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Zum Ende der Seite springen Maklererlaubnis nach § 34c GewO
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Meder Marliese   Zeige Meder Marliese auf Karte Meder Marliese ist weiblich
Grünschnabel


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Maklererlaubnis nach § 34c GewO

Hallo,

in der Handwerksordnung ist nach § 4 die Fortführung des Betriebes nach dem Tode eines selbständigen Handwerkes für einen gewissen Zeitraum gestattet. Gibt es diese Möglichkeit auch bei einem Immobiliengewerbe, wo die Maklererlaubnis auf den verstorbenen Ehegatten ausgestellt war.

Gruß
Marliese Meder
1 23.03.2005 09:48 Meder Marliese ist offline E-Mail an Meder Marliese senden Beiträge von Meder Marliese suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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RE: Maklererlaubnis nach § 34c GewO

Augen rollen Moin, Frau Kollegin!
Eine solche Möglichkeit gibt es in der Tat nach § 47 GewO! Hier sind jedoch die Ausführungen im Kommentar Landmamn / Rohmer zur Gewerbeordnung zu berücksichtigen, wonach die zuständige Behörde (also die Erlaubnisbehörde) zu prüfen hat, ob sie einer Stellvertretung überhaupt zustimmt oder nicht. Hierbei sind jedoch enge Grenzen gesetzt. Eine Fortführung des Gewerbes nach § 46 GewO ohne Benennung eines Stellvertreters (z. B. eines Angestellen des verstorbenen Gewerbetreibenden bzw. des überlebenden Ehegatten) kommt m. E. nicht in Betracht, weil ja gerade die erlaubnispflichtigen Gewerbe an eine bestimmte Person gebunden sind. - Ich würde jedoch, bevor ich hier irgendwelche Maßnahmen ergreife, in jedem Fall eine sog. "Pietätszeit" von ca. 6 bis 8 Wochen nach dem Todesfall einhalten. Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn in irgendeiner Form Gefahr im Verzuge wäre.
Weiterhin viel Spaß an der Arbeit!
Kramer, Stadt Cloppenburg

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
2 23.03.2005 10:24 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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