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Dredwam Dredwam ist männlich
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Fragezeichen Sperrzeiten

Moin Moin

Ich hätte da mal eine Frage zum Thema Sperrzeiten in Spielhallen.

Seit dem 01.07.2012 sind bei uns einige Anträge auf Sperrzeitaufhebung für Spielhallenkomplexe eingegangen. Die Niedersächsische Sperrzeit Verordnung (Nds SperrzeitVO) gibt ja eine Sperrzeit von 24.00 Uhr - 06.00 Uhr morgens vor. Von dieser kann im Einzelfall abgewichen werden gem. §2 Nds. SperrzeitVo. Nun haben diese Betriebe also die letzten Jahre immer Sperrzeitaufhebebungen nach § 2 der Nds. SperrzeitVo bewilligt bekommen denn die Betriebe liegen knapp an der Stadtgrenze direkt an der Autobahn und haben somit keinerlei (zusätzlich) störende Effekte für die Umwelt dort oder so ähnlich. Die Prüfung des Sachverhalts klang ordentlich, da gabs eigentlich nix zu meckern. Und ob das nun richtig ist oder nicht kann ich auf die schnelle schlecht beurteilen, bin noch sehr neu auf dem Gebiet des Gewerberechts und versuche mich daher grad mal ein wenig da reinzudenken. Das ist aber auch nicht die eigentliche Frage. Aber zum reinkommen ^^ Sondern...



Der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sagt ja nun in § 26 Abs. 2 , dass Sperrzeiten durch die Länder festzulegen sind, die 3 Stunden nicht unterschreiten dürfen.




Die Spielhallenbetreiber möchten nun von mir wissen was gilt GlüStV oder SperrzeitVO und sind in nächster Zeit zu persönlichen Vorsprachen im Haus. Ich bin jetzt schon etwas aufgeregt wenn ich mir vorstelle vor dem Betreiber zu sitzen und selber nicht zu wissen ob nun dieses oder jenes Recht das für ihn bindende ist.



Zwei Meinungen gibt es hier:

1. Es gillt ab 01.07.2012 der GlüStV, dass bedeutet es müssen immer 3 Stunden Sperrzeit eingehalten werden. Es gibt keine Aufhebung mehr. Doch aus meiner Sicht ist das problematisch. Warum ist die SperrzeitVO plötzlich aufgehoben oder gillt nurnoch zum Teil? Das ergibt für mich zwar keinen Sinn, hätte aber zur Folge, dass die Betreiber ihre Spielhallen auf jeden Fall 3 Stunden pro Tag geschlossen halten müssten.


2. Es gelten beide Regelungen. Der GlüStV gibt vor, dass die Länder Sperrzeiten regeln, die nicht unter 3 Stunden liegen dürfen. Laut SperrzeitVO Nds. liegen diese Sperrzeiten zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr. Somit wurden vom Land 6 Stunden als Sperrzeit definiert. Doch § 2 der SperrzeitVo greift immernoch und lässt somit eine Abweichung auch unter 3 Stunden zu. Dies würde bedeuten es träten in dieser Hinsicht keine Änderungen für die Spielhallenbetreiber auf.


In diesem Lager sitze auch ich nun, habe aber bis jetzt weder Veröffentlichungen aus oder zu Niedersachsen in Verbindung mit dem GlüStV gefunden, noch habe ich eine logische Begründung für die Betreiber warum es nun so ist und wozu dann die 3 Stunden Regelung in den GlüStV aufgenommen wurde. Weißnicht

Ich hoffe wir sind hier nicht allein mit diesem Problem oder vieleicht machen wir es uns auch einfach nur zu schwer, daher wollte ich mal hier anfragen...

Vielen vielen Dank im Voraus und Liebe Grüße aus dem Norden

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Dredwam: 03.09.2012 17:39.

1 03.09.2012 17:38 Dredwam ist offline E-Mail an Dredwam senden Beiträge von Dredwam suchen
Solon
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RE: Sperrzeiten

Moin

Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der am 01. 07. 2012 in Kraft getreten ist, führt unter § 26 Abs. 2 aus, dass Sperrzeiten für Spielhallen durch die Länder festgesetzt werden, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
Diese Vorschrift bedarf einer Konkretisierung durch die Lnder.

Im Niedersächsischen Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Glücksspiel vom 27. 06. 2012, in Kraft seit 01. 07. 2012, gibt es aber keine entsprechende Konkretisierung. Lesen

Grüße

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2 04.09.2012 07:19 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Sperrzeiten

Wir haben hier eine Sperrzeit von 0 bis 6 Uhr, geregelt zusammen mit der Sperrzeit für Gaststätten. Und die soll nicht unterschritten werden. Wenngleich es einige kleine Gemeinden im Umfeld gibt, die diese Sperrzeit noch verkürzt haben. Wir bleiben dabei: Keine Verkürzung der Sperrzeit, Anträge werden abgelehnt. Wurde im Einzelfall schon angefochten, hatte aber Bestand.

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3 04.09.2012 08:07 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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M.E. gilt hier der Grundsatz lex specialis (Sperrzeit für Spielhallen) vor lex generalis (allg. Sperrzeit), d.h. die im Glücksspielstaatsvertrag festgelegte Mindestsperrzeit für Spielhallen ist einzuhalten.
4 04.09.2012 08:12 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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RE: Sperrzeiten

Unsere sechs Stunden waren übrigens schon vor dem Glücksspielstattsvertrag. Ganz alte Regelung. Und als die Sperrzeiten von Gaststätten liberalisiert wurden, hat man beim Land an denen der Spielhallen festgehalten. Ich hänge die alte GastV mal an - sie wurde bei den Gaststätten dahingehend noch gelockert, als nun unter der Woche drei und am Wochenende fünf Uhr als Sperrzeitbeginn gilt.

Dateianhang:
pdf GastV Stand 2002.pdf (35 KB, 185 mal heruntergeladen)


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5 04.09.2012 08:22 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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RE: Sperrzeiten

So sieht der § 9 seit 1.1.2010 aus:
§ 9
Allgemeine Sperrzeit
(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit um 0 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Satz 1 gilt nicht für Spielhallen.

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6 04.09.2012 08:24 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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der vgh in baden-würtemberg in mannheim hat am dienstag die sperrzeitverlängerung für spielhallen kassiert. die dürfen weiterhin ab 6 uhr ihre läden öffnen. eine revision wurde nicht zugelassen. die stadt prüft jetzt, ob man dagegen beim bundesverwaltungsgericht in leipzig beschwerde einlegen soll.

http://www.pz-news.de/pforzheim_artikel,...rid,373019.html
7 04.10.2012 09:03 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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Dürfen Spielhallen rund um die Uhr geöffnet bleiben oder müssen sie Zwangspausen einlegen? Nach den Buchstaben des Gesetzes ist die Antwort eindeutig: Ja, Pause von 1 Uhr nachts bis 6 Uhr morgens. Aber so einfach ist die Rechtslage nicht.

Zwischen der Betreibergesellschaft des Casinos am Autohof und der Stadt Bünde dauert ein Rechtsstreit an, der sowohl das Verwaltungsgericht Minden als auch das Oberverwaltungsgericht Münster beschäftigt. Als das Casino im März 2007 eröffnet wurde, war lediglich eine nächtliche Pause von einer Stunde Pflicht. Ausnahmegenehmigungen davon konnten die jeweiligen Ordnungsbehörden jedoch erteilen. Und das tat die Stadt Bünde. Seitdem ist das Casino 24 Stunden am Tag geöffnet. Das sollte sich auch nicht ändern, als im Dezember 2012 das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag NRW novelliert wurde. Das schreibt nun eine Pause von fünf Stunden für Spielhallen und Casinos vor. Mit Blick auf die vor Jahren erteilte Ausnahmegenehmigung ordnete die Stadt erst einmal keine Zwangspause an. Bereichsleiterin Henriette Koch verwies im Gespräch mit dieser Zeitung auf den rechtlich sehr hoch anzusetzenden Vertrauensschutz, den Bürger in solchen Fällen genießen. Der Betreiber habe schließlich beträchtlich investiert – im festen Vertrauen auf den Fortbestand der Ausnahmegenehmigung.

Ein Branchenkonkurrent aus dem Kreis Minden-Lübbecke aber wollte dies nicht hinnehmen. Er forderte die Stadtverwaltung auf, dem Gesetz Geltung zu verschaffen, die Genehmigung zu widerrufen. Das aber sei ohne umfassende rechtliche Prüfung nicht möglich, sagte Henriette König. Als die Verwaltung seiner Forderung nicht nachkam, schaltet der Mann aus dem Mühlenkreis den Kreis Herford als Aufsichtsbehörde ein.

Dem bereitete das juristische Problem aber ebenfalls Kopfzerbrechen. Der Kreis wandte sich schließlich ans Regierungspräsidium Detmold. Und das schaltete die Landesregierung ein. Düsseldorf entschied schließlich gegen die Betreibergesellschaft des Casinos. Im März 2013 dann wies der Kreis die Stadt an, die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen. Die ordnete die sofortige Vollziehung an.

Das Casino wehrte sich, es hatte stets argumentiert, dass eine nächtliche Schließung existenzbedrohend für das Unternehmen sei. Vor dem Verwaltungsgericht Minden legte die Gesellschaft Widerspruch gegen die sofortige Vollziehung ein. Das Gericht gab jedoch der Stadt Recht.

Das Unternehmen zog darauf hin vor das Oberverwaltungsgericht Münster, dessen Beschluss erwarten Henriette König und Bürgermeister Wolfgang Koch in wenigen Tagen. Sie erwarten, dass das OVG der Auffassung des Mindener Richters folgt und den Widerspruch gegen die sofortige Vollziehung abweist. »Dann würden wir die nächtliche Pause sofort anordnen«, sagte Koch.

Damit aber wäre der Rechtsstreit noch immer nicht ausgestanden. Denn bislang ging es nur um die sofortige Anordnung. Die Frage, ob die Zwangspause überhaupt angeordnet werden darf, wird aller Voraussicht nach Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein. Wieder vor dem Verwaltungsgericht Minden – als erste Instanz.

Die bisherigen Auseinandersetzungen hatten auch einen strafrechtlichen Aspekt. Der Mann aus dem Kreis Minden-Lübbecke, der die Angelegenheit ins Rollen gebracht hatte, erhob vor dem Kreis Herford eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bürgermeister Wolfgang Koch. Die wurde abgewiesen. Der Antragsteller hatte in dem Schreiben aber behauptet, ihm sei »zur Kenntnis gekommen«, dass es zwischen dem Betreiber des Casinos und dem Bürgermeister zu » finanziellen Quertransfers« gekommen sei, die den Verdacht »korrupten Handelns« nahelegten. Das wollte Koch nicht auf sich sitzen lassen. Er stellte sofort Strafanzeige: »Ich lasse mir viel gefallen. Aber das kann man mit mir nicht machen.«

Der Beschuldigte bekam schließlich wegen der ehrverletzenden Äußerungen einen Strafbefehl. Den akzeptierte er aber nicht und zog vor das Amtsgericht Rahden. Da er auch in der mündlichen Verhandlung den Beweis für seine Behauptungen schuldig blieb, verurteilte ihn der Amtsrichter zu einer Geldstrafe.

http://www.westfalen-blatt.de/OWL/Lokale...rund-um-die-Uhr
8 20.08.2014 07:34 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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Hallo,

eine Frage die gmg vielleicht am ehesten beantworten kann.
Wenn das OA feststellt das die vorgeschriebenen Sperrzeiten
nicht eingehalten wird (wurde), erfolgt dann auch eine unmittelbare
Informationen an die Finanzbehörde?
Gelder die durch Ordnungswidrigkeiten erwirtschaftet wurden
dürfen ja abgeschöpft werden. Und die Fiskaldatenspeicher erlauben
eine punktgenau Feststellung über Höhe und Zeitraum der widerrechtlichen erwirtschafteten Umsätze.

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Gruß Pit
9 20.11.2019 09:48 Pit ist offline E-Mail an Pit senden Beiträge von Pit suchen
gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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Moin Pit,

ALLES RICHTIG!

Aber abschöpfen kann doch auch das Ordnungsamt!
Es muss lediglich die Fiskaldaten bekommen und auswerten.
Und dann kann es das Erforderliche veranlassen.
Da benötigt man zunächst nicht das Finanzamt.

Sollte es sich allerdings um einen Dauersachverhalt handeln, dann könnte wg. § 116 AO eine Anzeigeverpflichtung an das Finanzamt vorliegen.

Grüße

__________________
gmg
10 20.11.2019 13:50 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Pit Pit ist männlich
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Darf denn das OA bei festgestellter Ordnungswidrigkeit so einfach die
Fiskaldatenspeicher verlangen?

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Gruß Pit
11 20.11.2019 14:09 Pit ist offline E-Mail an Pit senden Beiträge von Pit suchen
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Notfalls das Objekt mit allen Gerätschaften versiegeln, und beim Richter einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß beantragen.
Spätestens dann klappt es mit den Daten.

Grüße

__________________
gmg
12 20.11.2019 16:29 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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