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Zum Ende der Seite springen Reisegewerbe - Verkauf von Speiseeis an Sonn- und Feiertagen
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M. Mieth   Zeige M. Mieth auf Karte M. Mieth ist weiblich
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Reisegewerbe - Verkauf von Speiseeis an Sonn- und Feiertagen

Moin aus Köthen, der Stadt an der Ziethe,

kann der beliebte "Eiswagen" auch an Sonn- und Feiertagen seine Ware feilbieten? Ich finde in unserem Ladenöffnungszeitengesetz keine Antwort. Wer kann mir helfen?

Danke und liebe Grüße aus Köthen

M.Mieth
1 08.10.2007 15:18 M. Mieth ist offline E-Mail an M. Mieth senden Homepage von M. Mieth Beiträge von M. Mieth suchen
Solon
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Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
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RE: Reisegewerbe - Verkauf von Speiseeis an Sonn- und Feiertagen

Hallo aus Hückeswagen,

ich kenne zwar den Wortlaut Ihres Ladenöffnungszeitengesetzes nicht, aber vielleicht ist Ihres ja ähnlich wie unseres.
In NRW brauchen die Eisverkäufer seit Inkrafttreten des Ladenöffnungsgesetzes vom 16.11.06 keine Ausnahmegenehmigung mehr. In § 5 Abs. 2 LÖG ist bestimmt, dass leichtverderbliche Waren und Waren zum Verzehr an Sonn- und Feiertagen außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden dürfen.
Unsere Bezirksregierung hat bestätigt, dass die mobilen Eisverkäufer unter diese Regelung fallen. Mit dem Ministerium war abgeklärt worden, dass unter den Begriff außerhalb von Verkaufsstellen sämtliche nicht orstfesten Verkaufseinrichtungen (nicht fest mit dem Erdreich verbunden) fallen, auch wenn diese täglich von morgens bis abends an der selben Stelle stehen sollten. Dass diese Auffassung geändert wurde, habe ich nicht gehört, daher sollte es noch so sein.
Ich hoffe, Ihnen etwas weitergeholfen zu haben, und wünsche noch eine schöne Woche.

Roland Kissau
2 08.10.2007 16:14 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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RE: Reisegewerbe - Verkauf von Speiseeis an Sonn- und Feiertagen

Liebe Kollegin,

das Ladenöffnungsgesetz Sachsen Anhalt beschäftigt sich nur mit "Läden", also dem stehenden Gewerbe (§ 2 Abs. 1 LÖffZeitG LSA).

Da ein Eiswagen dem Reisegewerbe zuzuordnen ist, gilt nach meiner Anschauung nach wie vor § 20 des Ladenschlussgesetzes (Sonstiges gewerbliches Feilhalten). Die erforderliche Ausnahmegenehmigung könnte daher nach § 20 Abs. 2 a LadSchlG erteilt werden.

Die Föderalismusreform wird uns noch manches Ratsel aufgeben.

__________________
Thomas Kirchhammer
3 08.10.2007 16:32 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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Ist es nicht so, dass nachdem Sachsen-Anhalt von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ladenschlussrechts Gebrauch gemacht hat, das (Bundes-)LadSchlG für dieses Land nicht mehr anwendbar ist ? Oder kann man in Sachsen-Anhalt gewisse Bestimmungen des (Bundes-)LadSchlG weiterhin heranziehen, solange das Bundesgesetz nicht explizit aufgehoben wurde. Irgendwie kommt mir das komisch vor Kopfkratz .

Viele Grüße
J. Neu
4 08.10.2007 16:51 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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Ladenschluss und Reisegewerbe

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in meinem ersten Beitrag hatte ich eine Übergangsvorschrift im Hinterkopf, die ich inzwischen gefunden habe.

Nach Art. 125 a des Grundgesetzes gilt für die, in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder übergegangenen Sachverhalte (z.B. Ladenschluss, Gaststätten) Folgendes:

"Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs.1, der Einfügung des Artikels 84 Abs.1 Satz7, des Artikels 85 Abs.1 Satz2 oder des Artikels 105 Abs.2a Satz2 oder wegen der Aufhebung der Artikel74a, 75 oder 98 Abs.3 Satz2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden."

Für unseren Fall ergibt sich daraus:

Das sächsisch-anhaltinische Ladenöffnungsgesetz ersetzt nur die Vorschriften für Verkaufsstellen im Sinne des bisherigen § 3 LadSchlG (§ 2 LÖffZeitG LSA). Da sich im Gesetz keine, dem § 20 LadSchlG entsprechende Vorschrift findet, gilt diese weiter. Ich gehe davon aus, dass man in Sachsen Anhalt (zu recht) davon ausgeht, dass sich die gewerberechtliche Gesetzgebungsbefugnis nur auf das stehende, nicht das Reisegewerbe bezieht.

Die Erlaubnis für den Speiseeisverkauf kann daher wie bisher nach den Kriterien des § 20 Abs. 2 a LadSchlG erteilt werden.

Wenn andere Bundesländer hier eigenständige Regelungen treffen, sind diese anzuwenden, denn die Konkurrenzregelung gilt nur für das Reisegewerbe, nicht dessen Verkaufszeiten (Ladenschluss).

Zumindest hier kein Rätsel mehr, ein Blick ins Gesetz erleichtert nach wie vor die Rechtsfindung. Komplizierte Gesetze verzögern manchmal die richtige Erkenntnis.

__________________
Thomas Kirchhammer
5 08.10.2007 17:39 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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