gewerbebehörden wird in den letzten Jahren immer häufiger die Durchführung von Wanderlagern beobachtet, die der Vermittlung von Reisen dienen. Da die Veräußerung und Vermittlung von Reisen keinen Vertrieb von Waren, sondern von Dienstleistungen darstellt, unterliegen derartige Veranstaltungen nicht den Beschränkungen des § 56a GewO. Es ist deshalb gesetzlich nicht gewährleistet, dass solche Vorhaben der Verwaltung im Vorfeld bekannt werden. Leider kommt es aber auch bei den neuen Erscheinungsformen des Wanderlagers immer wieder zu Täuschungen und Schädigungen der Teilnehmer, also zu denselben Missständen, die bisher schon den Warenvertrieb so oft begleitet haben. Darüber hinaus belegen die Erkenntnisse der Vollzugsbehörden ferner, dass die fehlende Anzeigepflicht für Veranstaltungen zum Verkauf von Reisen von den Veranstaltern dazu genutzt wird, die Bestimmungen des § 56a GewO zu umgehen und unter dem Deckmantel einer solchen Veranstaltung tatsächlich Waren zu vertreiben.
Zielsetzung des § 56a GewO ist es, die Kunden vor einer Übervorteilung durch den Veranstalter zu schützen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum dieser Schutz nur bei dem Vertrieb von Waren greifen sollte.
Die Folgeänderung bezweckt, die Bußgeldandrohung des § 145 Absatz 3 Nummer 6 GewO an den ergänzten Tatbestand des § 56a GewO anzupassen und sicherzustellen, dass künftig auch fehlende Angaben zur Art der Dienstleistung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. |
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Quelle: Bundesratdrucksache 284/1/09: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2009/0284-1-09.pdf
Wenn alle Tatbestandsmerkmale des Wanderlager erfüllt sind, ist der Reisevermittlerveranstalter für alle Veranstaltungen ab 28.12.2009 per Gesetz anzeigepflichtig.
@Stadtverwaltung Frankenthal
Wenn der "Stammkunde" Gäste mitbringen darf, ist der Personenkreis auf jeden Fall nicht abgegrenzt und somit das Kriterium "öffentlichen Ankündigung" erfüllt. Selbst die Einladung nur an "Stammkunden" wäre im Einzelfall prüfenswert. Das VG Stuttgart hat sich kürzlich, wenn auch in einem den Sonntagsverkaufsverbot betreffenden Fall, trefflich mit den Begriff des "Stammkunden" beschäftigt: VG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009, 4 K 3177/09
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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10.12.2009 06:16 |
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VBehr
Grünschnabel
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Hallo Zusammen!
Im Ergebnis sind wir uns doch einig: mit der Erweiterung des § 56 a GewO um den Begriff der Dienstleistungen sind die o. g. Veranstaltungen zum Vertrieb von Reisen eindeutig Wanderlager im Sinne dieser Norm. In der Folge ist in Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen das Ankündigen von unentgeltlichen Zuwendungen unzulässig.
Hierzu habe ich noch eine Frage: Ich habe mit einem Fall zu tun, bei dem der Veranstalter einen Anlockeffekt mit der Anküdigung eines unentgeltliches Abendessen schafft. In meinen Augen ist das ein Verstoß gegen § 56 a Abs. 2 S. 2 GewO, ich habe ihn darauf hingewiesen. Der Veranstalter hat erwidert, dass die Ankündigung der unentgeltlichen Speisen kein Verstoß gegen diese Vorschrift sei und hat seine Auffassung mit dem Hinweis auf ein Urteil des VG München vom 06.06.2000 (M 16 K 99.4078) wie folgt begründet:
"Das Verbot der Ankündigung kostenloser Zuwendung ist nicht absolut zu verstehen, sondern im Sinne der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers auszulegen. Nach dem Zweck der Vorschrift liegen unentgeltliche Zuwendungen im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn Vorteile im Übermaß versprochen werden, wodurch ein zusätzlicher Anlockeffekt geschaffen wird, durch den der Kunde in unsachgemäßer Weise beeinflusst wird. Für die Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich die Relation des Wertes der Zuwendung zu dem Wert der im Rahmen der Veranstaltung beworbenen Ware, bzw. Leistung (so auch bereits OLG Hamm, Gewerbearchiv 1982, 130, VG München, M 16 K 99.4078)."
Im vorliegenden Fall steht ein Abendessen im Wert von 9,50 in Relation zu Urlaubsreisen ab ca. 1.000 €. Bei etwaigen Bestellungen haben die Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ist der Veranstalter hier im Recht und die Ankündigung des unentgeltlichen Abendessens daher nicht zu beanstanden??
Lieben Dank im Voraus und viele Grüße aus Schneverdingen
Volker Behr
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13
10.12.2009 12:45 |
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quasimodo
Grünschnabel
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Jetzt muss ich mich auch mal melden... bisher Mitleser, weil noch relativ neu im Aufgabengebiet.
Vielleicht eine interessante Info...
Den Veranstalter kenne ich, war sogar in diesem Jahr selbst damit im Schweiz-Urlaub. War gut organisiert.
Meine Frau war damals in so einer Reiseveranstaltung bei uns im Ort.
Lief alles korrekt ab, also kein Vergleich zu "unseren bekannten Freunden aus der Szene".
Die machen hier schon seit Jahren Veranstaltungen und haben nur vermutlich das Pech, dass sie jetzt in die Änderung der GewO fallen.
Und wir haben die Arbeit damit :-(
Die eigentliche rechtliche Frage kann ich aber nicht beantworten, weil - wie geschrieben: neu hier.
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14
21.12.2009 12:35 |
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Civil Servant
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RE: Reisegewerbe - Vertrieb von Reisen = Wanderlager? |
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Zitat: |
Original von Manfred Milbrodt
....so auf die Schnelle; erlebt habe ich es noch nicht, dass tatsächlich nur Reisen vorgestellt werden.
[/URL] |
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Doch Kollege. Das gibt es oft. Zurzeit werden Einladungen im Namen namhafter Unternehmen verteilt und die Leute werden zu Reisevorstellungen eingeladen, wobei das namhafte Unternehmen lediglich Adressdaten und seinen Namen beisteuert. Die Vermittlung erfolgt für einen Resieveranstalter und der Vermittler selbnst ist ein reines Dienstleistungsunternehmen, dass sich wiederum (vermutlich) Handelsvertretern bedient. Ich selbst habe schon mehrere Wanderlager kontrolliert, bei denen nur Reisen und Telekommunikationsverträge vermittelt wurden. Ich mussten mich in diesen Fällen auf die Kontrolle der RGK beschränken, habe aber faktisch dafür sorgen können, dass viele alte Leute von ihren (natürlich nachteiligen und viel zu teuren) Verträgen zurückgetreten sind.
Der Hinweis, dass in noch nicht einmal einer Woche auch die Reise- und Telekom-Vermittler nach § 56a GewO anmelden müssen, trifft natürlich zu und stellt sicherlich eine Verbesserung dar.
In einem Fall habe ich - obwohl unzuständig - einer Person geholfen entsprechende Kündigungsschreiben zu verfassen. Die Empfänger waren entsetzt, wussten nichts über den unseriösen Vertriebskanal und kündigten rechtliche Schritten ggü. den Vermittlern an. Hier war es so, dass der Vermittler einen weiteren Untervermittler beschäftigt hat, so dass mir der Antwortbrief glaubwürdig erscheint. Dies auch deswegen, weil es natürlich mit oder ohne unser Einschreiten zu jeder Menge Stornierungen kommt und daran kann der Diensteanbieter letztlich auch kein Interesse haben.
Fröhliche Weihnachten
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15
22.12.2009 08:09 |
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Risse-Remmert, Kornelia
Doppel-As
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Hallo,
da wir jetzt auch eine Anzeige des großen Buchclubs bekommen haben, würde mich interessieren, was mit dem Abendessen ist. Die Frage von VBehr wurde noch nicht beantwortet (Verhältnis von Abendessen und Reisepreis). Was ist denn mit dem Reisegutschein über 150 €?
Gruß
K. Risse-Remmert
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16
22.12.2009 08:59 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich habe auch eine gleichlautende Anzeige bekommen. Vor dem 28. Dezember - logischerweise - mit Veranstaltungszeitpunkt im Januar. Im Moment frage ich mich, ob dann die Neuregelung schon greift. Wenn ja, werde ich die Show verbieten. Den Gutschein wird man nämlich als unentgeltliche Zuwendung sehen müssen.
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17
22.12.2009 09:02 |
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s.hagemeier
Grünschnabel
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Hallo,
wie hier schon gesagt, fällt das Anbieten von Reisen nun auch unter den § 56 a GewO. Wie sieht es aber aus, wenn der Veranstalter aus dem Ausland, namentlich Österreich kommt? Lt. § 4 Abs. 1 GewO würde für diesen die Anzeigepflicht aus § 56 a GewO nicht gelten. Es sei denn, die Tätigkeit erfolgt gem. Abs. 2 aus dem Ausland zur Umgehung der in Abs. 1 genannten Vorschriften. Hat da schon jemand Erfahrungen mit? Ich will mir ungern vorstellen, dass das so einfach möglich ist....
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18.02.2010 19:28 |
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Jürgen Rixinger
König
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Herr Hagemeier,
diese Diskussion läuft gerade hier .
Gruß
Jürgen Rixinger
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19
19.02.2010 06:49 |
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