Informationspflicht Snackautomaten |
LauraK.
Jungspund
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Informationspflicht Snackautomaten |
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Hallo liebe Forenmitglieder,
ich stehe zur Zeit ein bisschen auf dem Schlauch
In letzter Zeit häufen sich auch bei uns die Snackautomaten und ich finde leider keine rechtliche Grundlage für die Informationspflicht bei Automaten, also das Anbringen von Name, Telefonnummer ect.
Hat da Jemand eine Grundlage für mich?
Viele Liebe Grüße und Danke im Voraus
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1
16.09.2024 11:34 |
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Solon
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Pitti81
Routinier
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RE: Informationspflicht Snackautomaten |
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§ 14 Abs. 3 gewo
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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2
16.09.2024 11:46 |
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Solon
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Frau_Gewerbeaufsicht
Jungspund
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Schönen Wochenanfang wünsche ich,
Laut Kommentierung richtet sich § 14 Abs. 3 GewO jedoch nur an Automaten, die nicht innerhalb eines nur für den Automaten vorgesehenen Ladenlokals stehen. Diese neuen 24/7 Elektrokioske fallen also nicht darunter wenn der Betreiber nur seine eigenen Automaten in diesem Ladenlokal aufstellt.
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3
30.09.2024 14:27 |
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Frau_Gewerbeaufsicht
Jungspund
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Hallo Ihr lieben,
hier wie versprochen unser Merkblatt zu Warenautomaten/ E-Kiosken.
Wir hatten unter dem Punkt Öffnungszeiten noch diesen Passus drin
"Nein, obwohl ohne Personal betrieben, unterliegt der Betrieb von sogenannten „Elektro Kiosken“ den Richtlinien des Ladenöffnungsgesetzes - LÖG NRW, sowie den Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW). Insbesondere an Sonn- und Feiertagen darf der Kiosk nicht betrieben werden, da das äußere Erscheinungsbild dem Zweck des Schutzes der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zuwiderläuft."
den haben wir aber erstmal wieder raus genommen.
Ich muss das noch um die Zusätze bezüglich Cannabioide Öle und dergleichen erweitern. Hat da vlt. schon jemand was zu verschriftlicht?
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4
31.10.2024 07:42 |
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