Anmeldung GmbH & Co. KG |
Gewerbeamt Spremberg
Grünschnabel
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Hallo Kolleginnen u. Kollegen,
wir haben folgendes Problem:
Eine GmbH & Co. KG wurde zum 10.10.06 in das Handelsregister eingetragen. Der Geschäftsführer möchte die GmbH & Co. KG jedoch schon zum 31.07.06 aktivieren. Ist das möglich? Kann uns hier jemand mit Tipps und Hinweisen weiterhelfen?
Vielen Dank aus Spremberg
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1
02.11.2006 14:59 |
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Solon
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TinoHST
Tripel-As
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rn
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RE: Anmeldung GmbH & Co. KG |
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Ein fröhliches Hallo aus Stralsund,
da nur die GmbH der Anzeigepflicht unterliegt, reicht vielleicht bereits der Blick ins HR der GmbH. Sollte die GmbH auch erst zum genannten Datum eingetragen sein, sind laut h. M. die Gesellschafter bis zur Eintragung anzeigepflichtig.
Ansonsten: Einfach mal den Begriff GmbH & Co. KG in die Boardsuche eingeben und sich überraschen lassen.
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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2
02.11.2006 15:39 |
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Solon
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Gewerbeamt Spremberg
Grünschnabel
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RE: Anmeldung GmbH & Co. KG |
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Danke für die Antwort.
Ergänzend sollten wir vielleicht noch hinzufügen, dass der Komplementär (GmbH) zum 31.08.06 in das Handelsreg. eingetragen wurde. Wie praktizieren wir die Gewerbeanmeldung vor Eintragung des Komplementärs? Es wird darauf bestanden, die Anmeldung zum 31.07.06 zu aktivieren, da die GmbH schon vor Eintragung ins HR gegenüber Dritten tätig wurde.
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3
08.11.2006 11:00 |
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L. Möller
Jungspund
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Hallo zusammen,
eine GmbH kann nicht tätig werden, bevor Sie nicht eingetragen ist. Bis dahin ist sie eine "GmbH in Gründung" und muss auch entsprechend von den Gesellschaftern angezeigt werden. Gewerbetreibende ist dann allerdings nicht die GmbH (i. Gr.), sondern der/die Gesellschafter.
Drauf bestehen, die GmbH gewerberechtlich anzumelden, bevor sie überhaupt existiert, können die Gesellschafter daher m. E. nicht.
Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
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4
08.11.2006 14:50 |
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Gewerbeamt Spremberg
Grünschnabel
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...also wäre es wie folgt richtig?
Die GmbH X wird als i. G. angemeldet zum 31.07.06, zum 30.08.06 wieder abgemeldet(wegen Wechsel der Rechtsform) und zum 31.08.06 (Eintragung der GmbH im Handelsregister = Komplementär der GmbH & Co. KG) erfolgt dann die Anmeldung der GmbH. Wo erscheint dann das Datum der Eintragung der GmbH & Co. KG, hier zum 10.10.06 ins HR eingetragen?
Wer behält den gewerblichen Überblick, wenn die GmbH & Co. KG nicht anzeigepflichtig ist?
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6
09.11.2006 09:42 |
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Hartmut Fries
König
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Hi aus Herzogenrath,
ich melde die GmbH i.G. an, wenn der notariell beurkundete Gründungsvertrag vorgelegt wird, nach der Eintragung ins HR trage ich lediglich die HR-Nummer ins Programm ein. Eine Ab- und Anmeldung ist m.E. nicht erforderlich, da auch eine Erlaubnis z.B. nach GastG einer GmbH i.G. erteilt werden kann. Es wäre dann unsinnig, der GmbH nach Eintragung aufzugeben, eine neue Erlaubnis zu beantragen
Ich mache auch zwei Anmeldungen, einmal für die GmbH selbst und eine zweite für die GmbH als phG der GmbH & Co. KG, da bei einer eventuellen Löschung der GmbH & Co. KG eine Eintragung ins Gewerberegister vorhanden ist.
Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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7
09.11.2006 10:22 |
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BE-DE
Kaiser
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von der Delme,
wird in Delmenhorst genauso gehandhabt
wie in Herzogenaurath. War bisher immer am praktikabelsten und alle waren zufrieden.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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8
09.11.2006 10:50 |
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Klaus Wrede
Eroberer
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aus'm höheren Sauerland,
stimmt ! @Menschel
Bei gewerberechtlichen Erlaubnissen sind wir auch vorsichtig. Die Erlaubnis gibts erst mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister (die GmbH gibts ja rechtlich auch erst mit der Eintragung, siehe § 11 Abs. 1 GmbHG).
Gruß
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09.11.2006 11:23 |
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L. Möller
Jungspund
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Moin,
bei uns wird nach erfolgter Eintragung die GmbH i. Gr. ab- und die GmbH angemeldet. Das ist bereits wegen der Weitermeldung an das Registergericht erforderlich und hat sich in der Vergangenheit auch bewährt.
Im Übrigen muss man überlegen, welchen Rechtscharakter eine GmbH i. Gr. tatsächlich hat. Im Grunde wird sie wie eine GbR tätig, in der die Gesellschafter als vollhaftende Gewerbetreibende auftreten. Und das wird - wie Menschel bereits ausführt - spätestens dann problematisch, wenn eine Erlaubnis erteilt wurde, die im Zweifel niemandem zuzuordnen ist. Der jurstischen Person nicht, weil es sie nicht gibt, und auch dem Gewerbetreibenden nicht, weil er sie nicht für sich erhalten hat.
Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
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11
09.11.2006 11:25 |
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Hartmut Fries
König
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die Thematik ist schon in verschiedenen Threads diskutiert worden.
Nach der Kommentierung Michel/Kienzle, GastG Rd.Nr. 23 zu § 1
ist während des Gründungsstadiums zwischen Abschluß des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) bis zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit durch Eintragung im HR ist die im Werden befindliche Vorgesellschaft der GmbH eine Organisation, für die das Recht der künftigen Körperschaft gilt, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt. Da das GastG auch nichtrechtsfähige Vereine als Gewerbetreibende ansieht, kommt es ihm nicht auf die Eintragung als juristische Person an, sondern auf die körperschaftl. Struktur der Organisation. Diese ist bei den Vorgesellschaften gegeben; daher sind sie im Gaststättenrecht als Gewerbetreibende anzusehen.
In der Regel verlangt das Handelsregister zur Eintragung die Erlaubnis und wir umgekehrt, da beisst sich der Hund in den Schwanz.
Gruß
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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12
09.11.2006 11:52 |
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Menschel
Routinier
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Guten Morgen aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
gerade im Gaststättenrecht sehe ich gar keine Probleme. Meines Erachtens sind nur zwei Fallkonstellationen möglich:
1. Eine GmbH i. G. übernimmt eine bestehende Gatsstätte
oder
2. eine GmbH i. G. plant die Neuerrichtung einer Gaststätte.
Im ersten Falle ist es problemlos möglich, den "Vätern und/oder Müttern" der GmbH eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG als GbR'lern zu erteilen. Innerhalb der Laufzeit dieser Erlaubnis sollte die Eintragung ins HRB erfolgt sein. Die Erlaubnis nach § 12 GastG geht dann an die GmbH.
Im zwieten Falle sollte, rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt, von der Geschäftsidee bis zur Eröffnung der Gaststätte genug Zeit in's Land gegangen sein, dass zwischenzeitlich auch die HRB-Eintragung passiert ist.
Eine Abmeldung der GmbH i.G. und eine Anmeldung der GmbH nehme ich auch nicht vor; nur eine Ummeldung wegen Rechtsformwechsel. Gegebenenfalls fliegen dabei auch ein paar Personen aus der Gewerbemeldung, nämlich dann, wenn nicht alle Gesellschafter zu Geschäftsführern berufen werden.
__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.
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13
10.11.2006 07:50 |
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