tapier
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Ich hätte da mal ein Frage für die Rechtsexperten hier.
Ein großer deutscher Automatenhersteller stellt schon seit Jahren Geräte in seinen Hallen auf die noch keine PTB-Zulassung haben.
Wie kann dies gehen ?
Teilweise sind die Geräte schon Monate vor einer Zulassung zum bespielen freigegeben.
Mir scheint das hier dringend etwas geschehen muss.
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11.04.2007 17:17 |
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Solon
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Lingna
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Teilweise sind die Geräte schon Monate vor einer Zulassung zum bespielen freigegeben.
Schau nochmal genau nach, sicherlich hast Du die Zulassung nicht gesehen weil es zu dunkel war.
Ein Geldspielgerät ohne Zulassungskarte zu betreiben ist verboten. Das macht keiner! Welcher große Hersteller betreibt gleichzeitig Spielhallen?
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2
11.04.2007 20:32 |
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Solon
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Kay Löffler
König
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Oh doch, das macht schon mancher mit den sogenannten Promotiongeräten. Und dann leiten wir entsprechende Bußgeldverfahren ein, manchmal auch die Sicherstellung der Geräte. Denn fest steht: Keine Zulassung = keine Aufstellung in öffentlichen Spielhallen, Kneipen etc.
Viele Grüße
Kay Löffler
Ordnungsamt Bergheim
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3
12.04.2007 09:55 |
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Lingna
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Oh doch, das macht schon mancher mit den so genannten Promotiongeräten.
Zum einen wusste ich noch gar nicht, dass für die Promotion neuerdings Geräte eingesetzt werden und zum anderen kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Geräte unter § 33c GewO fallen und daher von der PTB zugelassenen werden müssen. Ich glaube, dass solche Geräte nur von der Fakultät zugelassenen werden dürfen. Trotzdem finde ich eine Verleihung des Doktorgrades per Promotiongerät schon sehr unpersönlich. Sind solche Geräte bereits in großer Anzahl im Einsatz? Unterliegen diese Geräte auch der Vergnügungssteuer?
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4
12.04.2007 16:34 |
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Kay Löffler
König
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Lieber Lingna,
dass die Verleihung der Doktorwürde jetzt durch Geräte erfolgt, ist doch praktisch. Vor allem, wenn diese Geräte in Spielhallen stehen. Das nenne ich eine zukunftsorientierte Kundenbindung, denn gerade diese Doktoren bringen ja später das große Geld mit.
Aber wenn diese Doktoren dann später Gewinne auswerfen, sind sie auch vergüngungssteuerpflichtig. Machen die aber nicht, die wollen immer alles für sich behalten.
Nur nebenbei ein kleines Zitat aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie:
"Promotion kann bedeuten
Verleihen der Doktorwürde, siehe "Promotion (Doktor)"
Verleihen der Ritterwürde, siehe "Promotion (Ritter)"
im Marketing englischer Begriff und deutsches Fremdwort für einen Teilaspekt der Vermarktung von Produkten, siehe "Verkaufsförderung"
in der Musikindustrie und der Filmwirtschaft den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit von Musikern bzw. deren Projekte oder von Schauspielern bzw. deren Filmen, siehe "Promoter"
bestimmte Art der Typumwandlung bei einigen Programmiersprachen, siehe "Promotion (Typumwandlung)"
eine "Bauernumwandlung" beim Schach"
Viele Grüße
Kay Löffler
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kay Löffler: 12.04.2007 16:59.
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5
12.04.2007 16:52 |
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Meike
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Hallo Tapier,
um welche Spielgeräte handelt es sich denn?
Hast Du schon das zuständige Ordnungsamt bzw. Polizei eingeschaltet?
Gruß Meike
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6
12.04.2007 16:54 |
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AlsunaSB
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Hallo zusammen ,
Kay, bei Promotiongeräten handelt es sich um Geräte die kein Geldeinwurf haben und den Spieler nur an ein neues Gerät ranführen soll.
Ich selbst habe Anfang 2006 ein solches Gerät gehabt und auch die Polizei im Haus dann gehabt, die es dann auch abschalten ließ. Leider musste die Polizei dann nach Rücksprache mit dem Anwalt der Firma Bal… einräumen das es kein GSG nach 33c ist und ohne Geldeinwurf nichts zu bemängeln wäre. P.S der Einwurfschlitz war verschlossen so dass wirklich kein Geldeinwurf möglich war. Allerdings und das wissen die wenigsten dürfen solche Geräte max. 1 Monat in einer Halle hängen oder stehen.
Die so genannten Testgeräte von dem tapier redet sind Geräte welche zum Testbetrieb in der Spielhalle hängen. Allerdings kann ich nicht sagen ob die eine Sondergenehmigung von der PTB haben und wie so etwas gehen soll. Fakt ist nur, und somit stimme ich tapier zu, kann es nicht sein das diese Geräte fast zu 100% in G…. Hallen zu finden sind und somit eigentlich uns kleinen Aufstellen die Kunden wegrennen weil diese Geräte nur in den G…. Hallen zu finden sind.
Meike du könntest ja mal mit der PTB reden wie so etwas geht.
Aber von der anderen Seite gesehen , stelle ich lieber ein Gerät auf, welches in Testbetrieb gute und stabile Zahlen aufweist.
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7
12.04.2007 17:33 |
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Kay Löffler
König
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Ja, AlunaSB, aber ich hatte vor einigen Wochen hier in BM so ein Promotiongerät, an dem der Geldeinwurfschlitz frei war (entgegen dem Hinweis der Herstellerfirma), bei dem das Display die Meldung "Prüfzeit abgelaufen" oder so ähnlich anzeigte und als ich Geld einwarf habe ich Geld gewonnen. Da habe ich mich natürlich gefreut, der Spielhallenbetreiber weniger.
Wenn tatsächlich kein Geld eingeworfen werden kann, würde mich die rechtliche Beurteilung auch interessieren. Ich habe da so meine Bauschmerzen, vor allem wenn die Hersteller bei diesen "reinen Werbegeräten" den Zusatz ins Merkblatt schreiben "Am Ende des Wettbewerbs hat der Spielgast mit dem höchsten Gesamtergebnis gewonnen. Je nachdem, wie ihr Chef die Spielregeln festlegt, kann es Tagespreise, Wochenpreise und einen Gesamtpreis für diesen Wettbewerb geben." -So noch im Jahr 2006.
Letztlich hat Meike Recht und es hilft nur eins: Das zuständige Ordnungsamt informieren, dann erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
In diesem Sinne gute Zusammenarbeit
Kay Löffler
Ordnungsamt Bergheim
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8
12.04.2007 17:45 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Stefan,
die PTB hat damit nichts zu tun. Die dürfen von ihrem gesetzlichen Auftrag her keine gewerberechtlichen Genehmigungen zur Aufstellung erteilen.
Bei der PTB handelt es sich um eine Prüfanstalt. Sie hat die Bauart der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zu prüfen und diesen, wenn sie den Kriterien der Spielverordnung entsprechen, eine Bauartzulassung zu erteilen.
Dies heißt z.B. nicht automatisch, dass diese Geräte auch in einem Gewerbebetrieb aufgestellt werden dürfen. Denn Du kannst Dir ja gerne 30 GSG mit PTB-Zulassung kaufen, aber darfst sie bei einer 1-er Konzession ja auch nicht gequetscht alle neben einander aufstellen.
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne Bauartzulassung durch die PTB dürfen nicht aufgestellt werden, weder in Halle G, B oder C. Wenn das ein oder andere OA bei Halle G Befürchtungen hat einen sofortigen Vollzug durchzusetzen, weil da gut bezahlte RA dahinter stehen, hat das aber nichts mit dem Gewerberecht zu tun.
Das ist auch völlig egal, ob man es Testbetrieb nennt. Ich weiß nicht wo Du es her hast, dass man die 1 Monat zur Probe betreiben darf. Die gesetzliche Grundlage und der § würde mich mal interessieren.
In der Gewerbeordnung steht da nichts drin.
Und zu den angeblichen Promotiongeräten, mit zugeklebten Einwurfschlitz kann ich nur sagen, dass da auch nichts von in der Gewerbeordnung steht.
Die dürfen auch nicht aufgestellt werden.
Man brauch einfach nur §§ 33 c ff Gewerbeordnung lesen und kann schnell erkennen, dass der zugeklebte Einwurfschlitz ein Witz ist. Glaubts Du etwa, dass Du dann ein Unterhaltungsgerät hast. Die Gewerbeordnung hat einen absolut abschließenden Charakter was die Spielgeräte anbelangt.
Strafrechtlich sieht das natürlich anders aus. Denn wenn der Spieler keinen Einsatz leisten muss, kann ich kein Glücksspiel haben.
Wenn der Spieler aber einen versteckten Einsatz leisten muss, z.B. an einem "Promotiontag" ein Eintrittsgeld in der Spielhalle bezahlen, damit er die freigemünzten Geräte für eine Zeit x bespielen kann und der Spieler mit der höchsten Punktausschüttung ein Auto gewinnen kann, dann hätten wir natürlich alle Tatbestandsmerkmale vom §284 StGB erfüllt.
Meldet daher den Einsatz von den "Testgeräten" oder "Promotiongeräten" den zuständigen Ordnungsämtern und Polizeidienststellen.
Auch sei der Hinweis erlaubt, dass es ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt. Wenn Du Stefan durch diesen Testbetrieb in einer anderen Halle einen Wettbewerbsnachteil erleidest, weil Du nur ordnungsgemäß zugelassene GSG bei Dir betreibst und Deine Spieler abwandern, dann solltest Du Dich mal mit Deinem RA unterhalten.
Gruß Meike
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9
13.04.2007 12:07 |
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AlsunaSB
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Meike
Zum Glück betrifft mich das Problem nicht so, da ich noch keine G… Halle bei mir in der nähe habe. Was nicht ist kann aber ja noch kommen.
Zitat: Man brauch einfach nur §§ 33 c ff Gewerbeordnung lesen und kann schnell erkennen, dass der zugeklebte Einwurfschlitz ein Witz ist. Glaubts Du etwa, dass Du dann ein Unterhaltungsgerät hast. Die Gewerbeordnung hat einen absolut abschließenden Charakter was die Spielgeräte anbelangt.
Ich glaube das was wir mein Großhändler sagt, was soll ich den sonst noch mache? Soll ich als Endkunde jetzt auch noch bevor ich ein Gerät aufstelle welches mir vom Großhändler als legal verkauft worden ist vorher noch die Polizei und das Ordnungsamt befragen!!!
Ne ne ne , so kann das nicht weiter gehen.
Gruß Stefan
P.S. mit 1 Monat war das Promotiongeräten gemeint , bei dem es rein um ein Promotiongeräten geht ohne Geld und sonstigen Vergütungen.
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10
13.04.2007 13:00 |
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UAVD ev
Mitglied
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Das Aufstellen von Glücksspielgeräten ohne Zulassung kann aus unserer Sicht zweierlei bedeuten:
Fall 1: Die Bauart wurde von der PTB zugelassen. Bei dem betriebenen Glücksspielgerät handelt es sich also um ein zugelassenes Gerät jedoch ohne Zulassungszeichen.
In der SpielVwV heißt es unter Punkt 1.1 „Anwendungsbereich“:
„Wenn von der PTB zugelassene Spielgeräte aufgestellt und betrieben werden, handelt es sich nicht um das Veranstalten von Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.“
Diese Situation kann eine gebührenfreie Verwarnung oder auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach sich ziehen, dass hängt u.a. von der Tagesform des kontrollierenden Beamten ab.
Fall 2:
Die Bauart wurde von der PTB nicht zugelassen. Bei dem betriebenen Glücksspielgerät handelt es sich also um ein nicht zugelassenes Gerät. Der Aufsteller bezeichnet solche Geräte gerne als „Testgeräte“ oder "Promotiongeräte". Laut Auskunft der PTB gibt es jedoch keine „Vorab-Zulassung“ für Testgeräte wie z.b. ein „rotes Kennzeichen“ bei Autos. Aus unserer Sicht kannesdaherkeine Rollespielen, ob solche Geräte als "Testgeräte" oder "Promotiongeräte" bezeichnet werden. Entscheidend ist allein, ob eine Bauart-Zulassung vorliegt oder nicht.
Für Fall 2 bedeutet o.g. Punkt 1.1 „Anwendungsbereich“ im Umkehrschluss:
„Wenn nicht zugelassene Spielgeräte aufgestellt und betrieben werden, handelt es sich um das Veranstalten von Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.“
Zur weiteren Verdeutlichung:
§ 284 StBG - Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
3) Wer in den Fällen des Absatzes
1 1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Hier sollte also ein Anruf bei der Polizei ausreichen, damit diese dann eine Verfolgung einer strafbaren Handlungen laut Legalitätsprinzip gem. §§ 163, 152 Abs. 2 StPO einleiten.Ein Anzeige ist daher NICHT notwendig. Die Polizei muss von sich aus die Ermittlung aufnehmen!Ob eine Bauart-Zulassung vorliegt ohne nicht, kann durch ein Anruf bei der PTB - unter Benennung der Zulassungsnummer und des Gerätenamens – geklärt werden. Auch sollte überprüft werden, inwieweit der Geräte-Hersteller in die Verantwortung genommen werden kann.
Der UAVD arbeitet absolut unabhängig und ausschließlich im Interesse der betroffenen Automaten-Aufsteller.BeimFehlen eines Zulassungszeichens sollte durchaus mal ein Auge zugedrückt werden.
Auf keinen Fall ist es jedoch im Interesse der Automaten-Aufsteller, dass innerhalb ihrer eigenen Reihen illegales Glücksspiel betrieben wird. Das Fehlverhalten Einzelner darf nicht dazu führen, dass u.U. die gesamte Automaten-Aufsteller-Branche in Verruf kommt.
__________________ Der UAVD arbeitet absolut unabhängig und ausschließlich im Interesse der betroffenen Automaten-Aufsteller
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11
13.04.2007 13:39 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
wenn ich es bislang richtig verstanden habe, dann soll es Promo-Geräte geben, die 1 Monat lang ohne Geldeinwurf und entsprechende Gewinne laufen. Das kann doch nur dann der Fall sein, wenn Hersteller oder Aufsteller prüfen wollen, ob solch ein Gerät interessant für den Platz ist.
Wenn aber kein Geld eingeworfen werden kann/muss und auch keine Gewinne erzielt werden, dann kann es sich in diesem Fall ja nur um ein Unterhaltungsspielgerät ohne Gewinnmöglichkeit handeln. Diese Geräte sind immer noch zulassungsfrei. Sie dürften dann auch nicht unter die 12/12-er-Regelung fallen.
Sollten die Geräte dann aber hinterher als Geldspieler aufgestellt werden, wäre natürlich eine Zulassung notwendig.
Blöde ist natürlich auch hier mal wieder, dass wir (Spielhallenbetreiber, Automatenaufsteller, Ordnungsamtsmitarbeiter, Polizei) uns vor Ort auseinandersetzen müssen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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12
13.04.2007 19:57 |
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Meike
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Hallo Stefan,
verlass Dich bitte nicht alleine auf die Worte Deines Großhändlers.
Ein GSG mit zugeklebten Einwurfschlitzen bleibt ein GSG, denn die Gewerbeordnung regelt die Aufstellung und nicht den Betrieb.
Die technischen Möglichkeiten an diesem GSG sind ja weiterhin vorhanden. Wenn Du ein sozialer Mensch bist und einen Tag in der Woche alle Deine Geräte freimünztst, damit Deine Kunden umsonst spielen können, ist das auch Deine Sache, aber die Spielgeräte haben sich dadurch doch nicht geändert.
Da solltest Du den Anruf bei Deinem Ordnungsamt nicht scheuen.
Sehr geehrter UAVD e.V.,
beim §284 StGB haben Sie leider etwas vergessen. Da gibt es keinen Versuchstatbestand, d.h. dass das Glücksspiel sehr wohl nachgewiesen werden muss.
Nur ein Anruf bei der Polizei, dass da ein GSG ohne Zulassung steht, reicht nicht aus.
Dieser Anruf wäre ans Ordnungsamt zu richten und dann sind Sie im Ordnungswidrigkeitenrecht und dies erfolgt nicht nach dem Legalitätsprinzip.
Eine Anzeigenerstattung durch den Bürger kann absolut formlos erfolgen. Netter 2-Zeiler mit Sachverhaltsschilderung und Erreichbarkeit reicht aus. Dann hat die Sache auch Aussicht auf Erfolg.
Gruß Meike
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13
13.04.2007 20:01 |
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Kay Löffler
König
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Aber ich frage mich, lieber Jörg, ob ein als als Gewinngerät konzeptionierte Gerät, welches als Unterhaltungsspielgerät genutzt wird, denn die Voraussetzungen für Unterhaltungsspielgeräte erfüllt. Oder spielt dies keine Rolle, wenn kein Geld eingeworfen werden kann?
Schönes Wochende
wünscht
Kay
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14
13.04.2007 22:47 |
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Kay Löffler
König
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Und auch hier, Stefan, hat Meike Recht. Von wem erwartest Du objektivere Aussagen: Von Deinem Großhändler, der Dir unbedingt etwas verkaufen will? Oder von den Mitarbeitern der Ordnungsbehörden, die das gleiche Gehalt bekommen, egal was sie Dir empfehlen? Von wem erwartest Du mehr Ärger: Von Deinem Großhändler oder von den Ordnungsämtern? Wer bestraft Dich, macht Dir schlimmstenfalls den Laden zu? Doch wohl kaum Dein Großhändler. Daher meine Empfehlung: Sobald ein Gerät ohne PTB-Zulassung aufgestellt werden soll, mit dem OA absprechen, am besten schriftlich das ok geben lassen, und wenns nur ein Zweizeiler ist, dann hast Du für später was in der Hand.
Und falls Dir die Kunden zur Konkurrenz laufen, weil diese illegale Geräte einsetzt oder mit illegalen Machenschaften sich einen Vorteil verschafft: Anzeige erstatten oder den Rechtsanwalt nach dem Wettbewerbsrecht einschalten, da gab es schon gute Urteile und das geht oft viel schneller als der Behördenweg. Ich weiß, da fehlt leider vielen der Mumm zu, aber immer nur klagen hilft auch nicht weiter, wenns einem ans finazielle Leder geht. Wenn ich die Wahl hätte: Arbeite ich jetzt auch illegal oder mach ich den illegalen fertig, ich wüßte meinen Weg!
Und wenn man sich nicht richtig traut: Es gibt immer noch (mehr denn je) die "Aktion Roter Brief". Da werden die Hinweise auch anonym angenommen und selbstständig geprüft. Schaust Du hier und hier.
Überlegs Dir mal
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15
13.04.2007 23:35 |
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Meike
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Hallo Kay,
ein GSG mit zugeklebten Einwurfschlitzen wird kein erlaubnisfreies Spielgerät.
§33 c Gewerbeordnung ist eindeutig:
"Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde....."
Die Gewerbeordnung regelt die Aufstellung und nicht den Betrieb.
Der Spielhallenbetreiber darf in seiner Halle auch nicht 10 stromlose Fungames rumstehen haben. Hier müsste auch vom Ordnungsamt die sofortige Vollziehung durchgeführt werden.
Was in einer Spielhalle "aufgestellt" werden darf, ist abschließend in der Gewerbeordnung geregelt.
Und wenn der UAVD e.V. schreibt, dass "man beim Fehlen eines Zulassungszeichens mal ein Auge zudrücken soll", dann spar ich mir hier lieber einen Kommentar.
Hallo Stefan,
wenn Du von Deinem Großhändler irgend etwas Schriftliches hast, dass die Promotiongeräte einen Monat in der Halle stehen dürfen, dann mail es mir bitte.
Ich sammel leidenschaftlich "Rechtsgutachten" und "rechtliche Stellungnahmen".
Gruß Meike
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16
14.04.2007 07:57 |
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UAVD ev
Mitglied
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Meike Zitat:
„Nur ein Anruf bei der Polizei, dass da ein GSG ohne Zulassung steht, reicht nicht aus.“
Hallo Meike,
im Fall eines nicht Bauart-Zugelassenen Glücksspielgeräts reicht solch eine Aussage tatsächlich nicht aus.
Es muss unterschieden werden, ob nur das Zulassungszeichen fehlt, oder ob das Gerät keine Bauart-Zulassung besitzt. Wird ein Glücksspielgerät ohne PTB-Bauartzulassung betrieben, dann stellt das - nicht nur aus unserer Sicht - eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels dar, also eine Straftat im Sinne von § 284 StBG (1):
Vgl.: „Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Nur zur weiteren Verdeutlichung:
Dieser Sachverhaltwurde bereits 1998 unzweideutig durch den „Leipziger Kommentar“ zum § 284 StGB vom 01.01.1998 u.a. 25. Abschnitt: „Strafbarer Eigennutz“ geklärt. – Zitat:
„.... die gewerberechtlichen Normengeber §§ 33c ff GewO über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Die Betreibung nicht zulassungsfähiger Glücksspielgeräte fällt in den Anwendungsbereich des § 284. Werden (an sich zulassungsfähige) Geräte ohne die erforderliche Bauartzulassung der PTB (§ 33c Abs. 1 Gewo) aufgestellt oder wird das Glückspielgerät abweichend von der zugelassenen Bauart betrieben, so fehlt/entfällt die Rechtswirkung einer behördlichen Aufstell- und Betriebserlaubnis; dieses Spielgerät wird dann regelwidrig als unerlaubtes Glücksspiel i.S. des § 284 StGB betrieben. Gleiches gilt für den Fall der Umfunktionierung sog. anderer Spiele (§ 33d GewO), .........“
Es muss unterschieden werden zwischen:
1.) Glücksspielgerät mit Bauart-Zulassung aber ohne Zulassungszeichen
= Ordnungswidrig (Ordnungsamt)
2.) Glücksspielgerät ohne Bauart-Zulassung
= Anwendungsbereich des § 284 StGB (Polizei)
Das die Geräte-Hersteller und Betreiber von sog. „Testgeräten ohne Bauart-Zulassung“ diese Geräte lieber unter Punkt 1 einordnen möchten ist allgemein verständlich.
PS: Im 1.) Fall sollte sich tatsächlich gefragt werden, ob immer gleichein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden muss oder evtl.eine „Ermahnung“ ausreichend ist.
Ihr UAVD e.V.
http://www.uavd.de
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17
14.04.2007 11:36 |
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Meike
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Lieber UAVD e.V.,
ich will ja nicht kleinlich erscheinen, aber das Wort "Betreiben" haben wir beim §284 StGB nicht und wir müssen nun mal das Glücksspiel nachweisen. Sie hierzu auch die Kommentierung Tröndle/Fischer zum §284 StGB. - Es muss also ein konkreter Hinweis erfolgen, dass tatsächlich gespielt wurde und dass tatsächlich die Möglichkeit eines Gewinns vorliegt und zwar bei einem Spiel, welches maßgeblich vom Zufall abhängt.-
Die fehlende behördliche Erlaubnis, d.h. z.B. die fehlende Zulassung eines Geldspielgeräts mit Gewinnmöglichkeit ist nur ein Tatbestandsmerkmal.
Daher wäre es absolut vorteilhaft, denn zielführend, die Hinweise von Kay Löffler mit den Vordrucken anzunehmen.
Im übrigen wird bei Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Es kommt somit auf die Einzelfallbetrachtung an.
Es ist natürlich ein Unterschied, ob jemand seine Spielhalle mit fünf "Promotiongeräten" ohne erteilte Bauartzulassung füllt oder ob jemand bei seinem neuen GSG vergessen hatte die "Zulassungsmarke" anzubringen.
Da bin ich mir ganz sicher, dass die Ordnungsämter diese Sachverhalte ganz unterschiedlich bescheiden.
Gruß Meike
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18
14.04.2007 19:30 |
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Kay Löffler
König
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Und genau da, liebe Meike, sehe ich das Problem: Wenn kein Geld eingworfen werden kann, kann es normalerweise auch keinen Gewinn geben. Da beginnt halt die Einzelfallprüfung. Jedoch nur theoretisch, denn in den ganzen Jahren habe ich noch kein Promotiongerät mit verschlossenem Geldeinwurfschlitz erlebt, und deswegen habe ich immer ein Verfahren eingeleitet
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19
15.04.2007 01:58 |
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Meike
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Hallo Kay,
ich muss jetzt mal etwas weiter ausholen, da ich sehe, dass hier ein Grundsatzproblem vorhanden ist. Polizei kümmert sich in diesem Bereich ja eigentlich nur um Strafrecht, aber da wir beim §284 StGB eine verwaltungsakzessorische Strafbestimmung haben, wie auch beim Umweltstrafrecht, musste ich mich intensiv mit dem Ordnungsrecht auseinander setzen, - weil ich sonst nämlich nicht die Tatbestandsmerkmale der Straftat prüfen kann. ( Ich hasse es für die Tonne zu arbeiten und habe mich daher auch durch das Verwaltungsrecht gearbeitet.)
Für die gewerberechtliche Prüfung eines Spielgerätes ist es völlig egal, ob es mit Geld, mit Punkten, mit Token oder mit Blümchen bespielbar ist. ( So sah es auch das Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2005.)
Fast 50 % aller Spielgeräte, mit denen ich mich bis jetzt beschäftigen musste, hatten zugeklebte Schlitze.
Da ich als erstes Tatbestandsmerkmal die fehlende behördliche Erlaubnis prüfen muss, habe ich mir eine einfache Prüfkette angewöhnt.
Grundsatzfrage: Was haben wir denn hier für ein Spielgerät?
(Erläuterung: Nicht wie wurde es eingesetzt, sondern es wird nur das Spielgerät klassifiziert. Denn ich will ja auch, dass die Spielgeräte nachhaltig eingezogen werden und muss somit auch die Leichtfertigkeit nachweisen, wenn das Spielgerät Dritten (Automatenaufstellern, Leasingbanken...) gehört. Eine Einziehung ist im Übrigen nicht nur nach Strafrecht, d.h. § 286 StGB, bzw. bei der Leichtfertigkeit nach § 74 a StGB möglich, sondern auch nach Ordnungsrecht möglich, siehe § 29 a OWiG.)
Bei der Klassifizierung des Spielgeräts prüfe ich rein nach Gewerberecht, d.h. GewO, SpielV, SpielVwV.
Jeder sollte sich daher bei Spielhallenbegehungen eine Checkliste und einen Fotoapperat mitnehmen. Wenn man es erst mal vorbereitet hat, kann ich letztlich jeden, in eine Spielhallenbegehung schicken, weil er nur die Checkliste abarbeiten muss.
Als ich damals mit der Thematik angefangen hatte, suchte ich zuerst den Kontakt zu der PTB, um mir die Grundsätze erklären zu lassen und dann zu den Ordnungsämtern im hohen Norden, die mir ihre Checklisten zur Verfügung gestellt hatten und modifizierte sie dann etwas, weil ich mich ja auch noch um die Straftat kümmern muss.
Wenn ich mir ein Spielgerät anschaue, muss ich mich mit dem Spielvorgang natürlich auseinander setzen, aber dies wirklich nur nach einfachen Gesichtspunkten, d.h.
- ist der Spielausgang vom Geschick oder vom Zufall abhängig
( auch wenn mir Spieler immer versuchen zu erklären, dass sie mit geschicktem Tastendrücken es schaffen die Risikoleiter raufzukommen und bei den simplen Spielen High-Low tatsächlich glauben, dass sie nur schnell genug drücken müssen, ist es natürlich quatsch. Diese Spiele sind alle maßgeblich vom Zufall abhängig. Man könnte letztlich auch eine Münze werfen. )
- welcher Einsatz - und Gewinnwert ist vorhanden
( der Phantasie der Benennung sind da keine Grenzen gesetzt, aber auch das muss man runterbrechen. Bekommt der Spieler im Erfolgsfall Waren, Geld oder geldwerte Leistungen? Musste der Spieler Geld, geldwerte Leistungen oder zuvor erworbene Waren einsetzen? Wodurch hat er seine Spielberechtigung erworben? )
Da die Gewerbeordnung einen absolut abschließenden Charakter hat, prüfe ich dann durch:
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (technisch vorhandener Zufallsgenerator) = § 33 c GewO
(ohne Zulassung nicht erlaubt, mit zugelassener Bauart: begrenztes Glücksspiel um Geld oder Waren, so viel auch zu den angeblichen "Kaugummiautomaten", die viel OAs als unproblematisch auf der Theke des Wirts betrachten)
- anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit = § 33 d GewO,
(ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erlaubnisfähig, mit Unbedenklichkeitsbescheinigung erlaubnisfähiges Geschicklichkeitsspiel, z.B. Turnierspiele, d.h. vernetzte Geschicklichkeitsspiele, wo der Wochengewinner hochpreisige Waren gewinnen kann, müssten alle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung haben)
- anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit,die aber erlaubnisfreie Spiele gem. der Anlage § 5a SpielV sind = Erlaubnis nach §33 d Abs 1 Satz 1 oder § 60 a Abs.2 Satz 2 GeWO nicht erforderlich
( z.B. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig betriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgeld für die Teilnahme höchstens 15,-€ beträgt usw.
Bevor jetzt jemand etwas falsch versteht, Poker, Bingo, Hi-Lo... sind natürlich keine Geschicklichkeitsspiele. )
- Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit = § 33 i GewO, § 6a SpielV
( erlaubnisfreie Spielgeräte, wie Flipper, Tischfußball, Billard Die angeblichen Unterhaltungsspielgeräte, "Fungames" sind leicht zu klassifizieren, wenn man den Knopf zum Löschen der Punktestände sucht, die kleinen Displays genau hinterfragt auf denen Punkte/Bienchen/Blümchen aufgebucht werden und wenn man hinterfragt wann das Freispiel genau abgespielt wird, denn das muss unmittelbar nach dem entgeltlichen Spiel abgespielt werden und nicht nach den entgeltlichen Spielen - die deutsche Sprache ist eindeutig )
- Gewinnspiele ohne Einsatz mit Gewinnmöglichkeit
( bei Werbeveranstaltungen erlaubnisfrei, aber nicht wenn es zur Werbung für erlaubte oder nicht erlaubte Glücksspiele kommt, siehe hierzu auch § 284 Abs 4 StGB " Wer für ein öffentliches Glücksspiel ( Abs. 1 u. 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe...
Hier muss aber dann die Frage nach dem Einsatz geklärt werden, Gibt es den tatsächlich nicht?
Zur Frage des versteckten Einsatzes hatte sich z.B. der BGH 1958 ausführlich bei der Thematik Gratisroulette geäußert.
Da ich von zu Hause, aus der Lameng heraus schreibe, kann es sein, dass ich jetzt einen Punkt noch vergessen habe, aber wie gesagt einfach eine Checkliste erstellen und die zugeklebten Einwurfschlitze u.a. stellen kein Problem dar.
Gruß Meike
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15.04.2007 09:28 |
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