Betreiber umgehen hessisches spielhallengesetz |
petergaukler
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Betreiber umgehen hessisches spielhallengesetz |
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spielhallenbetreiber in hessen sind verpflichtet für speis und trank
geld zu verlangen min .1 €
doch diese regeln werden in spielos oft umgangen
,denn die kunden die was bestellen müssen nur proforma zahlen
inoffiziell bekommen sie den euro sofort wieder zurück
bzw. wird er nur auf dem papier verlangt
funktioniert prima und die kontrolleure können nichts machen
pg.
siehe auch
automatenmarkt 20.5.
Kostenpflichtige Abgabe von Speisen und Getränken in Hessen empfohlen
Rechtsanwalt Tim Hilbert (r.) gibt eine Empfehlung in Bezug auf die Abgabe von Speisen und Getränken in hessischen Spielhallen. Links: Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm.
Seit Ende 2013 vertritt das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung die Auffassung, dass in Spielhallen die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken einen Verstoß gegen das sogennnate. "Vergünstigungsverbot" des Paragraf 8 Abs. 3 HessSpielHG darstelle.
Aktuell hat sich die Wettbewerbszentrale e.V. auf die Fahnen geschrieben, Spielhallen in Hessen zu überprüfen und gegen Betreiber vorzugehen, die Speisen- und Getränke kostenlos oder unter dem üblichen Marktpreis abgeben.
Rechtsanwalt Tim Hilbert von der Kanzlei „Böhm & Hilbert“ ist juristischer Berater des Fachverbands Spielhallen (FSH) und berichtet darüber, dass das VG Gießen (29. November 2013, Az.: 8 L 1931/13.GI) und im weiteren der VGH Kassel (10. Februar 2014, Az.: 8 B 2437/13) diese Auffassung bestätigt.
"Angemessener Preis"
Das Hessische Wirtschaftsministerium gehe zudem davon aus, dass die Speisen und Getränke zu einem angemessenen Preis verkauft werden müssten. „Dabei wurde indes offen gelassen, ob sich der Preis an der Wirtschaftlichkeit des Verkaufes ausrichten müsse (der Spielhallenbetreiber muss Gewinn erzielen), oder ob auf vergleichbare Angebot in anderen Spielhallen/Gaststätten abzustellen ist“, sagt Hilbert.
Die Wettbewerbszentrale verweise in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2015 (Az. 16 O 6/15) in dem angeblich gerichtlich festgestellt worden sei, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zu einem Preis von 0,50 Euro oder weniger verboten sei.
„Die Mitteilung ist dahingehend unzutreffend, als dass bei dem entsprechenden Verfahren von dem Spielhallenbetreiber im Vorfeld eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde“, informiert Rechtsanwalt Hilbert.
Mindestens 1 Euro verlangen
Ihm zufolge geben aktuell insbesondere größere Betreiber Speisen- und Getränke im Rahmen einer sogennnaten Flatrate für 1 Euro pro Tag ab. „Dieses Vorgehen wird bislang von der Wettbewerbszentrale akzeptiert“, so Hilbert.
Da bezüglich der Frage, zu welchem Preis Speisen und Getränke abgegeben werden dürfen weitere Verfahren anhängig sind und nicht abschließend geklärt ist, in welcher Höhe dieser als angemessen einzustufen ist, empfiehlt Tim Hilbert folgende Vorgehensweise: „Mit Blick auf die vorliegende Praxis sollten Speisen- und Getränke für einen Betrag von mindestens 1 Euro abgegeben werden. Soweit dies im Rahmen einer sogenannten Flatrate erfolgt, wurde dies bislang nicht beanstandet“, sagt Hilbert.
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24.05.2016 09:25 |
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