Warenautomaten 24/7 |
Birgit Mrugalla
Eroberer
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Hallo,
wir haben eine Anfrage eines Interessenten, der einige Warenautomaten (1x Softgetränke, 1x Snacks, 1x Heißgetränke, 1x Lebensmittel) nebeneinander aufstellen will. Dabei sollten die Automaten draußen stehen, d.h. zur Straße/Gehweg hin bedient werden (also von außen). (Ob die Straße oder der Gehweg dann öffentliche Fläche sein wird, sei mal dahingestellt)
Der Interessent will wissen, ob er die Automaten dann auch sonntags betreiben darf. Nach unserem Hessischen Ladenöffnungsgesetz würde ich in diesem Falle die "Verkaufsstelle" verneinen, weil es kein Laden i.S. des Gesetzes ist, oder? Und wie sieht es mit dem Feiertagsgesetz aus?
Ist jemand aus Hessen hier, der mir dazu eine Einschätzung geben kann oder gibt es jemanden, der etwas Ähnliches auf dem Tisch hat/hatte?
Viele Grüße aus dem Taunus
Birgit Mrugalla
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04.01.2023 17:29 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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das HLöG definiert den Begriff der Verkaufsstellen. Das sind aber alles Locations, die ohne die Anwesenheit von Verkaufspersonal nicht gedacht werden können. Insofern findet das Gesetz m. E. keine Anwendung.
Was das HFtG anbetrifft, docke ich mal an den Zigarettenautomaten oder meinetwegen den Kaugummiautomanten (soweit es die heute überhaupt noch gibt) an. Die werden ja auch sonntags betrieben. Ich gehe mal davon aus, dass das HFtG ebenfalls nur Anwendung findet auf Vorkommnisse, bei denen Menschen unmittelbar tätig oder beteiligt sind.
Im Ergebnis dürfte das also ein Fall sein, der im Hinblick auf die genannten Vorschriften kein Kopfzerbrechen mehr bereiten sollte.
Beste Grüße (auch aus Hessen)
CS
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05.01.2023 14:12 |
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