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VG Giessen: Verschiedene Eilanträge – Sportwetten

Eilanträge gegen Schließung von Wettbüros im Landkreis Gießen, Landkreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis nur teilweise Erfolgreich.

Az.: 10 G 2211/06 (ablehnend), 10 G 2181/06/06 (stattgebend) u. a. Beschlüsse vom 13.10.2006

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit mehreren den Beteiligten in diesen Tagen zugestellten Beschlüssen die Eilanträge von Sportwettenanbietern aus vier Landkreisen entschieden. Nicht alle Eilanträge waren erfolgreich.

Die Landräte hatten den Wettanbietern, gestützt auf das Hessische Gesetz über Sicherheit und Ordnung und den Lotteriestaatsvertrag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung umfassend das Anbieten von kommerziellen Sportwetten untersagt. Die Antragsteller vermitteln Sportwetten an Veranstalter, die über eine Konzession von Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen.

Bei sämtlichen Entscheidungen führte die 10. Kammer zur Begründung aus, bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren sei der Ausgang des Verfahrens offen, da die angefochtenen Verfügungen weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig seien. Zu unterschiedlichen Ergebnissen kam die Kammer aber bei der damit entscheidenden Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Interessen des jeweiligen Antragstellers gerechtfertigt sei.

Im Einzelnen begründet die Kammer die Entscheidungen damit, dass die Tätigkeit des Vermittelns von Sportwetten an Veranstalter, die über eine Konzession von Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügten, der Vorschrift des Art. 49 EG-Vertrag (Dienstleistungsfreiheit) unterfalle, was zur Folge habe, dass § 284 StGB und die Normen des Lotteriestaatsvertrages als dem Gemeinschaftsrecht widersprechend und auf diese besondere Fallkonstellation nicht anwendbar anzusehen seien. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrete, der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sei für eine Übergangszeit zu tolerieren, da die Lotterie- Treuhandgesellschaft mbH Hessen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Maßnahmen eingeleitet habe, die zu einer Begrenzung des staatlichen Wettangebots führten, hat die Kammer Zweifel an der Geeignetheit dieser Maßnahmen im Hinblick auf die damit einhergehenden Einschränkungen gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten. Angesichts der komplexen rechtlichen Problematik und nicht zuletzt der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Gerichte, sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens jedoch offen.

In einzelnen Fällen fehle es an der Eilbedürftigkeit des Verbots, da ausgehend von dem Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung und einer in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Gewerbefreiheit ein Verstoß gegen die Grundrechte festzustellen sei. Die Begründung der Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung überzeuge in diesem Fällen nicht. Die Anordnung des Sofortvollzugs stelle die Ausnahme dar und erfordere eine über die Begründung für den Verwaltungsakt hinausgehende Darlegung von Gründen für die Eilbedürftigkeit.

Derartige Gründe lägen zum Teil nicht vor. Solange der nationale Gesetzgeber die Unvereinbarkeit der nationalen Regelungen gegen Vertragsregelungen der Europäischen Union nicht beseitigt habe, sei im Fall der Vermittlung von Sportwetten im Bereich der Europäischen Union ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verhinderung der beanstandeten Vermittlung im Regelfall zu verneinen. Vielmehr sei eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung, ob das private Interesse des Betroffenen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung weichen müsse, erforderlich. Bei einer Abwägung des öffentlichen mit dem privaten Interesse dürfe u.a. auch der Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. August 2006, wonach die bisherige Praxis der Lotteriegesellschaften der Länder als rechtswidrig angesehen werde, nicht unberücksichtig bleiben. Schließlich sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, so dass auch Beschränkungen der Angebote der privaten Wettanbieter auf bestimmte Personengruppen, die Höhe der Wetteinsätze oder auf den Verzicht auf Werbung in Betracht hätten berücksichtigt werden müssen.

Erfolglos blieben jedoch die Eilanträge, bei denen die Behörden überzeugende Argumente für die sofortige Schließung der Wettbüros gefunden hatten. Das Interesse der Antragsteller an der vorläufigen Fortsetzung ihrer Tätigkeit müsse nach Ansicht der Kammer nämlich in den Fällen zurückstehen, in denen die Anmeldung des Gewerbes erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 erfolgt sei. Mit Ergehen dieser Entscheidung hätte den Betroffenen klar sein müssen, dass sie eine juristisch problematische und eventuell gesetzwidrige Gewerbetätigkeit aufnehmen wollten.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die
Möglichkeit der Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen zu.

Weitere Verfahren sind noch beim VG Gießen anhängig. Sie werden in den nächsten Wochen entschieden werden.

Gefunden unter:http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/i...6UWCHL827JUSZDE
1 26.10.2006 16:34 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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