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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Zulässigkeit der Kundengewinnung? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Zulässigkeit der Kundengewinnung?
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scofield scofield ist männlich
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Zulässigkeit der Kundengewinnung?

Guten Abend liebes Forum. Mich interessiert seit einiger Zeit eine Frage.

Ist es zulässig, wenn Person A ein Gewerbe (Raumgestalter) bei der zulässigen HWK vor Ort hat. Mit diesem, darf er leider nicht alle seiner gelernte Tätigkeiten ausüben (z.B. Lackierarbeiten).

Um diese dennoch auszuüben, würde Person A ein Reisegewerbe anmelden. Person A darf ja nicht auf Anruf vom Kunden agieren.

Jetzt stellt sich die Frage: Ist es zulässig, wenn Person A zum Kunden bestellt wird aufgrund einer Tätigkeit seines Raumgestalter-Gewerbes (streichen, tapezieren ect.) und Person A fragt den Kunden dann vor Ort, ob noch er noch Lackierarbeiten gemacht bekommen möchte?

Letztendlich wurde Person A nicht für das Reisegewerbe gerufen, sondern für sein Raumgestalter Gewerbe und fragt vor Ort nach Aufgaben die sich im Reisegewerbe bewegen würden.

Ich danke im Voraus

Mit freundlichem Gruß
1 03.09.2015 20:34 scofield ist offline E-Mail an scofield senden Beiträge von scofield suchen
Solon
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LKKS LKKS ist männlich
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Ich kann mir nicht vorstellen wie man seriös und ordentlich UND gesetzeskonform Lackierarbeiten im Reisegewerbe ausführen will.

Die bedürfen einer immensen Vorbereitung, wenn ein ordentliches Ergebnis bei herauskommen soll.
Und das soll "ohne vorhergehende Bestellung" also adhoc möglich sein.

Eher weniger vorstellbar.
2 04.09.2015 06:48 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
Solon
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scofield scofield ist männlich
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Hallo, das wäre meine nächste Frage gewesen.

Muss die Arbeit am gleichen Tag sofort erfolgen UND fertig gestellt sein? Es ist nicht möglich am nächsten Tag anzufangen?

Ich hätte nämlich schon Vorwerk Vertreter bei mir die Termine rausgeben wollten wann sie wieder kommen für eine Vorführung des Gerätes.
3 04.09.2015 07:41 scofield ist offline E-Mail an scofield senden Beiträge von scofield suchen
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
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Kundenwerbung im Reisegewerbe

Die ursprüngliche Frage ist mit Ja zu beantworten.
Natürlich dürfen Raumausstatter beim Kunden auch andere Tätigkeiten anbieten oder um Bestellungen aufsuchen.
Dafür ist unter Umständen nicht mal eine Erlaubnis nötig.
Nur beim Endverbraucher benötigt er die Karte, außer er arbeitet in seiner Gemeinde unter 10000 Einwohner oder bei Personen im rahmen ihres Geschäftsbetriebes. Hier bedarf es nur einer Gewerbeanzeige.

Von der Vorstellungskraft von LKKS ist es jedoch nicht abhängig ob dies gewerberechtlich möglich ist. Seriösität und Ordentlichkeit waren gar nicht gefragt und sind auch ein untaugliches Merkmal für eine Gewerbeform.


Die im klassischen Reisegewerbe gewonnen Aufträge müssen nicht sofort erfolgen.

Dazu:


http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...0927_1bvr217698
An der eigentlichen Tätigkeit ändert sich auch nichts, wenn der Aufschub - bei einer grundsätzlich bestehenden Bereitschaft und Fähigkeit zur Sofortleistung seitens des Gewerbetreibenden - nur auf Wunsch des Kunden, etwa nach einem Kostenvoranschlag oder nach Zeit zu eigener Vorbereitung, geschieht. Zu Recht weist auch der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker e.V. darauf hin, dass es - ebenso wie beim stehenden Handwerk - von Art und Umfang des Auftrags abhängt, mit welchen Arbeiten zu beginnen ist, wozu also der Handwerker im Reisegewerbe grundsätzlich sofort bereit sein muss, wenn er nicht nur um eine Bestellung nachsucht. Meist werden es zunächst nur vorbereitende Tätigkeiten sein. Entscheidend ist insoweit, dass die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht. Das unterscheidet ihn vom stehenden Handwerksbetrieb, bei dem die Kunden um Angebote nachsuchen. Die gewerbliche Niederlassung und die von dort ausgehende Geschäftstätigkeit grenzen die beiden Formen der Berufsausübung voneinander ab. Nach der Wertung des Gesetzgebers wird im stehenden Betrieb neben der persönlichen auch die fachliche Zuverlässigkeit des Inhabers, der den Meisterbrief erworben haben muss, garantiert; im Reisegewerbe wird lediglich die persönliche Zuverlässigkeit überwacht.

"Ohne vorhergehende Bestellung" bedeutet nicht "adoc" oder ohne "immense Vorbereitung" oder ohne Terminabsprache.


Jonas Kuckuk

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Jonas Kuckuk
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4 24.09.2015 16:09 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Hier darf zum Schutze unbedarfter Zeitgenossen nicht unerwähnt bleiben, dass Herr Kuckuck eine Mindermeinung vertritt.
5 25.09.2015 08:39 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
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Kundenwerbung im Reisegewerbe

Liebe unbedarfte Zeitgenossen,

Zu Ihrem Schutz habe ich meinen Beitrag mit einem Zitat des Bundesverfassungsgericht belegt.

Dieses Gericht ist tatsächlich das Einzige in Deutschland und vertritt so nach Auffassung einiger Forenteilnehmer eine Mindermeinung.

Aber mal im Ernst:

"Mindermeinung"
Der Begriff der Mindermeinung wird in der Rechtswissenschaft bedeutsam, wenn sich bei einer konkreten Fragestellung logisch mehrere gangbare Lösungsansätze zeigen. Er bezeichnet Auffassungen, die lediglich vereinzelt oder von einer geringeren Zahl der mit diesem Problem befassten Juristen vertreten werden (→ Juristische Fachsprache). Er ist insofern der Gegenbegriff zur herrschenden Meinung, wird allerdings häufig erst angewandt, wenn eine Ansicht tatsächlich keine allzu große Bedeutung besitzt.
So ist eine Ansicht, die nicht der herrschenden Meinung entspricht, deshalb noch nicht zwingend eine Mindermeinung.

Der Begriff ist insofern unpräzise, als in der Rechtswissenschaft üblicherweise zwischen den Rechtsauffassungen der Rechtsprechung und Literaturmeinungen differenziert wird. Keinesfalls kann etwa die Ansicht des zuständigen obersten Bundesgerichts (etwa des Bundesgerichtshofs) eine Mindermeinung sein, selbst wenn diese Ansicht außerhalb der Rechtsprechung auf einhelligen Widerstand trifft.

Der Begriff Mindermeinung wird vor allem von Vertretern einer solchen kritisiert, da er impliziere, dass diese weniger wert sei. Sie sprechen sich stattdessen für den Begriff Minderheitenmeinung aus." (wikipedia)


Also Herr LKKS, hier muss niemand geschützt werden, sonder Sie sollten sich mal Gedanken über Ihre Minderbeiträge machen, die weder sachlich, noch richtig oder hilfreich sind.

Dem Forenteilnehmer scofield also bitte nach Rechtslage seine Frage beantworten und nicht nicht nach "Vorstellungskraft".
Die "Vorstellungskraft" hat im Gewerberecht nichts zu suchen.

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Jonas Kuckuk
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6 25.09.2015 11:36 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Im Falle des von Herrn Scofield geschilderten Falles vertrete ich die Auffassung, dass kein Reisegewerbe vorliegt, weil er die Frage nach möglichen Lackierarbeiten im Rahmen der Ausübung eines stehenden Gewerbes gestellt wird.
Im reisegewerblichen "Normalfall" wäre A nie auf die Idee gekommen, den Kunden an der Haustür wegen Lackierarbeiten anzusprechen.

Letztendlich wieder mal ein typischer Fall von Umgehung der Vorschriften über das stehende Gewerbe und - im vorliegenden Fall - auch der HWO.

Um Herrn Kuckuck zu zitieren: es liegt kein Fall des "klassischen" Reisegewerbes vor.

VG J. Simon
7 29.09.2015 08:19 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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Zulässigkeit der Kundengewinnung im Reisegewerbe

Widerspruch!

Raumaustatter A hat ein stehendes Gewerbe und wird für Raumaustatter arbeiten bestellt. Dort fallen ihm die schlecht lackierten Türen auf und er bietet "außerhalb seiner Niederlassung und "ohne vorhergende Bestellung" Lackiererarbeiten an. Auch für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerk besteht in der Regel die Reisegewerbekartenpflicht.
Die Gewerbeordnung erlaubt ausdrücklich das Betreiben mehrer Gewerbeformen: Also kann der stehende Betrieb auch ein Reisegewerbe ausüben und ist ebnso in der Regel verpflichtet eine Reisegewerbekarte zu beantragen.
Die Lackiererarbeiten finden eindeutig im Reisegewerbe statt.
Ob es vorher einen Bestellung als Raumausstatter gegeben hat ist hier unerheblich, weil es eben keine Bestellung für die Lackiererarbeiten gegeben hat.
Ein Haustürgeschäft ist ebenso zu bejahen, auch wenn es hinter der Haustür stattfindet.

Aber selbst wenn der Raumaustatter für die Lackiererarbeiten bestellt worden wäre, könnte der Raumauastatter auch meisterpflichtige Tätigkeiten im unerheblichen Nebenbetrieb erledigen. (HWO § 3)

Es besteht also keinerlei Verdacht, daß hier die Handwerksordnung umgangen wird.
Zu prüfen wäre, ob eine Reisegewerbekartenpflicht vorliegt.

Und mal abgesehen ob dies oder das:

Gerade das Lackieren von Türen stellt nun wirklich keine denkbare Gefahr für Dritte da und gerade beim Maler- und Lackierer stellt sich die Frage welcher Grund für die Meisterpflicht im stehenden Gewerbe überhaupt herhalten soll. Die Ausbildungsleistung des Malers kann jedenfalls nicht der Grund gewesen sein, weil diese rasant gefallen ist (über 50% trotz Meisterpflicht)

Bis heute kann niemand überzeugend darstellen, weswegen dieser Beruf nach der Novelle meisterpflichtig geblieben ist. Diese Antwort ist Deutschland bei der Evaluation der reglementierten Berufe ja auch noch schuldig.

__________________
Jonas Kuckuk
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8 29.09.2015 19:02 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Zitat:
Diese Antwort ist Deutschland bei der Evaluation der reglementierten Berufe ja auch noch schuldig.


Wieder eine mehr als unbeachtliche Mindermeinung einer Lobbyorganisation.

Oder können Sie obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Meinung vorweisen?
9 30.09.2015 15:37 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
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Zulässigkeit der Kundengewinnung im Reisegewerbe

Hallo Forum,

das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2005 meldet deutliche Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der alten Handwerksordnung an:

Unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. Papier und unter Federführung des für Fragen der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) zuständigen Verfassungsrichters Dr. Gaier hat die 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts am 05. Dezember 2005 einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wegen Schwarzarbeit stattgegeben - 1 BvR 1730/02. Der Beschwerdeführer hatte trotz Ablehnung seines Antrags auf Ausnahmebewilligung das Zimmererhandwerk ausgeübt.

Die Kammer konnte gemäß § 93 c Abs. 1 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausnahmsweise abschließend in der Sache entscheiden (statt den Fall - wie eine große Zahl anderer Fälle - dem Senat als Ganzem zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Meisterzwangs vorzulegen), da hier besondere Umstände vorlagen : Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1961 entschieden, "dass nach dem Willen des Gesetzgebers von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung "nicht engherzig" Gebrauch gemacht werden solle und eine "großzügige Praxis" dem Ziel des Gesetzes entgegenkomme, die Schicht leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern". Die Ablehnung des Antrags auf Ausnahmebewilligung war also rechtswidrig, das Handeln des Zimmerers nur ein unbedeutender Formalverstoß.

Die Begründung der 3. Kammer geht aber weit über das für diesen Fall erforderliche Mindestmaß hinaus und stellt praktisch den Kern eines Entwurfs für die allgemeine Ablehnung des Meisterzwangs durch das Bundesverfassungsgericht dar :





" ... Mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel daran angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch gerecht werden konnten. ...
Für das gesetzgeberische Ziel der Qualitätssicherung handwerklicher Leistungen erscheint allerdings zweifelhaft, ob der große Befähigungsnachweis unter den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen gegen Ende des vergangenen Jahrhunderts weiterhin als verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden konnte . ...
Der große zeitliche, fachliche und finanzielle Aufwand, den die Meisterprüfung erfordert .... , müsste mit Blick auf die Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks noch immer zumutbar gewesen sein. ...
Die Zumutbarkeit steht in Frage, weil sich für den hier maßgeblichen Zeitraum durch die wachsende Konkurrenz aus dem EU-Ausland eine erhebliche Veränderung der Umstände ergeben hatte. ...
Die spürbare Konkurrenz aus dem EU-Ausland lässt bereits daran zweifeln, ob der große Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 HwO a.F., weil er diese Anbieter nicht erreichte, zur Sicherung der Qualität der in Deutschland angebotenen Handwerkerleistungen noch geeignet sein konnte. Vor allem aber erscheint fraglich, ob angesichts des Konkurrenzdrucks durch Handwerker aus dem EU-Ausland deutschen Gesellen noch die Aufrechterhaltung einer gesetzlichen Regelung zuzumuten war, die ihnen für den Marktzugang in zeitlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht deutlich mehr abverlangte als ihren ausländischen Wettbewerbern auf dem deutschen Markt. Daher könnte die Schwere des Eingriffs, den der große Befähigungsnachweis für ihren beruflichen Werdegang bedeutete, zu dem - zunehmend verwischten - Ziel der Qualitätssicherung nicht länger in einem angemessenen Verhältnis gestanden haben. ...
Für das daneben vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Ausbildungssicherung steht die Erforderlichkeit des Meisterzwangs nicht außerhalb jeden Zweifels. ...



Zur Evaluation der EU der reglementierten Berufe:

"Wieder eine mehr als unbeachtliche Mindermeinung einer Lobbyorganisation." (Zitat LKKS)

Sowohl das oben aufgeführte Zitat, als auch die EU Initiative zur Überprüfung der reglementierten Berufe finden durchaus Beachtung.


Seit Beginn der EU Initiative pilgern Lobbyisten der Handwerkskammern nach Brüssel um das Ende des Meisterzwangs für ihr Gewerk zu verhindern oder wenigstens zu verzögern und um ihr "zünftiges Kartell" zu erhalten.

In fast allen Landesparlamenten hat man der Politik Bekenntnisse zum Erhalt des Meisterzwangs abgerungen und den Untergang des Abendlandes durch die Abschaffung des Meisterzwangs in den schrillsten Farben gemalt.
Nun glauben die Retter des Abendlandes sogar an eine Einführung des Meisterzwangs in ganz Europa. Träumt mal weiter.

Bei einem Besuch in Brüssel wurden die vorgetragenen Argumente nicht als "unbeachtliche Mindermeinung einer Lobbyorganisation" wahrgenommen, sondern erstmal offen für gute Argumente. Die haben wir abgeliefert.

Ich habe in Brüssel außerdem mehrere Handwerksbetriebe aufgesucht, denen ich allesamt ein Lachen abgewinnen konnte, als sie hörten das ihr Handwerk in Deutschland nur mit Meisterbrief ausgeführt werden darf. Ein orientalischer Pralinenhersteller in der Brüssler Innenstadt hat das Wesen des Meisterzwangs jedoch gleich erkannt. Weniger Konkurrenz fand er klasse. In Kopenhagen hat man mich in einer Lastenfahrradmanufaktur auch ausgelacht. Die Österreicher haben zur Jahrtausendwende den Meisterzwang für Verfassungswidrig erklärt und fahren mit dem reformierten Modell sehr gut.

Der Meisterbrief soll übrigens nicht abgeschafft werden und kann als Qualifikationsnachweis weiterhin bestehen. Der Verbraucher soll selbst entscheiden können ob er einen Meisterbetrieb bestellen möchte oder aber eben einen Gesellen oder Autodidakten.

Die "unerlaubte Handwerksausübung" muss aus dem Gesetz gestrichen werden und die Gewerbefreiheit im Handwerk wieder eingeführt werden.

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Jonas Kuckuk
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10 01.10.2015 15:01 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Wie stellt man denn im Ausland sicher, dass Leute, die etwas davon verstehen an der Bremsleitung herumhantieren oder ein Gebäude errichten?

Erhalten die Zertifikate der Kfz-Hersteller oder wie läuft das? Haben wir dann wirklich etwas gewonnen, wenn in der Wirtschaftswelt dann ein Wildwuchs an Zertifizierungen herrscht, der bei Licht betrachtet auf so etwas ähnliches wie eine MP hinausläuft?

Ich habe kein grundsätzliches Problem mit dem Wegfall der Meisterpflicht, wenn die Qualifikation anderweitig sichergestellt wird.

Welcher Haftpflichtversicher übernimmt denn die Risiken, wenn ein Laie auf den Plan tritt?

Die Gesellen in Deutschland von der Meisterpflicht zu befreien ist ja nett. Aber wer bildet die nach dem Wegfall der MP aus? Die alten Meister werden einen Teufel tun - verständlicherweise. Stelle ich dann Theoretiker in die neu zu schaffenden Schulen?
11 01.10.2015 16:35 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo nach Hessen,

Für eine Antwort habe ich noch Zeit:

Wer versichert denn eigentlich Laien?

Unser Verband bekam zum 20 jährigen folgende aufschlussreiche Grußadresse von der Versicherungsagentur:


H + H

Versicherungskontor Hamburg

"Der Meisterzwang - Qual oder Qualitätsmerkmal?

Es gibt eine Menge Irrtümer, die sich im Laufe der Jahrhunderte geklärt haben. So ist die Erde anerkanntermaßen keine Scheibe mehr, sondern eine Kugel. Das Verbrennen von kräuterkundigen Frauen als vermeintliche Hexen gilt als unschicklich und ist zumindest in Europa verboten. Nur die Handwerksordnung, die teilweise noch immer Bestimmungen der mittelalterlichen Zunftordnung enthält, wird auch heute noch als Verbraucherschutz und Qualitätssicherung verkauft. Interessant ist dabei, dass der mit dieser Gesetzgebung verbundene Meisterzwang nach seiner Abschaffung im Zuge der Preußischen Reformen 120 Jahre später von den Nazis wieder eingeführt wurde. Und bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde der Meisterzwang aus der Nazizeit übernommen.

Die Meisterordnung verhindert somit seit Jahrhunderten die viel gepriesene Gewerbefreiheit, und stellt angesichts der EU-Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU eine Benachteiligung für einheimische Handwerker/innen dar. Die Kriminalisierung der Tätigkeit von freien Handwerker/innen als Schwarzarbeit, sobald diese mit den in der Handwerksrolle "geschützten" Verrichtungen kollidiert, erinnert an vergangene Jahrhunderte mit ihren repressiven Gesetzen.

Qualitätssicherung durch die Handwerkskammern? In ihrer Imagekampagne äußern sich die Handwerkskammern überheblich zur Qualität in den von ihnen vertretenen Meisterbetrieben. Nicht nur, dass sie damit die zwangsweise eingetriebenen Mitgliedsbeiträge verschwenden. Die Schadensstatistiken der Versicherungsgesellschaften sagen da auch etwas Anderes. Und so sind die Beiträge zu Standard-Haftpflichtversicherungen für Handwerker/innen auch entsprechend hoch. Hier werden ständig Schäden verursacht, die zudem noch in ihrer Höhe beträchtlich sind. Kein Wunder - bei dem Stress und dem Druck, der auf Baustellen üblich ist. Und darum gibt es auch nur wenige Versicherungsunternehmen, die sich mit der Versicherung vom Handwerk beschäftigen. Der Gruppenvertrag zur Haftpflichtversicherung der Handwerker/innen im BUH ist nicht ohne Grund so preisgünstig. Die Schadensquote ist hier nämlich deutlich geringer als bei den Handwerks-kammergewerben. Tatsächlich sind die BUH-Mitglieder ganz offensichtlich umsichtiger und gründlicher. Der Anspruch der BUHler/innen, eine gute Arbeit für die Auftraggeber/innen zu machen, zieht sich wie ein roter Faden durch die Jahre der Zusammenarbeit zwischen dem BUH und dem h+h-Versicherungskontor. Hier herrscht ein anderer Geist als im herkömmlichen (Meister-)Betrieb.

Unser Versicherungspartner für den BUH-Gruppenvertrag Haftpflicht musste im Rahmen der Inflation immer mal wieder die Beiträge erhöhen. Aber er hat ständig den Umfang erweitert. Jetzt ist bei Neuverträgen ohne Beitragszuschlag die Privathaftpflicht mit versichert, die Versicherungssumme - das ist die Höchsterstattungssumme im Schadensfall - wurde von 2 Mio auf 3 Mio ¤ erhöht, der Versicherungsschutz gilt weltweit und die bei Versicherern so unbeliebten Tätigkeitsschäden, die in Standard-Verträgen oft gar nicht versichert sind, sind gerade im Versicherungsschutz für den BUH von 100.000 ¤ auf 1 Mio ¤ erhöht worden. Das zeigt: die Beiträge sind nur um die Inflationsrate erhöht worden, aber der Versicherungsschutz wurde erheblich verbessert. Weil die "Mannheimer" (das ist der Versicherer für den BUH-Gruppenvertrag) wegen des guten Schadensverlaufes mit dem BUH jetzt einfach für den Beitrag viel mehr bieten kann und somit die BUH-Mitglieder für ihre qualitativ hochwertige Arbeit belohnt. Es wird bei dem Versicherungsantrag nicht gefragt, ob der bzw. die Antragsteller/in einen Meistertitel hat. Aber nach der BUH-Mitgliedschaft wird gefragt.

Was war noch mal das Qualitätskriterium? Der Meistertitel? Oder die BUH-Mitgliedschaft?

Das h+h-Team gratuliert dem BUH zu 20 Jahren derartig erfolgreicher Arbeit! Wir freuen uns auf viele weitere Jahre der Zusammenarbeit mit dem BUH, wünschen aber, dass zumindest die Repressalien durch Handwerkskammern und Ordnungsämter bald der Vergangenheit angehören - die Erde ist nämlich keine Scheibe!"

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Jonas Kuckuk
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12 01.10.2015 18:03 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
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Eines ist mir noch nicht ganz klar. Sind im BUH jede Menge Leute, die ohne MP wesentliche Tätigkeiten eines Anlage-A-Handwerks ausüben?
13 02.10.2015 09:21 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Seit über 21 Jahren vertritt der BUH die Interessen im Handwerk von Gesellen, Autodidakten und Meistern - unabhängig von ihrem Titel und setzt sich für die Gewerbefreiheit im Handwerk ein.

Viele juristische Auseinandersetzungen gingen bis vors Bundesverfassungsgericht. Allein über zwei dutzend Mal wegen Hausdurchsuchungen wg unerlaubter Handwerksausübung, die dann für vom obersten Gericht gekippt wurden.

Gegründet wurde der Verband auch von Wandergesellen, die sich nach der Walz selbstständig machen wollten.

Seit über 15 Jahren schulen wir unsere Mitglieder im Gewerberecht. Buchhaltung, etc und bieten mit unseren Versicherungen ein gut angenommenes Starterpaket in die Selbstständigkeit.

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Jonas Kuckuk
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14 02.10.2015 10:07 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
AktienKalle77 AktienKalle77 ist männlich
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Wüsste auch nicht wo es da ein Problem geben sollte. Kenne einige Parkett-Legefirmen, welche neben der Haupttätigkeit (Holzfußboden verlegen) auch Dienstleistungen wie Malerarbeiten und sogar kleine Elektroinstallationen anbieten. smile Mir ist auch kein Fall bewusst, indem es dabei rechtlich zu Problemen gekommen ist.

Kalle

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von AktienKalle77: 15.06.2017 02:24.

15 15.06.2017 02:24 AktienKalle77 ist offline E-Mail an AktienKalle77 senden Beiträge von AktienKalle77 suchen
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§ 15 Abs. 2 GewO - Verhinderung der Ausübung eins Gewe [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   27.02.2024 11:37 von Leksum     27.02.2024 12:47 von Leksum   Views: 17.243
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Änderung der Zustellungsfiktion i. V. m. dem PostModG Stehendes Gewerbe (allgemein)   29.12.2023 04:48 von Puz_zle     05.02.2024 05:41 von Puz_zle   Views: 77.198
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