unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
nperl
unregistriert


www.Fiat-126-Forum.de






Fragezeichen Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum

Hallo! Ich bin ganz "frisch" im Gewerbewesen und freue mich über dieses Forum! Ich werde dieses sogleich in Ansrpuch nehmen.
Ich habe einen Gewerbetreibenden, der für 6 Wochen eine andere Räumlichkeit als seine Betriebsstätte gemietet hat um dort einen Lagerverkauf zu machen. Er weiß noch nicht, ob er dies wiederholen wird und falls ja dann auf jeden Fall im Stadtgebiet. Wie wird das in anderen Gemeinden gehandhabt? Vielen Dank und Grüße aus Franken!
Danke
1 05.01.2007 10:23
Solon
Zum Anfang der Seite springen

portawestfalica   Zeige portawestfalica auf Karte portawestfalica ist männlich
Mitglied


images/avatars/avatar-121.jpg

Dabei seit: 20.01.2006
Beiträge: 49
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 325.461
Nächster Level: 369.628

44.167 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum

Hallo und wilkommen im Forum mperl!

Da der gute Mann bereits ein Gewerbe angemeldet hat und somit in Verbindung mit Finanzamt etc. steht würde ich davon absehen ihn zur Anmeldung einer Zweigstelle aufzufordern, da der Zeitraum ja konkret auf sechs Wochen begrenzt ist und die Tätigkeit daher nicht auf Dauer angelegt ist. Somit liegt ein Hauptkriterium für ein anzeigepflichtiges Gewerbe nicht vor.

Mich würde allerdings interessieren, ab welchem Zeitpunkt man von "Dauer" spricht. Ich habe hier in PW zwei Baufirmen, die für konkrete Projekete (Dauer ca. 6 Monate bis ein Jahr) regelmüßig als GbR ein Gewerbe anmelden, was nach Abschluß der Maßnahme wieder abgemeldet wird. Normalerweise könnte das meiner Ansicht nach auch ihne Anzeige laufen. Aber vielleicht kann mich ja jemand eines Besseren belehren.

Viele Grüße aus Porta Westfalica sendet
Matthias Rinne
2 05.01.2007 13:20 portawestfalica ist offline E-Mail an portawestfalica senden Homepage von portawestfalica Beiträge von portawestfalica suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
Moderator


images/avatars/avatar-43.jpg

Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 6.042.001
Nächster Level: 6.058.010

16.009 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum

Hej aus Hamm und willkommen im Forum,

bei 6 Wochen würde ich schon anfangen, über eine Gewerbeanmeldung nachzudenken. Ich denke, dass das der max. nichtmeldepflichtige bei rd. 6 Wochen liegt. Bzgl. der 6-Monate-GbR gibt es keine Diskussion, die muss anmelden.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
3 07.01.2007 14:12 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
portawestfalica   Zeige portawestfalica auf Karte portawestfalica ist männlich
Mitglied


images/avatars/avatar-121.jpg

Dabei seit: 20.01.2006
Beiträge: 49
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 325.461
Nächster Level: 369.628

44.167 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum

@Herrn Wiesemeier

Hallo Herr Wiesemeier,

rein gefühlsmäßig würde ich das auch so sehen, möchte hier aber noch mal etwas ins Detail gehen.
Wenn der Verkauf täglich (also 6 x die Woche stattfindet) könnte man (würde ich nicht tun) eine Anzeige fordern. Wenn der Gewerbetreibende aber z.B. nur jeden Samstag über einen Zeitraum von 6 Wochen verkauft würde ich keine Anzeige fordern, da ja ein erheblich geringerer Umsatz vorliegen wird und wesentlich weniger Arbeitsleistung erbracht wird.

Viele Grüße aus dem dunklen Porta Westfalica
Matthias Rinne
4 08.01.2007 07:49 portawestfalica ist offline E-Mail an portawestfalica senden Homepage von portawestfalica Beiträge von portawestfalica suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
Moderator


images/avatars/avatar-29.gif

Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.980.718
Nächster Level: 7.172.237

191.519 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo! ...... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Den bisherigen Ausführungen könnte ich mich insoweit anschließen, wenn es sich hierbei um ein Unternehmen aus "meiner" Stadt handelt.

Wenn es Gewerbetreibende sind, die von außerhalb nur für einen gewissen Zeitraum einen "Lagerverkauf" machen wollen, haben wir hier das typische Wanderlager (s. auch Ausführungen in meinem Lieblingskommentar zu § 56 a GewO). Auch Wanderlager können durchaus bis zu sechs Wochen dauern.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
5 08.01.2007 13:06 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
Administrator


images/avatars/avatar-30.gif

Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.177
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.245.726
Nächster Level: 8.476.240

230.514 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo zusammen,

das ist ja eine wirklich interessante Thematik.

Zunächst mal zum Problem des 6-Wochen-Verkaufes von nperl:

Beim ersten Durchlesen habe ich "aus dem Bauch heraus" sofort an § 56a GewO gedacht. Der wäre einschlägig, wenn der Gewerbetreibende im Reisegewerbe (also außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben.... (§ 55 GewO) ) durch öffentliche Ankündigung auf ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren hinweist (§ 56a Abs. 2 GewO).

Ich habe aus dem Beitrag von nperl herausgelesen, dass der Gewerbetreibende (wohl) bei ihm schon mit einer Betriebsstätte gemeldet ist. (Bitte ggf. noch mal posten, ob ich richtig interpretiere). Aus der Bezeichnung Lagerverkauf entnehme ich, dass es wohl um Waren geht .

Wichtig wäre noch zu wissen, ob für den Lagerverkauf eine gesonderte öffentliche Ankündigung (Zeitungsinserat, Plakate, Handzettel, Rundfunk- oder Fernsehwerbung) erfolgt.

Sind die vorgenannten Punkte (außerhalb der gewerblichen Niederlassung, Vertrieb von Waren, öffentliche Ankündigung) erfüllt, handelt es sich meiner Auffassung um ein Wanderlager, wenn der Gewerbetreibende die Räume nur kurzzeitig nutzt und bereits jetzt plant, die „Veranstaltung“ noch einmal anderswo zu wiederholen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dies in der gleichen Stadt passieren soll.

Zur Frist in Bezug auf die Abgrenzung des Reisegewerbes zum stehenden Gewerbe gibt es in Landmann/Rohmer, Komm. zur GewO, § 56a RdNr. 25 und 26 mehr oder weniger erhellende Ausführungen. Hier wird auf die in der Muster-ReisegewVwV unter Nr. 5 angeführte 6-Wochen-Frist als Orientierungsmaßstab abgestellt. Gleichwohl wird unter RdNr. 26 das Festmachen einer diesbezüglichen Entscheidung allein an der Zeitdauer wieder relativiert. Es kommt - wie so oft - auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei der angegebenen 6-Wochen-Frist würde ich in der Regel noch Reisegewerbe annehmen, wenn die weiteren Umstände (siehe oben) hinzukommen.

Freilich kann man auch zum Ergebnis kommen, dass es sich um stehendes Gewerbe handelt, wenn man nur von der Frist-Frage ausgeht. Hier habe ich jedoch schon in Bezug auf die bereits jetzt geplante Durchführung an einem weiteren Ort meine Bedenken.

In jedem Fall würde ich entweder die Anzeige für eine Betriebsstätte nach § 14 GewO (bei Interpretation als stehendes Gewerbe) oder aber eine Anzeige nach § 56a GewO (bei Interpretation als Reisegewerbe) fordern. Einen Verzicht auf jedwede Anzeigepflicht halte ich für rechtlich bedenklich.

Unter dem Gesichtspunkt einer „unbürokratischen“ Handhabung werden sicherlich viele Kollegen den Weg über das stehende Gewerbe einschlagen. Aber auch das wiederholte An- und Abmelden der Betriebsstätten kann ins Geld und in die Zeit gehen. geschockt

Aber auch im Falle der Interpretation der Tätigkeit als Reisegewerbe kann man dem Gewerbetreibenden ein wenig "zur Seite springen", da dieser höchstwahrscheinlich nicht über die notwendige Reisegewerbekarte verfügt. Hier könnten § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO oder § 55a Abs. 2 GewO weiterhelfen. Der Ausnahmetatbestand des § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO dürfte jedoch wegen > 10.000 Einwohner bei Ihnen wohl nicht greifen großes Grinsen .

Nach § 55a Abs. 2 GewO kann jedoch die zuständige Behörde auf Antrag des Veranstalters eine Ausnahme vom Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

Kosten- und Aufwandsseitig dürften sich insofern beide Verfahrensweise die Waage halten.

P.S. Zu dem von portawestfalica angesprochenen 6-Monate-GbR-Problem sollte man vielleicht sogar noch mal einen separaten Thread aufmachen Aufruf . Hier steckt viel Diskussionsstoff drin

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
6 09.01.2007 00:06 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
Moderator


images/avatars/avatar-43.jpg

Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 6.042.001
Nächster Level: 6.058.010

16.009 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Verdammte Tat, ans Wanderlager habe ich gar nicht gedacht. Da fallen mir immer nur die Unternehmer ein, die nördlich von uns angesiedelt sind und deren Ordnungsamtsmitarbeiter einen Lieblingskommentar hat .

Aber ihr habt Recht.

Entweder Anzeige nach 14 oder Wanderlager.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
7 09.01.2007 06:36 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
nperl
unregistriert


www.Fiat-126-Forum.de







und vielen lieben Dank für die Antworten, das ging ja fix!
Als absoluter "Frischling" muss ich zugeben, dass ich mit den Wanderlagern noch nicht viel zu tun hatte. Die Kriterien wären insoweit erfüllt, also außerhalb der gewerblichen Niederlassung und auch Flyer wurden verteilt (so sind wir ja erst aufmerksam geworden...) und auch um Waren handelt es sich... Wo ich mir aber nun nicht sicher bin:
Er hat dies nur 6 Wochen gemacht und noch nicht geplant dies zu wiederholen. Er weiß es selbst nicht ob er das wieder machen will oder wird. So würde ich nun vom stehenden Gewerbe und einer Anzeige nach § 14 ausgehen... nur, kann ich bei einem kurzen Zeitraum von nur 6 Wochen dann von regelmäßig wiederkehrend sprechen?
Vielen lieben Dank
Augen rollen nperl (ich bin eine SIE...)
8 09.01.2007 07:14
Stadtverwaltung Frankenthal   Zeige Stadtverwaltung Frankenthal auf Karte Stadtverwaltung Frankenthal ist weiblich
Kaiser


Dabei seit: 20.04.2006
Beiträge: 1.383
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.061.607
Nächster Level: 10.000.000

938.393 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Lagerverkauf über eine kurzen Zeitraum

Moin

in der Tageszeitung haben wir eine Anzeige entdeckt für einen Lagerverkauf über 14 Tage... habe dann sofort an ein nicht angezeigtes Wanderlager gedacht...

da es sich um eine bekannte Firma aus D.....dorf handeln dürfte, hätte mich vorab ein Mal interessiert, ob diese Firma bei euch auch schon in Erscheinung getreten ist...

Danke
9 08.06.2010 09:25 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.261
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.312.573
Nächster Level: 22.308.442

1.995.869 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Kollege Land hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die 6-Wochen-Frist, die stehendes Gewerbe vom Reisegewerbe und vom Wanderlager trennt nur eine Richtschnur ist. Dem stimme ich zu und möcht ergänzen, dass die Art der Werbung weiter Rückschlüsse bei der Abgrenzung erlaubt.

Wer demnach etwa so wirbt:
- Alles muss raus
- Nur jetzt hier und heute
- Wir müssen schließen
und dadurch verdeutlichet, dass er den örtlich oder regional ansässigen potentiellen Kundenstamm kurzfristig abschöpfen will, der ist tendienziell eher dem § 56a GewO zu unterwerfen.

Wir haben in einem solchen Fall den § 56a schon einmal angewandt, bei einem Gewerbetreibenden, der drei Monate vor Ort war.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster
10 08.06.2010 14:22 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Stadtverwaltung Frankenthal   Zeige Stadtverwaltung Frankenthal auf Karte Stadtverwaltung Frankenthal ist weiblich
Kaiser


Dabei seit: 20.04.2006
Beiträge: 1.383
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.061.607
Nächster Level: 10.000.000

938.393 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Lagerverkauf über eine kurzen Zeitraum

Moin

die Fa. Q.. aus D. hat auf unsere Anhörung inzwischen reagiert...sie hat angegeben, dass sie in Baden-Württemberg auch bereits solche Lagerverkäufe durchgeführt hätten und ihnen dort gesagt worden sei, sie bräuchten keine seperate Anmeldung als Wanderlager...

kann dies ein/e Kollege/in aus Baden-Würtemberg bestätigen?

kann dies daran liegen, dass in den Räumlichkeiten bereits ein "Restpostenhandel" nach § 14 GewO angemeldet ist? Ich habe inzwischen im Kommentar (Landmann/Rohmer, Randnummer 23 zu § 56 a GewO) etwas entsprechendes gefunden...das Angebot des Wanderlagers muss demnach im Umkehrschluss von dem regulären Warenangebot abgegrenzt werden könne... oder habe ich da was falsch verstanden? Bräuchte dringend Denkhilfe!
Danke

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Stadtverwaltung Frankenthal: 15.06.2010 15:16.

11 15.06.2010 14:22 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
Garten Garten ist weiblich
Mitglied


Dabei seit: 04.07.2011
Beiträge: 32
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme rn

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 27 [?]
Erfahrungspunkte: 148.832
Nächster Level: 157.092

8.260 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Halli Hallo,

ich möchte das Thema noch einmal kurz aufleben lassen. Mir geht es allerdings nicht um Wanderlager sondern um die Definition "auf Dauer angelegt".

In meinem Amtsbereich habe ich eine Person, die seit November letzten Jahres ihr Catering Gewerbe ausübt. Es hat sich herausgestellt, dass das Gewerbe mit Hauptniederlassung bereits in einem anderen Amtsbreich angemeldet wurde. Dort wird jetzt allerdings umgebaut, sodass sie nur übergangsweise einen Pachtvertrag (befristet bis Ende Februar) für die Räume hier abgeschlossen hat. Somit wären das 4 Monate, die sie bei uns tatsächlich tätig sind.
So nun habe ich aber jetzt erst, kurz vor Ende, davon erfahren und bin am überlegen, ob ich wirklich noch rückwirkend eine Gewerbeanmeldung tätigen lasse und nächste Woche wieder die Abmeldung.
Die Tätigkeit und die Dauer von 4 Monaten sind ja eigentlich gewerblich einzustufen, sodass es zumindest eine Zweigniederlassung wäre.
Oder könnte man sagen die Tätigkeit ist nicht auf Dauer angelegt, da im vorraus bereits der Pachtvertrag für 4 Monate geschlossen wurde? Also das Ende abzusehen ist?


Danke schon mal für eventuelle Antworten smile
Grüße von der Insel

__________________
Gärtnerin
12 24.02.2015 14:58 Garten ist offline E-Mail an Garten senden Beiträge von Garten suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-284.gif

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.261
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 20.312.573
Nächster Level: 22.308.442

1.995.869 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de









eines ist Gewiss: Der Begriff der Dauerhaftigkeit fordert nicht, dass ein Gewerbe "open end" betrieben wird. In einem anderen Fall, in dem es auch um die Abgrenzung des stehenden zum Reisegewerbe (Wanderlager) ging, wurde eine Grenze von etwa sechs Wochen gezogen. Darunter = Reisegewerbe. Darüber = stehendes Gewerbe = Meldepflicht nach § 14 GewO.

Je nach Lage des Einzefalls sind da aber Abweichungen möglich.
13 24.02.2015 15:17 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Lagerverkauf über einen kurzen Zeitraum


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
3 Dateianhänge enthalten Spezialfall - sehr viele Tätigkeiten, überhaupt möglic [...] Reisegewerbe (Titel III GewO)   20.03.2024 11:15 von T.Hauptmann_KFG     Heute, 09:12 von Thomas Mischner   Views: 162
Antworten: 6
Überwachungsbedürftige Gewerbe nach § 38 GewO Stehendes Gewerbe (allgemein)   06.11.2023 10:51 von SaFröhlich     06.11.2023 11:15 von Roesje   Views: 80.646
Antworten: 1
Überprüfung Wachpersonal, Eintrag im BZR nach § 25 JArbSchG Bewachungsgewerbe   05.07.2023 17:21 von Endres Stade     05.07.2023 19:04 von Bendino   Views: 107.394
Antworten: 1
Uber Fahrer Stehendes Gewerbe (allgemein)   18.04.2023 16:37 von Borussenfan     19.04.2023 08:47 von VoPi   Views: 553.005
Antworten: 3
Praxis-Diskussion über Zutrittskontrollen und Spielersperren Spielrecht   01.06.2013 11:00 von schindel     28.06.2022 09:35 von Marcel Fromm   Views: 4.600
Antworten: 6

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 152.188 | Views gestern: 287.703 | Views gesamt: 879.832.179


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 178 | Gesamt: 0.217s | PHP: 99.54% | SQL: 0.46%