Jahrelang Negativerklärungen nach § 16 MabV akzeptieren? |
wi22
Grünschnabel
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Jahrelang Negativerklärungen nach § 16 MabV akzeptieren? |
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Hallo aus Berlin!
Es gibt zahlreiche Gewerbetreibende, die mit Tätigkeiten nach § 34c GewO hier im Gewerbeamt registriert sind - neben der nicht mehr prüfungspflichtigen Immobilienmaklerei haben diese auch noch prüfungspflichtige Tätigkeiten (Anlagenvermittler, Baubetreuer...) hier angezeigt.
Viele dieser Gewerbetreibenden reichen seit Jahren hier selbstgefertigte "Negativerklärungen" ein.
Meine Frage: Akzeptiert ihr vom Gewerbetreibenden selbst erstellte Negativerklärungen über Jahre hinaus, oder fordert ihr irgendwann eine Gewerbeummeldung (Abmeldung prüfungspflichtiger Tätigkeiten) oder Negativerklärungen,die vom Wirtschaftsprüfer erstellt sein sollen?
Bei einigen dieser Gewerbetreibenden liegt der Verdacht sehr nahe, dass diese Negativerklärungen "nicht so ganz" der Realität entsprechen....
Danke für eure Ideen!
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1
05.03.2007 15:02 |
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Solon
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G. Schmidt
Jungspund
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rn
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RE: Jahrelang Negativerklärungen nach § 16 MabV akzeptieren? |
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Bin zwar seit August 2006 nicht mehr zuständig, sondern die örtlichen Ordnungsbehörden (Deregulierung + Verwaltungsmodernisierung machts möglich) aber ich würde wie folgt verfahren (dies rate ich auch meinen örtlichen Ämtern):
Wenn begründeter Verdacht auf "falsche Negativerklärung", dann Prüfungsbericht anfordern (im Notfall Möglichkeit nach § 16 Abs. 2 MaBV) überdenken.
Negativerklärung von einem Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen fehlt Rechtsgrundlage.
Ich habe eine "Musternegativerklärung" erstellt, die wir den Gewerbetreibenden zur Verfügung stellen. Wenn Interesse besteht, dann schick mir Deine e-Mail Adresse oder Fax-Nr., lasse sie Dir dann zukommen.
Eine Gewerbeummeldung (Teilabmeldung) kann man zwar anregen, aber auch hier fehlt die Rechtsgrundlage (allg. Rechtssprechung + Kommentare besagen, dass bei Aufgabe einer Teil-Tätigkeit keine Abmeldung erforderlich ist)
Hoffe ich konnte ein bisschen behilflich sein.
Zum Vergnügen auf nach Rügen!
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2
05.03.2007 17:18 |
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Solon
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Stadt Kassel*Fricke
König
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RE: Jahrelang Negativerklärungen nach § 16 MabV akzeptieren? |
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und
Sehe es genauso wie Koll. Schmidt.
Doch gebe ich zu bedenken:
Wie schaffe ich einen begründeten Verdacht? Finde ich Hinweise auf eine
entsprechende Vermittler- bzw. Nachweistätigkeit z. B. auf der Internetseite des Vermittlers?
Es muss sich schon um konkrete, auf den Fond bezogene Angaben (Zusammensetzung, Risikoverteilung,
Anlagespektrum usw.) handeln; allgemeine Angabe zum angebotenen Fond reichen nicht aus.
In diesem Fall wäre selbstverständlich die Vorlage eines förmlichen Berichts zu fordern.
Vielleicht hilft's ja weiter. Hätte da auch noch einen Vordruck anzubieten; kurze PN reicht.
Gruß
Frank F. aus K.
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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3
06.03.2007 12:40 |
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Runge
Kaiser
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Guten Morgen ins Forum,
ich habe hier einen Strategen, der über mehrere Jahre Negativerklärungen nach § 16 MaBV abgegeben hat. Um in den Genuss der vereinfachten Voraussetzungen für den neuen § 34 f (zuständig dafür ist bei uns die IHK) zu gelangen, ist ihm eingefallen, dass er doch entsprechende Tätigkeiten ausgeübt hat.
In der Foge hat ein Rechtsanwalt einen "zusammengefassten rückwirkenden Prüfungsbericht für die Jahre 2006 bis 2012" hier vorgelegt. Der Rechtsanwalt war aber kein geeigneter Prüfer im Sinne des § 16 Abs. 3 MaBV.
Da ich den guten Mann jetzt nicht so einfach damit durchkommen lassen wollte, habe ich ein Bußgeld ins Auge gefasst. Wenn ich das richtig gelesen habe, ist die Abgabe unrichtiger Erklärungen aber kein OWi-Tatbestand nach § 18 Abs. 1 Ziff 12. Oder kann ich nur ahnden, dass er die erforderlichen Prüfberichte nicht rechtzeitig abgegeben hat?
Wie seht ihr denn das Verhalten des Rechtsanwaltes? Auf Nachfrage dachte er angeblich, dass er solche Prüfberichte abgeben dürfte.
DAnke für eure Hilfe!
regina Runge
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4
16.07.2013 09:35 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich würde die Abgabe der falschen NE bebußen und zwar saftig.
Bezüglich der Erlaubnis nach § 34f würde ich dessen Zuverlässigkeit in Frage stellen, denn in vorliegenden Fall wurde die Behörde fortgesetzt und vorsätzlich getäuscht!
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5
16.07.2013 10:16 |
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Runge
Kaiser
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Hallo @ Civil Servant,
Danke für die schnelle Antwort. Mein Problem ist bloß, dass die "Abgabe unrichtiger Erklärungen nicht als OWi-Tatbestand im § 18 MaBV genannt ist. Muss ich da über "nicht rechtzeitig" oder "nicht vollständig" gehen?Oder wäre das vielleicht sogar eine Straftat?
Regina Runge
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6
16.07.2013 10:24 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Dort heißt es:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung handelt, wer
...
12.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt ...
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7
16.07.2013 10:35 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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jahrelang Negativerklärungen nach § 16 MaBV akzeptieren |
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Hallo,
ich finde es ja schön, dass der §34f GewO auch bei anderen Behörden Probleme bereitet... uns wurden jetzt Maklerprüfberichte im vereinfachten Verfahren vorgelegt, die von einem Fachanwalt für Steuerrecht erstellt worden sind... also meines Erachtens auch von keinem geeigneten Prüfer... der Antragsteller hat nun eingewendet, dass er zuvor in zwei anderen Gemeinden tätig gewesen sei und ihm dies noch nie jemand gesagt hätte und jetzt machen wir Probleme....
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8
16.07.2013 11:35 |
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BeC
Grünschnabel
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Hessen
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Hallo,
hier hätte ich auch noch mal eine Frage:
Kann ich den zitierten § 18 MaBV überhaupt noch anwenden für die § 34f-Leute? Dieser bezieht sich doch auf § 16 Abs.1 S.1 MaBV und dieser wiederum auf § 34 c Abs.1 S.1 Nr.3 (Bauträger und Baubetreuer).
Ich hatte vor einigen Tagen auch über ein Bußgeld für einen verspäteten Prüfbericht (kein Bauträger und Baubetreuer) nachgedacht und mich dann dagegen entschieden. Derjenige brauchte meine Eingangsbestätigung für die § 34f-Erlaubnis bei der IHK.
Viele Grüße, BeC
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9
16.07.2013 12:45 |
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Ina Scholz
Mitglied
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Hallo Frau Runge, dieser Fall schlägt ja dem Faß den Boden aus. Das ist ja sowohl vom Gewerbetreibenden als auch von dem RA eine Dreistigkeit hoch zehn. Also nach OWiG kann das nicht mehr geahndet werden, da uns ja zum 01.01.2013 die Rechtsgrundlage genommen wurde. Ich würde aber auf alle Fälle über die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sehr laut nachdenken, und aus diesem Grund den Antrag nach § 34 f GewO versagen. Die Erlaubnis nach § 34 c (Finanzanlagen) ist ja per Gesetz sowieso zum 02.07.2013 erloschen. Viele Grüße aus Sachsen. Ina Scholz
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10
16.07.2013 12:55 |
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Runge
Kaiser
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Oh, wie ist das ärgerlich!!
Ja klar, § 18 MaBV ist ab 01.01.2013 ja gar keine Rechtsgrundlage mehr für ein Bußgeld gegen einen Finanzanlagenvermittler.
Die IHK hat die § 34f Erlaubnis meines wissens schon erteilt.
Frustrierte Grüße
Regina Runge
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16.07.2013 15:35 |
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Frank aus Bayern
Grünschnabel
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RE: Jahrelang Negativerklärungen nach § 16 MabV akzeptieren? |
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Hilferuf aus Bayern,
liebe Forenmitglieder. Da ich den Eindruck habe, dass hier geballte Kompetenz vertreten ist, hoffe ich hier Unterstützung zu bekommen.
Kurze Schilderung des Sachverhaltes:
Wir sind eine GmbH die den 34 c u.a. für Kapitalanlagenvermittlung besitzt und seit 30 Jahren am Markt tätig ist. Wir haben nun den 34 f beantragt und mussten um die alte Hasenregelung in Anspruch nehmen zu können, die lückenlosen Prüfberichte 2006 bis 2011 vorlegen. Mit Erschrecken haben wir festgestellt, dass wir seit 2001 (nach einem Steuerberaterwechsel) keine Prüfberichte angefertigt und damit auch nicht beim Gewerbeamt abgegeben haben. Diese wurden von dort auch nie angefordert. Wir haben von einem zugelassenen WP diese Berichte nun erstellen lassen. Er war einen ganzen Tag bei uns im Haus und hat geprüft - keine Beanstandung. Genutzt hat uns das für die Zulassung nichts, denn inzwischen (entgegen vorheriger Aussage auf Merkblatt der zuständigen IHK) hat ein Bund-/Länderausschuss bestimmt, dass die Berichte auch rechtzeitig beim Gewerbeamt abgegeben sein mussten.
Was uns jetzt neben der Ablehnung der IHK zusätzlich beschäftigt ist die Tatsache, dass wir unwissentlich ordnungswirdrig gehandelt haben.
Macht es Sinn, diese nun ja vorhandenen Prüfberichte beim Amt nach zu reichen um da beruhigt zu sein?
Müssen wir mit einem Bußgeld wegen verspäteter Einreichung der Prüfberichte rechnen oder ist man bei Verspätung eher gnädig? Haben Angst vor der 200 € Grenze wegen Meldung an das Bundeszentralregister. Wir hatten noch nie ein Problem mit irgend etwas.
Kann so etwas wirklich die Unzuverlässigkeit eines Unternehmens, dass 30 Jahre unbeanstandet sauber gearbeitet, hat in Frage stellen?
Ich wäre ganz arg über ein paar Meinungen, Stellungnahmen etc, aus dem Forum dankbar.
Schöne Grüsse aus Bayern
Frank
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Frank aus Bayern: 06.09.2013 13:07.
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06.09.2013 13:05 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ihr Unternehmen müsste ja jahrelang zumindest so genannte Negativerklärungen abgegeben haben. Wir haben dazu ein Formular herausgegeben. Darin bestätigt das Unternehmen keine erlaubnisbedürftigen Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Wenn Sie auch eine solche NE abgegeben haben, hätten Sie über über Jahre hinweg wiederkehrend die Behörde vorsätzlich angelogen. Außerdem haben Sie Geld für den Prüfer gespart. Das Bußgeldrecht kennt eine Regelung wonach das Bußgeld höher liegen soll als das, was durch die Tat unrechtmäßig erlangt (hier eingespart) worden ist. Ich würde deswegen zu einem Bußgeld in vierstelliger Höhe tendieren und zudem gegenüber der IHK Zweifel an der Zuverlässigkeit geltend machen.
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09.09.2013 15:48 |
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