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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Verlängerung einer Reisegewerbekarte bei Bewährungsstrafe? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Verlängerung einer Reisegewerbekarte bei Bewährungsstrafe?
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Kai B. Kai B. ist männlich
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Verlängerung einer Reisegewerbekarte bei Bewährungsstrafe?

Guten Morgen zusammen!

Ich bin neu im Forum und möchte gleich zu Beginn eine Frage stellen:

Mir liegt ein Antrag auf Verlängerung einer Reisegewerbekarte vor.
Der Inhaber der Reisegewerbekarte wurde (laut eigenen Angaben) wegen "Fahrens ohne Führerschein" verurteilt...die Reststrafe ist derzeit auf Bewährung ausgesetzt. Die Person erklärte mir außerdem, dass er nicht im Besitz eines Führerscheins sei und daher einen Fahrer zur Ausübung des Reisegewerbes habe.

(Polizeiliches Führungszeugnis - Belegart 0- und Auskunft aus dem Gewerbezentralegister -Belegart 9) wurde beantragt und müßte in den nächsten Tagen bei mir auf dem Tisch liegen.)

Berechtigt diese Verurteilung zur Versagung der Reisegewerbekarte? Wie sieht es generell aus, wenn ein Besitzer einer Reisegewerbekarte keinen Führerschein hat?



Viele Grüße
Kai
1 05.06.2007 07:19 Kai B. ist offline E-Mail an Kai B. senden Beiträge von Kai B. suchen
Solon
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OAKrefeld   Zeige OAKrefeld auf Karte
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RE: Verlängerung einer Reisegewerbekarte bei Bewährungsstrafe?

Hallo Kai,

Grundsätzlich ist nicht die Verurteilung bewertungsrelevant, sondern die eigentliche Handlung des Betroffenen. Deshalb immer erst Gerichtsakte anfordern und einsehen. Die nächste Frage ist, ob es sich um eine gewerberechtliche oder persönliche unzuverlässigkeit des Betroffenen handeln könnte, die Auswirkung auf den Gewerbebetrieb haben könnte. Entscheidend wäre hier die Frage, warum der Betreffende ohne Führerschein gefahren ist. Ist er zum beispiel wegen Alkohol oder BTM- Mißbrauch entzogen worden? Zweiteres wäre sicherlich ein Unzuverlässigkeitsmerkmal, daß zur Versagung der Verlängerung führen könnte. Des weiteren ist zu klären ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vorsatz muß unterstellt werden, dass der Betreffende sich nicht sehr um bestehende Gesetze kümmert. Es besteht hier die Gefahr, dass er sich auch bei der Ausübung des Gewerbes Gewerbeübergreifend darüber hinwegsetzt. Andererseits könnte bei Fahrlässigkeit auch ein Dummer Zufall nur dazu geführt haben. Insoweit Einzelfall genau durchleuchten und dann unter den Gefahrbegriff subsumieren.
Sollten noch Fragen bestehen einfach kurze Mail an mich.

Grüße aus der Samt- und Seidenstadt Krefeld
Th. Kort
2 05.06.2007 08:00 OAKrefeld ist offline E-Mail an OAKrefeld senden Beiträge von OAKrefeld suchen
Solon
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Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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Herzlich Willkommen im Forum

Zunächst die Frage nach dem Führerschein: Der ist nicht Voraussetzung für die Reisegewerbekarte. Wie ich wohin komme, ist egal (kann ja auch mit der Bahn, per Taxi, dem Fahrrad, zu Fuß, per Fahrer, ... unterwegs sein), entscheidend ist, was ich mache.

In diesem Fall würde ich die RGK durchaus verlängern (oder unbefristet erteilen), sofern dieses der einzige Verstoß ist und sonst nichts gegen den Inhaber vorliegt. Sollten vermehrte Verstöße bekannt sein, also ein Hang zur Mißachtung von Gesetzen erkennbar sein, dann kann sicherlich anders entschieden werden. Eine einmalige Verurteilung wegen "Fahrens ohne Führerschein" ist meines Erachtens nicht gewerberelevant genug, um damit die Verlängerung zu versagen.
Eine andere Einschätzung wäre vielleicht denkbar, wenn er aufgrund der eingetragenen Tätigkeit dringend auf ein Auto angewiesen ist, aber selbst dann würde ich die Verlängerung aussprechen. Es gibt ja durchaus Möglichkeiten, sich ohne eigenen Führerschein zu bewegen.

(Natürlich nach Einzelfallbetrachtung wie vom Krefelder Kollegen beschrieben)

__________________
,
Hubert Steinmetz 8)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hubert Steinmetz: 05.06.2007 08:15.

3 05.06.2007 08:12 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
Kai B. Kai B. ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Kai B.


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Vielen Dank für die beiden schnellen und ausführlichen Antworten!

Zur ersten Antwort vom Kollegen/Kollegin Th. Kort habe ich noch mal eine Frage:
Es es denn möglich eine Gerichtsakte zur Verlängerung einer Reisegewerbekarte anzufordern? Kann man bei dem "Tatbestand" FAHREN OHNE FÜHRERSCHEIN nicht generell von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sprechen, da einem ja bewußt ist, dass man ohne Erlaubnis sich im Straßenverkehr bewegt?

Also...noch mal vielen Dank nach Krefeld und an Hubert Steinmetz.
4 05.06.2007 09:52 Kai B. ist offline E-Mail an Kai B. senden Beiträge von Kai B. suchen
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Hallo zum zweiten,

sicherlich ist zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit die Anforderung einer Gerichtsakte hinreichend begründet, da hierdurch ggf. eine Gefährdung der Allgemeinheit verhindert werden kann.

Sicherlich kann man auch fahrlässig ohne Führerschein fahren, z.B.wenn mann denkt man fährt auf einem Privatgrundstück, tut dies tatsächlich aber nicht mehr.

Sonnige Grüße
Th. Kort
5 05.06.2007 10:24 OAKrefeld ist offline E-Mail an OAKrefeld senden Beiträge von OAKrefeld suchen
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... und selbst wenn es Vorsatz war, würde ich das möglicherweise (z.B. bei einem einmaligen Verstoß) wegen mangelnder gewerberechtlicher Relevanz nicht zu hoch bewerten.

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Hubert Steinmetz 8)
6 05.06.2007 10:50 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
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Moin allerseits,

die Justiz könnte hilfsweise auf die Nr. 39 MiStra (Anordnung über Mitteilung in Strafsachen) hingewiesen werden. Der trifft den Sachverhalt zwar nicht ganz nach der Wortwahl, wohl aber nach Sinn und Zweck, denn die Vorschrift besagt, dass die Justiz der Gewerbebehörde Tatsachen über Gewerbetreibende mitzuteilen hat, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Erkenntnisse geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu begründen.

Ich sehe die Sache auch etwas kritischer. Fahren ohne FE kann man eigentlich nur vorsätzlich. Generell gilt ja wohl, dass die Hemmschwelle gegen die GewO zu verstoßen allgemein niedriger liegt als die, gegen Strafvorschriften zu verstoßen. Deswegen hat sich der Antragsteller schon mal in Schwierigkeiten gebracht.

Bei einem Urteil sind die Behörden lediglich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden, auf die Höhe der Strafe - das haben die Kollegen m. E. schon richtig bemerkt Respekt kommt es hingegen nicht an.

Auf jeden Fall muss die Akte eingesehen werden.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster Bye!
7 06.06.2007 10:28 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Ich kann dem Kollegen Steinmetz nur zustimmen. An welcher Stelle ist hier ein Bezug zu einer gewerblichen Unzuverlässigkeit zu erkennen?

Somit entfällt wohl auch die dann unnötige Aktensichtung.

Anders wäre es eventuell, wenn er denn mehrfach beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt wurde. Dann könnte man mit ein wenig Fantasie so argumentieren, dass es dem Betroffenen an dem Willen fehlt, das deutsche Rechtssystem zu beachten. Aber selbst das ist wage.

Also, verlängern und gut! Wen wollen wir denn warum schützen?

Wenn einer ohne Führerschein fährt, muss die Polizei ggf. eingreifen und die Bürger schützen und nicht das Gewerbeamt, wäre noch schöner!
8 06.06.2007 14:27 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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