Gewerbeuntersagung, Unmittelbarer Zwang |
Kühne
Jungspund
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Gewerbeuntersagung, Unmittelbarer Zwang |
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Hallo in die Runde,
ich habe eine vollziehbare Gewerbeuntersagung, welche durchzusetzen ist. Da Zwangsgelder bislang nicht zum Erfolg geführt haben, soll nun unmittelbarer Zwang durch Stilllegung und Versiegelung des Betriebsfahrzeuges angedroht werden. Problem: Das Gewerbe wird in einem normalen Wohnhaus ausgeübt und das Grundstück ist eingefriedet. Das Tor ist immer geschlossen und das Betriebsfahrzeug wird auf dem Hof geparkt.
Habe ich nach erfolgter Androhung das Recht, zum Zweck der Anwendung des Zwangsmittel das Grundstück zu betreten, und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Meine Suche im Forum war dazu bislang leider ohne Ergebnis. § 29 GewO und § 24 Nds. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz helfen hier meiner Meinung nach nicht weiter.
Grüße aus Niedersachsen,
Kühne
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1
13.01.2020 16:44 |
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Solon
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jaenickV
Foren As
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Hallo in die Runde,
habe fast genau so den gleichen Fall.
Der Betroffenen übt weiter sein zulassungspflichtiges Handwerk auswärts aus.
Rechtsanwalt und Betroffener spielen "toter Mann".
Keine Reaktion auf Schreiben oder "Vorortbesuche"
Kann man eine Betriebsprüfung mit Polizei und Schlüsseldienst durchführen-welche Rechtsgrundlage?????????
Würde mich über Antworten freuen.
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2
14.01.2020 09:55 |
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Solon
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SteBa
Haudegen
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Wie wäre es mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Ausübung eines Gewerbes trotz Gewerbeuntersagung?
In diesem Zusammenhang könnte man einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss beim Amtsgericht beantragen, der einem auf den Zutritt zur Wohnung und den Betriebsunterlagen.
Ansonsten die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. Betriebsfahrzeug stilllegen mittels eines Vollstreckungsauftrages durchführen. Der Auftrag wird z.B. vom Amtsleiter / Behördenleiter erteilt.
Hier mal ein Formulierungsbeispiel:
V O L L S T R E C K U N G S A U F T R A G
Frau Kreisamtfrau XY wird hiermit nach § 5 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) ermächtigt, in dem gegen
Herrn / Frau, *.
wohnhaft:
Betriebsstätte:
durchzuführenden Vollstreckungsverfahren die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen - Stilllegung der Arbeitsgeräte sowie Versiegelung der Geschäftsunterlagen in einer dafür geeignet erscheinenden Büroeinrichtung - vorzunehmen.
Herrn / Frau AB wurde durch das Landratsamt ZZ-Kreis mit Verfügung vom ... die selbständige Ausübung des Gewerbes "" und darüber hinaus die selbständige Ausübung jeglichen, dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbes - auch in der Eigenschaft als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person - nach § 35 Abs. 1 GewO untersagt.
Für den Fall der Nichtbeachtung der Verfügung wurde Herrn / Frau die zwangsweise Stilllegung der Arbeitsgeräte sowie die Versiegelung der Geschäftsunterlagen in einer dazu geeignet erscheinenden Büroeinrichtung nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 26 LVwVG angedroht.
Viele Grüße
SteBa
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3
14.01.2020 12:21 |
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