§ 38 GewO - Handel mit Musikinstrumenten |
HBinder
Haudegen
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§ 38 GewO - Handel mit Musikinstrumenten |
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Hallo,
sind Musikinstrumente auch hochwertige Konsumgüter? Wir sind uns hier amtsintern nicht ganz einig.
Gruß
HBinder
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1
10.02.2014 15:30 |
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Solon
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Anni Weiler
Routinier
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RE: § 38 GewO - Handel mit Musikinstrumenten |
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Moin,
hast Du den Landmann/ Rohmer? Band II, Ziffer 311 - Verordnung über die Buchhaltungspflichten im Gebrauchtwarenhandel des Landes Niedersachsen - die Kommentierung des § 38 GewO verweist auf diese Verordnung. Und da sind unter § 1 Abs 1 Nr. 2 auch Musikinstrumente aufgeführt.
Insofern würden wir sie als hochwertige Konsumgüter ansehen und den Fall nach § 38 behandeln.
Lieben Gruß ausm Wallfahrtsort
__________________ "Und Du stehst im Regen und Du wirst nicht nass, denn es regnet an Dir vorbei"
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2
11.02.2014 07:59 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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Themenstarter
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RE: § 38 GewO - Handel mit Musikinstrumenten |
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Guten Morgen,
Danke für den Hinweis. Ich habe gleich mal nachgeschaut. Damit ergibt sich eine gute Argumentationshilfe!
Vielen Dank!!!
Grüße
HBinder
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3
11.02.2014 08:07 |
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Roesje
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Smartphones hochwertige Konsumgüter? |
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Gutenmorgen!
Wie ist das eigentlich bei Smartphones und Handys allgemein?
Habe gerade eine Anfrage diesbezüglich. Es möchte jemand alte Handys reparieren und ankaufen, um sie dann wieder weiter zu verkaufen.
Da Handys mittlerweile als Smartphones kleine Computer sind und auch als Unterhaltungselektronik dienen, sehe ich hier eigentlich die Eigenschaft als hochwertiges Konsumgut i.S.d. § 38 GewO . Vor allem auch, weil heutzutage die Technik so schnell Neue raushaut, dass gerade mal ein paar Monate alte Smartphones gebraucht noch immer für mehrere hundert Euro weiterverkauft werden.
Landmann/Rohmer sagt dazu nichts aus, auch in der VO über die Buchführungspflichten von Niedersachsen ist dazu nichts gesagt, was auch logisch ist, da diese VO von 98 ist und wohl nach u.s. Vermerk letztmalig 99 geändert wurde.
Wie würdet ihr das sehen?
Gebrauchtes Smartphone hochwertiges Konsumgut? Ja oder Nein?
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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4
09.12.2016 08:12 |
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BernshausenL
Tripel-As
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Hallo Roesje,
da der § 38 ja sogar den An - und Verkauf von Fotoapparaten und Videokameras (was beides in einem Smartphone enthalten ist
) unter überwachungsbedürftige Gewerbe zählt, würde ich den Smartphone-An- und Verkauf ganz klar auch darunter sehen. Ich lasse mir in diesen Fällen auf jeden Fall FZ + GZR vorlegen.
Wenn man bedenkt, dass die Smartphones mittlerweile teilweise einen Preis von 1000,00 Euro und mehr haben, ist das m. M. n. ein hochwertiges Konsumgut
Viele Grüße
Lisa Bernshausen
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5
09.12.2016 09:11 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Hallo Lisa!
Danke für deine Meinung, so schätze ich das auch ein
.
Würde ja auch zur präventiven Zielsetzung des Gesetzgebers passen m.E.. Ich könnte mir zumindest gut vorstellen, dass es im Bereich des Smartphone-Handels hinsichtlich Betrug & Hehlerei durchaus Sinn macht, Händler auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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09.12.2016 09:47 |
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HWK-CB
Eroberer
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Möglicherweise ist auch meisterpflichtiges Handwerk (Reparatur) betroffen. Je nachdem was gemacht.
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7
09.12.2016 10:34 |
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Roesje
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Gutenmorgen & Danke für den Hinweis, das mögliche Handwerk habe ich bereits im Hinterkopf
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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8
12.12.2016 07:20 |
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