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Gewerbeamt Spremberg   Zeige Gewerbeamt Spremberg auf Karte Gewerbeamt Spremberg ist weiblich
Grünschnabel


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Anmeldung GmbH & Co. KG

Hallo Kolleginnen u. Kollegen,

wir haben folgendes Problem:
Eine GmbH & Co. KG wurde zum 10.10.06 in das Handelsregister eingetragen. Der Geschäftsführer möchte die GmbH & Co. KG jedoch schon zum 31.07.06 aktivieren. Ist das möglich? Kann uns hier jemand mit Tipps und Hinweisen weiterhelfen?

Vielen Dank aus Spremberg
1 02.11.2006 14:59 Gewerbeamt Spremberg ist offline E-Mail an Gewerbeamt Spremberg senden Beiträge von Gewerbeamt Spremberg suchen
Solon
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TinoHST   Zeige TinoHST auf Karte TinoHST ist männlich
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RE: Anmeldung GmbH & Co. KG

Ein fröhliches Hallo aus Stralsund,

da nur die GmbH der Anzeigepflicht unterliegt, reicht vielleicht bereits der Blick ins HR der GmbH. Sollte die GmbH auch erst zum genannten Datum eingetragen sein, sind laut h. M. die Gesellschafter bis zur Eintragung anzeigepflichtig.

Ansonsten: Einfach mal den Begriff GmbH & Co. KG in die Boardsuche eingeben und sich überraschen lassen.

__________________
Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
2 02.11.2006 15:39 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
Solon
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Gewerbeamt Spremberg   Zeige Gewerbeamt Spremberg auf Karte Gewerbeamt Spremberg ist weiblich
Grünschnabel


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RE: Anmeldung GmbH & Co. KG

Danke für die Antwort.
Ergänzend sollten wir vielleicht noch hinzufügen, dass der Komplementär (GmbH) zum 31.08.06 in das Handelsreg. eingetragen wurde. Wie praktizieren wir die Gewerbeanmeldung vor Eintragung des Komplementärs? Es wird darauf bestanden, die Anmeldung zum 31.07.06 zu aktivieren, da die GmbH schon vor Eintragung ins HR gegenüber Dritten tätig wurde.
3 08.11.2006 11:00 Gewerbeamt Spremberg ist offline E-Mail an Gewerbeamt Spremberg senden Beiträge von Gewerbeamt Spremberg suchen
L. Möller   Zeige L. Möller auf Karte L. Möller ist männlich
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Hallo zusammen,

eine GmbH kann nicht tätig werden, bevor Sie nicht eingetragen ist. Bis dahin ist sie eine "GmbH in Gründung" und muss auch entsprechend von den Gesellschaftern angezeigt werden. Gewerbetreibende ist dann allerdings nicht die GmbH (i. Gr.), sondern der/die Gesellschafter.
Drauf bestehen, die GmbH gewerberechtlich anzumelden, bevor sie überhaupt existiert, können die Gesellschafter daher m. E. nicht.

Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
4 08.11.2006 14:50 L. Möller ist offline E-Mail an L. Möller senden Homepage von L. Möller Beiträge von L. Möller suchen
Menschel   Zeige Menschel auf Karte Menschel ist männlich
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. . . ja, sehe ich genauso.

So, wie ein natürliche Person nicht vor ihrer Geburt gehandelt haben kann, kann eine juristische Person nicht vor ihrer Gründung (hier: die eintragung in das HRB) tätig geworden sein.

In beiden Fällen müssen die "Eltern" ran. Im ersten Fall Mama und Papa, im zweiten Fall die Gründungsmütter und/ oder -väter.

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-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.

5 09.11.2006 07:22 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
Gewerbeamt Spremberg   Zeige Gewerbeamt Spremberg auf Karte Gewerbeamt Spremberg ist weiblich
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...also wäre es wie folgt richtig?
Die GmbH X wird als i. G. angemeldet zum 31.07.06, zum 30.08.06 wieder abgemeldet(wegen Wechsel der Rechtsform) und zum 31.08.06 (Eintragung der GmbH im Handelsregister = Komplementär der GmbH & Co. KG) erfolgt dann die Anmeldung der GmbH. Wo erscheint dann das Datum der Eintragung der GmbH & Co. KG, hier zum 10.10.06 ins HR eingetragen?
Wer behält den gewerblichen Überblick, wenn die GmbH & Co. KG nicht anzeigepflichtig ist?
Danke
6 09.11.2006 09:42 Gewerbeamt Spremberg ist offline E-Mail an Gewerbeamt Spremberg senden Beiträge von Gewerbeamt Spremberg suchen
Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Hi aus Herzogenrath,

ich melde die GmbH i.G. an, wenn der notariell beurkundete Gründungsvertrag vorgelegt wird, nach der Eintragung ins HR trage ich lediglich die HR-Nummer ins Programm ein. Eine Ab- und Anmeldung ist m.E. nicht erforderlich, da auch eine Erlaubnis z.B. nach GastG einer GmbH i.G. erteilt werden kann. Es wäre dann unsinnig, der GmbH nach Eintragung aufzugeben, eine neue Erlaubnis zu beantragen

Ich mache auch zwei Anmeldungen, einmal für die GmbH selbst und eine zweite für die GmbH als phG der GmbH & Co. KG, da bei einer eventuellen Löschung der GmbH & Co. KG eine Eintragung ins Gewerberegister vorhanden ist.

Grüße vom Westzipfel


Hartmut Fries

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Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
7 09.11.2006 10:22 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
BE-DE   Zeige BE-DE auf Karte BE-DE ist männlich
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Moin Moin von der Delme,
wird in Delmenhorst genauso gehandhabt smile wie in Herzogenaurath. War bisher immer am praktikabelsten und alle waren zufrieden.

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der nächste Feierabend kommt bestimmt und immer schön munter bleiben Bye! von der D....
8 09.11.2006 10:50 BE-DE ist offline E-Mail an BE-DE senden Homepage von BE-DE Beiträge von BE-DE suchen AIM-Name von BE-DE: BeDe YIM-Name von BE-DE: BeDe MSN Passport-Profil von BE-DE anzeigen
Menschel   Zeige Menschel auf Karte Menschel ist männlich
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. . . ist ja auch gar nix dagegen einzuwenden.

Wird wahrscheinlich auch überall so gemacht. Im idealtypischen Fall funzt es ja auch.

ABER: Wenn die GmbH dann nicht ins Handelsregister eingetragen wird, und dass kommt öfter vor, als man gemeinhin annehmen möchte, besitzt plötzlich eine juristischen Person, die es gar nicht gibt, eine Erlaubnis.

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9 09.11.2006 10:59 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
Klaus Wrede   Zeige Klaus Wrede auf Karte Klaus Wrede ist männlich
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Moin aus'm höheren Sauerland,

stimmt ! @Menschel

Bei gewerberechtlichen Erlaubnissen sind wir auch vorsichtig. Die Erlaubnis gibts erst mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister (die GmbH gibts ja rechtlich auch erst mit der Eintragung, siehe § 11 Abs. 1 GmbHG).

Gruß
10 09.11.2006 11:23 Klaus Wrede ist offline E-Mail an Klaus Wrede senden Homepage von Klaus Wrede Beiträge von Klaus Wrede suchen
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Moin,

bei uns wird nach erfolgter Eintragung die GmbH i. Gr. ab- und die GmbH angemeldet. Das ist bereits wegen der Weitermeldung an das Registergericht erforderlich und hat sich in der Vergangenheit auch bewährt.

Im Übrigen muss man überlegen, welchen Rechtscharakter eine GmbH i. Gr. tatsächlich hat. Im Grunde wird sie wie eine GbR tätig, in der die Gesellschafter als vollhaftende Gewerbetreibende auftreten. Und das wird - wie Menschel bereits ausführt - spätestens dann problematisch, wenn eine Erlaubnis erteilt wurde, die im Zweifel niemandem zuzuordnen ist. Der jurstischen Person nicht, weil es sie nicht gibt, und auch dem Gewerbetreibenden nicht, weil er sie nicht für sich erhalten hat.

Gruß aus Henstedt-Ulzburg
L. Möller
11 09.11.2006 11:25 L. Möller ist offline E-Mail an L. Möller senden Homepage von L. Möller Beiträge von L. Möller suchen
Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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die Thematik ist schon in verschiedenen Threads diskutiert worden.

Nach der Kommentierung Michel/Kienzle, GastG Rd.Nr. 23 zu § 1

ist während des Gründungsstadiums zwischen Abschluß des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) bis zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit durch Eintragung im HR ist die im Werden befindliche Vorgesellschaft der GmbH eine Organisation, für die das Recht der künftigen Körperschaft gilt, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt. Da das GastG auch nichtrechtsfähige Vereine als Gewerbetreibende ansieht, kommt es ihm nicht auf die Eintragung als juristische Person an, sondern auf die körperschaftl. Struktur der Organisation. Diese ist bei den Vorgesellschaften gegeben; daher sind sie im Gaststättenrecht als Gewerbetreibende anzusehen.

In der Regel verlangt das Handelsregister zur Eintragung die Erlaubnis und wir umgekehrt, da beisst sich der Hund in den Schwanz.

Gruß
Hartmut Fries

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Hartmut Fries
12 09.11.2006 11:52 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Guten Morgen aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

gerade im Gaststättenrecht sehe ich gar keine Probleme. Meines Erachtens sind nur zwei Fallkonstellationen möglich:
1. Eine GmbH i. G. übernimmt eine bestehende Gatsstätte
oder
2. eine GmbH i. G. plant die Neuerrichtung einer Gaststätte.

Im ersten Falle ist es problemlos möglich, den "Vätern und/oder Müttern" der GmbH eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG als GbR'lern zu erteilen. Innerhalb der Laufzeit dieser Erlaubnis sollte die Eintragung ins HRB erfolgt sein. Die Erlaubnis nach § 12 GastG geht dann an die GmbH.
Im zwieten Falle sollte, rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt, von der Geschäftsidee bis zur Eröffnung der Gaststätte genug Zeit in's Land gegangen sein, dass zwischenzeitlich auch die HRB-Eintragung passiert ist.


Eine Abmeldung der GmbH i.G. und eine Anmeldung der GmbH nehme ich auch nicht vor; nur eine Ummeldung wegen Rechtsformwechsel. Gegebenenfalls fliegen dabei auch ein paar Personen aus der Gewerbemeldung, nämlich dann, wenn nicht alle Gesellschafter zu Geschäftsführern berufen werden.

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13 10.11.2006 07:50 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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