Rückwirkende Anmeldung obwohl Rechtsform zu dem Zeitpunkt noch nicht gab. |
tumari
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Rückwirkende Anmeldung obwohl Rechtsform zu dem Zeitpunkt noch nicht gab. |
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Hallo zusammen,
Wir haben hier einen Fall, der uns ein wenig Kopfschmerzen bereitet und wir nicht so ganz genau wissen, wie wir vorgehen können/sollen. Vor allem weil wir es hier mit einem sehr unangenehmen Steuerberater zu tun haben. Dieser möchte eine UG & Co. KG (dessen persönlich haftender Gesellschafter eine UG ist) seines Kunden, rückwirkend zum 02.01.2012 anmelden, obwohl die Eintragung im Handelsregister erst im August erfolgt ist und hier auch keine Gewerbeanmeldung „in Gründung“ vorgenommen wurde. Das Einzelgewerbe des Gewerbetreibenden soll auch rückwirkend zum 02.01.2012 abgemeldet werden. Dieser Steuerberater war schon bei einem Telefongespräch sehr unverschämt und vor allem beleidigend und unangenehm. Nun kam ein weiteres Schreiben …wieder "sehr nett" formuliert. Ich bin der Meinung, dass eine Gewerbeanmeldung rückwirkend zum 02.01.2012 nicht rechtens ist, da zu dem Zeitpunkt noch nicht mal ein Gesellschaftervertrag vorlag. Beigefügte Gesellschaftervertrag in diesem Falle, ist der 30.07.2012! Also wäre doch eine Anmeldung höchstens zu dem Datum möglich?
Zusätzlich kommt noch hinzu, dass unser Abteilungsleiter, der erst seit 7 Wochen beim Ordnungsamt ist, sich nun in diesem Fall reinkniet und nicht hinter mir steht. Er versucht dem Wunsch des Steuerberaters entgegen zu kommen und sagt, wir müssten uns mit dem Umwandlungsgesetz und HGB auseinander setzen um zu sehen, ob der Steuerberater Recht hat und wir seinen Antrag zur rückwirkenden Anmeldung der UG & Co. KG statt geben können/müssen. Ich bin der Meinung, dass wir damit nichts zu tun haben und die Anmeldung der UG & Co. KG höchstens mit Datum vom 30.07.2012 (Gesellschaftervertrag) angemeldet werden kann. Wir müssen doch nach den tatsächlichen Verhältnissen gehen und der Steuerberater schreibt selbst, dass die tatsächliche Gründung im Juli erfolgte (zwar rückwirkend) und Anfang des Jahres noch nicht daran zu denken war, dass das Einzelgewerbe in eine UG & CO. KG umwandelt werden würde. Trotzdem besteht er auf Abmeldung des Einzelgewerbe + Anmeldung der UG & Co. KG zum 02.01.2012
Ist das so richtig und dann auch ganz ohne Verwarnung bzw. Bußgeld?
Ich hoffe Sie können mir weiter helfen, bin schon am verzweifeln :-( ;-)
GLG
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31.08.2012 08:45 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
bitte im öffentlichen Bereich keine Dokumente einstellen, aus denen Daten von Beteiligten ersichtlich sind.
Zum Fall:
Wie der Steuerberater selbst erklärt, handelt es sich bei der steuerlichen Rückwirkung um eine Fiktion. Diese ist aber für das Gewerberecht ohne Belang. Gewerberechtlich ist nur interessant, welche – natürliche oder juristische Person – zu welchem Zeitpunkt faktisch ein Gewerbe ausgeübt hat. Denn das Gewerberecht dient der ordnungsrechtlichen Überwachung der Gewerbetreibenden und nicht der Legitimierung irgendwelcher aus steuerlichen Erwägungen vorgenommenen Konstruktionen, auch wenn diese rechtlich zulässig sind.
Eine Anmeldung kann daher frühestens zum dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die juristische Person im Handelsregister eingetragen wurde, denn vorher existierte sie schlichtweg nicht und konnte daher auch nicht gewerblich tätg sein. Die rückwirkende Gründung ist schießlich keine "Zeitmaschine".
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31.08.2012 09:04 |
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Solon
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J. Simon
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Hallo tumari,
ich schließe mich KOllegen Mischner voll an. Die Änderung der Rechtsform kann nur dann erst dann erfolgen, wenn eine entsprechende Änderung im Handlesregister eingetragen und somit wirksam geworden ist. Auch wenn das Umwandlungsgesetz und das HGB Ausstrahlung ins Gewerberecht haben,
so kann aber im geschildeten Fall eine rückwirkende Anmeldung nicht erfolgen. Die Fakten hast du ja erwähnt.
Ich würde dem neuen Vorgesetzten hier ganz beharrlich ins Gewissen reden, denn wenn ihr so etwas einmal zulasst, dann kommt der SB wieder und andere auch.
VG J. Simon
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03.09.2012 13:02 |
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tumari
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Themenstarter
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So,
folgendes ist hier nun in der Angelegenheit passiert. Nach Überprüfung der Kreisverwaltung und Sachgebietsleiters, kamen die zu dem Ergebnis, dass die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG kein Gewerbe anmelden kann, sondern nur die sie vertrenden Komplementärgesellschaft, sprich die UG haftungsbeschränkt, denn die UG & Co. KG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht selbst Gewerbetreibender sein.
Es gibt seitens unserer Kreisverwaltung keine Bedenken, die Abmeldung des Einzelgewerbes und Anmeldung der UG (haftungsbeschränkt) rückwirkend anzumelden, da nach dem Auszug aus dem notariell beurkundeten Vertrag Ausgliederungsstichtag der 02.01.2012 war und somit alle Rechte und Pflichten rückwirkend auf die UG (haftungsbeschränkt) übertragen worden sind.
Und ich darf noch nicht mal ein Ermittlungsverfahren wegen verspäteter Gewerbeab- und Anmeldung einleiten.
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12.10.2012 11:39 |
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