Handelsvertreter/in nach §§ 92, 84 HGB trotz Eintragung Führungszeugnis |
ughanda
Grünschnabel
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Handelsvertreter/in nach §§ 92, 84 HGB trotz Eintragung Führungszeugnis |
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Hallo zusammen,
ich befinde mich derzeit in der Ausbildung zum Bankkaufmann und habe im Anschluss der Ausbildung die Möglichkeit, als Handelsvertreter/in nach §§ 92, 84 HGB im Rahmen des Bausparkassengeschäfts zu arbeiten.
Jedoch kam es während der Ausbildung zu einer Eintragung aufgrund einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug. Zwischen der Verurteilung und der Tatbegehung liegen in etwa 2 1/2 Jahre.
Ich gehe davon aus, dass die "Zuverlässigkeit" meinerseits dadurch nicht mehr gegeben ist. Ich habe diesbezüglich bereits bei der IHK angerufen und um Rat gebeten. Der entsprechende Sachbearbeiter gab mir die Auskunft, dass in diesen Fällen individuell entschieden wird.
Wenn ich es richtig verstanden habe, erhält zum einen der Arbeitgeber, die IHK und das örtliche Landratsamt das Führungszeugnis.
Nun ist die Frage, ob ich dieses Thema vollständig abschreiben sollte oder ob es tatsächlich noch eine Möglichkeit für mich gibt, in diesem Beruf tätig zu werden.
ich freue mich über jede Antwort
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1
06.12.2018 11:37 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Nicht alle Institutionen bekommen das gleiche Führungszeugnis. Da die Sache aber noch nicht sehr lange zurückliegt, wird dann doch wahrscheinlich in allen dreine der gleiche Inhalt stehen.
Ob man durch den Vorfall gewerberechtlich unzuverlässig wird, ist für die Kolleg(inn)en in den Gewerbeämtern oder bei der IHK erst abzuschätzen, wenn sie die Strafakte eingesehen haben. Deswegen kann es nur einen Tipp geben: An die Kolleg(inn)en herantreten und die Sache offen ansprechen. Die Behörde/n müsste/n dann die Akte anfordern und sehen, was genau wie passiert ist. Erst danach kann es ein Ergebnis geben, wobei eine Beihilfe zum Betrug schon nicht so gut ist, denn gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen ist das tendenziell ein K.O.-Kriterium. Muss aber nicht immer so sein.
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10.12.2018 11:08 |
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