An- oder Ummeldung einer GbR |
MaLa
Eroberer
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An- oder Ummeldung einer GbR |
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Hallo zusammen,
habe eben eine Anfrage von einer Stadt erhalten und ich habe bisher leider noch keine Antwort gefunden.
folgender Sachverhalt:
Mehrere Personen üben das gleiche Handwerk aus. Alle sind derzeitals Gewerbetreibene gemeldet. Jetzt haben sie sich entschlossen eine GbR zu gründen. Ob ein Gesellschaftsvertrag in schriftform geschlossen wurde ist mir nicht bekannt.
Wie muss die Stadt verfahren? Soll eine Ummeldung oder Ab- und Neuanmeldung erfolgen?
Vielen Dank für Eure Bemühungen!
Grüße
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.
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1
04.08.2009 09:07 |
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Solon
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h.bscher
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Ich würde sagen ummelden, und als Ummeldegrund wechsel der Rechtsform und dann natürlich den Zusatz mit Hinweis auf die anderen Gesellschafter nicht vergessen.
__________________ Alle Schreibfehler und eventuell vorhandene Gummibärchen sind Eigentum des Autors
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2
04.08.2009 10:42 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Da bin ich anderer Meinung. Die Gründung einer GbR stellt keinen Wechsel der Rechtsform dar. Gewerbetreibende ist nicht die GbR, sondern deren Gesellschafter (und die wechseln ihre „Rechtsform“ nicht
).
Wenn alle Gesellschafter bereits vorher Gewerbetreibende waren, sind Gewerbeanzeigen nur erforderlich, soweit sie ihre Tätigkeit und die betriebliche Anschrift ändern. Allein der Zusammenschluss zur GbR stellt keinen anzeigepflichtigen Vorgang dar, allerdings ist es natürlich sinnvoll, die GbR-Gründung in den Akten zu vermerken.
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3
04.08.2009 10:53 |
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MaLa
Eroberer
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Themenstarter
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Aber sind die Einzelunternehmer nicht innerhalb der GbR jeder für sich selbst haftbar?
Sprich müsste man nicht die Gewerbeanmeldungen der einzelnen Personen bestehen lassen und zusätlich noch eine GbR mit Angabe aller natürlichen Personen anmelden?
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
Ich mache zur Zeit 3 Diäten. Von einer werde ich nicht satt.
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4
04.08.2009 11:06 |
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h.bscher
Routinier
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Haftung bei einer GbR ist gesamtschuldnerisch. Soweit mir bekannt ist, muss jeder Gesellschafter eine eigene Anmeldung vornehmen mit Hinweis auf die anderen Gesellschafter aber die GbR an sich anmelden isz glaub ich nicht zulässig.
__________________ Alle Schreibfehler und eventuell vorhandene Gummibärchen sind Eigentum des Autors
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5
04.08.2009 11:11 |
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Gaby Krickser
Doppel-As
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Eine Gewerbeummeldung ist auf jeden Fall nicht möglich, da die Ummeldetatbestände im § 14 abschließend aufgeführt sind.
Bei einer Rechtsformänderung muss eine Gewerbeanmeldung vorgenommen werden (ggf. Abmeldung der bisherigen Einzelfirmen, sofern diese nicht mehr tätig werden). Es werden die einzelnen Gesellschafter in dieser Eigenschaft angmeldet. Eine GbR ist eine Personengesellschaft und was anderes als mehrere natürliche Personen.
Ein Gesellschaftsvertrag muss nach den Bestimmungen des BGB nicht schriftlich abgeschlossen werden.
Die Gesellschaft an sich ist zwar nicht rechtsfähig aber im Gegensatz dazu kann Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden und wenn ich mich recht erinnere, wird sie auch steuerrechtlich anerkannt.
Viele Grüße
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6
04.08.2009 13:14 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Gaby Krickser
Eine GbR ist eine Personengesellschaft und was anderes als mehrere natürliche Personen. |
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Das stimmt natürlich. Allerdings hat trotzdem der Kollege Mischner Recht. Ich zitiere aus des Hess. VV zum § 14 GewO:
Bei der OHG und GbR muss jeder Gesellschafter eine Anzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von Letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.
Lapidar wird weiter festgestellt, dass bei Personengesellschaften die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden sind, nicht hingegen die Personengesellschaften als solche.
Damit ist nach § 14 GewO nichts zu veranlassen. Ist doch eigentlich eine schöne Lösung.
Die Betroffenen sollten sich aber in der Tat hinsichtlich der GbR-Gründung ans FA wenden. Die Kommune sollte die entsprechende Informationen ebenfalls erfassen/vermerken.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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7
05.08.2009 16:34 |
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MaLa
Eroberer
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Themenstarter
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vielen Dank!
Ihr habt mir sehr geholfen.
__________________ Schöne Grüße,
M. Lapp
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8
06.08.2009 07:06 |
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Emsland
König
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ich muss dieses Thema nochmals ansprechen.
Ich habe einen Fall bei dem ich so richtig weiß wie ich die GbR anmelden muss.
Ich habe eine Gewerbeanmeldung für eine GbR erhalten.
Der eine Gewerbetreibende betreibt schon seit Jahren sein Gewerbe bei mir in der X-Straße. Der andere Gewerbetreibende will sein Gewerbe zum 01.04.2012 anmelden. Der Betriebssitz ist in der Y-Straße. Angemeldet werden soll das Gewerbe als GbR. Hauptniederlassung ist in der X-Straße. Die Zweigniederlassung ist in der Y-Straße.
Müssen jetzt beide Gewerbetreibenden der GbR ihr Gewerbe an den jeweligen Adressen anmelden?
Bedeute X-Straße 2 Gewerbeanmeldungen und Y-Straße 2 Gewerbeanmeldungen!
Ich denke schon. Oder reicht es wenn jeweils einer der GbR das Gewerbe dort angemeldet hat?
Gruß
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02.04.2012 13:31 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ich bin auch der Meinung, dass jeder sein Gewerbe für den jeweiligen Betriebssitz anzeigt. Intern müßte der Hinweis aufgenommen werden "GbR mit..."
Viele Grüße, Regina Runge
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10
02.04.2012 14:10 |
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