Sperrzeitverkürzung scheitert an zu lascher Verordnung
Das Gericht: Eine Sperrzeitverordnung bedarf der Normenklarheit und darf nicht erst durch behördliche Unterlagen ermittelt werden können. Die Bestimmung zum räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverlängerung darf daher nicht zu unbestimmt sein (BayVGH, Beschluss vom 02.11.2012, Az. 22 NE 12.1954).
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