16 Abs 3a FinVermV Grenzbeträge |
Finanzcoach89
Grünschnabel
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16 Abs 3a FinVermV Grenzbeträge |
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Hallo zusammen,
anbei der oben genannte Gesetzestext:
3a) Der Gewerbetreibende hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:
1.
10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
2.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.
Person A hat 200.000 € geerbt und möchte diese gewinnbringend anlegen.
Dafür wird ein Honorar-Finanzanlagerberater B aufgesucht. Da das Geld risikoreich angelegt werden soll, wird eine Anlage in ETFs empfohlen.
Darf B aufgrund des oben genannten Gesetzes lediglich empfehlen, dass maximal 10.000 € in einen ETF investiert werden? Bedeutet dies, dass das Geld auf 20 Anlagen verteilt werden muss, um die gesamten 200.000 € anzulegen?
Bedeutet dieses Gesetz, dass B niemals eine Anlagenempfehlung über mehr als 10.000 € in eine Anlage aussprechen darf?
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Finanzcoach89: 18.01.2020 10:16.
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1
18.01.2020 10:14 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: 16 Abs 3a FinVermV Grenzbeträge |
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aus Thüringen,
die Begrenzungen aus § 16 Abs. 3a FinVermV betreffen explizit die Schwarmfinanzierungen (Crowdfunding) i. S. des > § 2a VermAnlG.
Nähere Auskünfte dazu und zum Unterschied zu ETF's kann Ihnen sicherlich der Finanzanlagenberater Ihres Vertrauens mit Sachkunde und Erlaubnis i. S. der §§ 34f bzw. 34h GewO geben …
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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2
21.01.2020 21:23 |
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