Spielhallenerlaubnis Thüringen |
J. Hartung
Grünschnabel
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Thüringen
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Spielhallenerlaubnis Thüringen |
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Hallo in die Runde,
ich plage mich seit längerem mit folgendem Problem, auf das mir bisher noch keiner eine zufriedenstellende Antwort geben konnte:
In Thüringen bedürfen Spielhallen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG. Neben den Anforderungen des ThürSpielhallenG gelten u.a. auch die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (§ 10 Abs. 2 ThürSpielhallenG).
Der GlüStV 2021 normiert mit § 24 Abs. 1 eine eigene Erlaubnispflicht nach diesem Staatsvertrag. Sowohl der GlüStV als auch § 2 Abs. 8 ThürSpielhallenG sagen, dass Erlaubniserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben.
Brauchen Spielhallenbetreiber in Thüringen nun zwei Erlaubnisse, weil die eine die andere nicht einschließt? Eine nach GlüStV 2021 und eine nach dem ThürSpielhallenG? Falls ja, fasst man die Erlaubnisse in einen Bescheid? Was ist mit der Gebührenerhebung, eine oder zweimal? (In der Praxis wird bisher nur eine Erlaubnis nach dem ThürSpielhallenG erteilt)
Ich finde, Hessen hat das mit § 2 Abs. 1 HSpielhG eleganter gelöst und explizit die Erlaubnis nach dem GlüStV 2021 in die Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz einbezogen.
Ich hoffe auch einleuchtende Antworten und danke vorab für eure Antworten
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08.10.2024 13:39 |
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