Änderungen zu den §§ 34f und 34h GewO i. V. m. Kreditzweitmarktgesetz |
Puz_zle
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Änderungen zu den §§ 34f und 34h GewO i. V. m. Kreditzweitmarktgesetz |
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mit Artikel 9 des Referentenentwurfs des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarktgesetz) sind Änderungen in der Gewerbeordnung vorgesehen.
Dies betrifft u. a. § 34f Abs. 1 und 3 GewO:
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des > Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu
1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des VermögensanlagengesetzesAnlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. ……
(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
…
4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des
§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
…
sowie § 34h Abs. 1 GewO:
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. …
Auszug aus der Gesetzesbegründung: „Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die durch das Inkrafttreten des WpIG veranlasst ist. Es wird klargestellt, dass der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung auch bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes tätig sein will.“
Referentenentwurf Stand 20. Juli 2023 >
Infoseite des BFM zum Gesetzesvorhaben >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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21.07.2023 20:00 |
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Solon
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Puz_zle
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Änderungen zu den §§ 34c, 34f, 34h und 34i GewO i. V. m. Kreditzweitmarktgesetz |
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die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) nun in den Bundesrat eingebracht und wird dort voraussichtlich am 24. November 2023 erstmals behandelt.
BR-Drucksache 507/23 vom 13. Oktober 2023 >
Die im Artikelgesetz enthaltenen Änderungen zu den §§ 34c, 34f, 34h sowie 34i GewO sind nun im Artikel 8 ab Seite 69 der vorgenannten Drucksache zu finden.
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2
17.10.2023 06:17 |
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Solon
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Puz_zle
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RE: Änderungen zu den §§ 34c, 34f, 34h und 34i GewO i. V. m. Kreditzweitmarktgesetz |
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dem Kreditzweitmarktgesetz hat heute der Bundesrat in abschließender Befassung zugestimmt.
Zu den Änderungen der §§ 34c, 34f, 34h und 34i GewO, die voraussichtlich zum 30. Dezember 2023 in Kraft treten werden, habe ich die beiliegende Synopse erstellt.
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15.12.2023 13:54 |
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RE: Änderungen zu den §§ 34c, 34f, 34h und 34i GewO i. V. m. Kreditzweitmarktgesetz |
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das Kreditzweitmarktgesetz ist am 29. Dezember 2023 im > BGBl. 2023 I Nr. 411 verkündet wurden. Die GewO-Änderungen sind dementsprechend zum 30. Dezember 2023 in Kraft getreten.
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01.01.2024 11:10 |
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